• Lesedauer:4 min Lesezeit

Am Bundes­ge­richtshof wird neu verhandelt. Mögli­cher­weise könnten Besitzer von Fahrzeugen mit einem sogenannten Therm­ofenster jetzt auch auf Schaden­ersatz hoffen. Bisher hatten die Richter das abgelehnt. Aufgrund eines Urteils des Europäi­schen Gerichtshofs (EuGH) könnte es für Autoher­steller bald teuer werden.

Was ein BGH-Urteil für Verbraucher bedeutet und wie sich Autobauer verantworten müssen
Ronni Olsson / shutterstock.com

BGH-Richtlinien bisher

Bisher war die Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) laut dem Fachma­gazin „Legal Tribune Online“ (LTO) so: „Der BGH erkannte hierin in früherer Recht­spre­chung im Gegensatz zur Prüfstands­er­kennung im VW-Skandalmotor EA 189 keine vorsätz­liche sitten­widrige Schädigung. Auch einer Schadens­er­satz­haftung aufgrund von Fahrläs­sigkeit erteilte der BGH eine Absage“. Demzu­folge gingen die Fahrzeug­be­sitzer bei einer fahrläs­sigen Schädigung durch illegale Abgas­systeme leer aus. Für den BGH war es eine klare Rechtslage.

Ein EuGH-Urteil verändert die Rechtslage

Entgegen dem BGH kommt der EuGH zu einer anderen Rechts­auf­fassung. Im März entschied der EuGH, dass es eine Möglichkeit für Schaden­ersatz auch bei fahrläs­sigem Rechts­verstoß gibt. Somit kann bereits der fahrlässige Einsatz von unzuläs­sigen Therm­ofenstern, zu einer Schadenersatz-Klage führen. Dadurch rücken viele weitere Diesel-Auto-Hersteller in den Fokus und sie könnten damit schaden­er­satz­pflichtig werden.

BGH sucht nach einem Schadenersatzmodell

Während der BGH-Verhandlung am 8. Mai 2023 wurde bereits klar. Diesel-Käufer können auf eine Entschä­digung hoffen. Wie genau der Schaden­ersatz aussehen wird, wird erst am 26. Juni 2023 deutlich. Bis dahin haben die Richter des Bundes­ge­richtshofs Zeit, die recht­lichen Feinheiten zu klären und sich einen besseren Begriff zu überlegen. Momentan spricht man von „Diffe­renz­hy­po­the­sen­ver­trau­ens­scha­den­ersatz“. Unklar ist, was das Wort zu bedeuten hat. Eine endgültige Entscheidung steht also noch aus.

Rückab­wicklung oder Kilometer-basierende Entschädigung 

Bisher vorge­schlagene Schaden­er­satz­mo­delle werfen viele Fragen und Kritik auf. Beispiel­weise: Der Käufer bekommt 25 % des Kaufpreises zurück und kann seinen Wagen behalten. Mit diesem Modell wäre dem Problem aller­dings nicht geholfen: „Der Käufer hat ein Auto, das nicht den Vorschriften entspricht. Nach Gewährung eines Schaden­er­satzes hat er immer noch ein Auto, das nicht den Vorschriften entspricht“, meint Rechts­anwalt Richard Lindner – einer der Prozess­be­tei­ligten. Somit wäre dem eigent­lichen Problem nicht geholfen. Es wird nur ein Pflaster drauf­ge­klebt – der Motor stößt jedoch weiterhin zu viele Schad­stoffe in die Umwelt.

Disku­tiert wird auch über eine Rückab­wicklung. Argumente für die Rückab­wicklung bringt der BGH-Anwalt Prof. Dr. Matthias Siegmann in dem Fachma­gazin LTO vor: „Er (Siegmann) begründete dies mit dem EuGH-Urteil, nach dem Käufer von Diesel­autos einen Anspruch darauf haben, dass keine illegalen Abschalt­ein­rich­tungen im Auto verbaut sind. Daraus ergebe sich auch, dass das Auto "zurück auf den Hof des Herstellers" gestellt werden dürfe“.

Streit um Zulassung durch das Kraftfahrt-Bundesamt 

Hoffnung macht ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Schleswig. Laut dem Fachma­gazin LTO, entschieden die Richter: „(…) dass VW-Thermofenster, die die Abgas­rei­nigung bei unter zwölf Grad Celsius herun­ter­regeln, illegal auf europäi­schen Straßen unterwegs sind“. Das Therm­ofenster und andere Abschalt­ein­rich­tungen wurden zuvor vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt. Das Urteil des VG Schleswig wider­spricht einer Zulassung und kann dazu führen, dass die behörd­liche Geneh­migung von den Zivil­ge­richten nochmal überprüft werden könnte.

Umso höher ist die Chance, dass Diesel­kunden Schaden­er­satz­an­sprüche gegen Hersteller geltend machen können. Damit rechnen auch viele Verbrauchs­an­wälte. Nach einer positiven BGH-Entscheidung, so hoffen sie, ist eine Klage­welle gegen die Diesel-Hersteller nicht ausge­schlossen. Sogar etwaige Verjäh­rungs­vor­schriften sollten dem nicht im Wege stehen.

Bis dahin sind alle gespannt auf das Urteil. Der Senat setzte nach stunden­langer Verhandlung die Urteils­ver­kün­digung auf den 26. Juni 2023 um 12 Uhr an.

Bußgeld­vor­würfe immer über Geblitzt.de prüfen lassen

Sie wollen Ihren Bußgeld­vorwurf in Sachen Tempo, Rotlicht, Abstand, Parken, Halten, Überholen oder Handy am Steuer prüfen lassen? Dann können Sie Ihren Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Quellen: lto.org, lto.org