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Was Sie über die Sanktionen infolge von Parkver­gehen wissen sollten

Falsch­parkern droht je nach Schwere des Vergehens ein Verwar­nungsgeld von bis zu 55 Euro oder sogar ein Bußgeld von maximal 110 Euro. Auch ein Punkt in Flensburg kann mit der Sanktion einher­gehen. Was passiert, wenn man nicht bezahlt und ob ein Parkknöllchen auch verjähren kann, hat das Nachrich­ten­portal T-Online genauer unter die Lupe genommen.

Fahrzeug hat ein Knöllchen wegen eines Parvergehens an der Scheibe.
Ruden­ko­Studio / shutterstock.com

Wie man einen Straf­zettel bezahlt

Will man die Strafe direkt begleichen, muss die Zahlung an die auf dem Knöllchen angegebene Bankver­bindung überwiesen werden. Dabei sollte der Verwen­dungs­zweck zwecks Zuordnung der Zahlung nicht vergessen werden. Je nach Bundesland kann ein Verwar­nungsgeld auch in bar bezahlt werden.

Knöllchen auf privaten Parkplätzen

Auch auf privaten Parkplätzen, wie die auf einem Super­markt­ge­lände, können Straf­zettel erteilt werden. Aller­dings muss der Betreiber den Autofahrer auf einem gut sicht­baren Schild darüber infor­mieren, wie lange er sein Fahrzeug parken darf und ob er eine Parkscheibe benötigt. Bei Verstößen kommt auf den Betrof­fenen zwar kein öffent­liches Verwar­nungsgeld zu, dafür aber eine Vertrags­strafe, die laut gängiger Recht­spre­chung ebenfalls zu entrichten ist.

Hinweise zum Anwohnerparkausweis

Mit einem Anwoh­ner­park­ausweis hat man die Erlaubnis, auf den dafür vorge­se­henen Flächen zu parken. Jedoch sollte der Ausweis gut sichtbar von innen an der Windschutz­scheibe befestigt sein. Kommt es zu einer Kontrolle und die Mitar­beiter des Ordnungsamts finden keinen Ausweis oder unlesbare Angaben vor, können diese auch hier einen Straf­zettel ausstellen. 

Straf­zettel ignorieren? Keine gute Idee

Wer das Knöllchen hinter der Windschutz­scheibe einfach ignoriert oder schlichtweg vergisst, das Verwar­nungsgeld innerhalb einer Woche zu bezahlen, erhält in der Regel Post von der Bußgeld­stelle. In diesem Fall muss der Betroffene nicht mehr nur ein Verwarnungs-, sondern ein Bußgeld bezahlen. Eine Gebühr in Höhe von 28,50 Euro kommt zumeist noch obendrauf.

Einspruch gegen Bußgeldvorwürfe 

Aller­dings kann man auch bei einem Parkverstoß Einspruch gegen die Vorwürfe einlegen und muss je nach Entscheidung des Gerichts entweder kein Bußgeld bezahlen oder mit weiteren Kosten – wie Mahnge­bühren und Gerichts­kosten – rechnen, wenn die Zahlungs­auf­for­derung weiterhin Bestand hat. Die Möglichkeit eines Einspruchs besteht natürlich auch, wenn der Parkverstoß – falls man zum Beispiel länger als eine Stunde verbots­widrig auf dem Geh- oder Radweg parkt – direkt zu einem Bußgeld­be­scheid führt.

Was bei einer Verjährung passiert

Wenn die Bußgeld­be­hörde jedoch drei Monate nach dem Verstoß immer noch keinen Bußgeld­be­scheid erlassen hat, tritt die Verjährung ein und die Strafen wie ein Bußgeld oder Punkte werden hinfällig. Aller­dings kann diese Frist, wie etwa durch die Zustellung eines Anhörungs­bogens, auch unter­brochen und damit verlängert werden.

Bußgeld­ka­talog Parkverstöße

Seitdem Inkraft­treten des neuen Bußgeld­ka­talogs im Oktober 2021 sind die Sanktionen für Parkver­stöße gestiegen. In folgender Tabelle finden Sie die aktuellen Sanktionen:

Bußgeld­ka­talog 2023 
Verstoß  Qualifizierung  Regelsatz  Punkt(e)
An einer engen oder unüber­sicht­lichen Straßen­stelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt  Parken  35 € 
… mit Behinderung  55 € 
… länger als 1 h  55 € 
… länger als 1 h mit Behinderung  55 € 
… länger als 1 h mit Behin­derung und Rettungs­fahrzeug im Einsatz behindert  100 €  1 Punkt 
Unzulässig geparkt, in den Fällen, in denen das Halten verboten ist  Parken im Halteverbot  25 € 
… mit Behinderung  40 € 
… länger als 1 h  40 € 
… länger als 1 h mit Behinderung  50 € 
Verbots­widrig auf einem Geh- und Radweg  Parken  55 € 
… mit Behinderung  70 €  1 Punkt 
… länger als 1 h  70 €  1 Punkt 
… länger als 1 h mit Behinderung  80 €  1 Punkt 
… mit Gefährdung  80 €  1 Punkt 
… mit Sachbeschädigung  100€  1 Punkt 
Vor oder in amtlich gekenn­zeich­neten Feuer­wehr­zu­fahrten geparkt  Parken  55 € 
… dadurch Rettungs­fahrzeug behindert  100 €  1 Punkt 
Unzulässig geparkt  Parken  10 € 
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt  Parken  55 € 
Unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt  Parken  55 € 
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt  Parken  55 € 
Unzulässig in zweiter Reihe geparkt  Parken  55 € 
… mit Behinderung  80 €  1 Punkt 
… mit Gefährdung  90 €  1 Punkt 
… mit Sachbeschädigung  110 €  1 Punkt 
… länger als 15 Min.  85 €  1 Punkt 
… länger als 15 Min. mit Behinderung  90 €  1 Punkt 
Im Fahrraum von Schie­nen­fahr­zeugen geparkt  Parken  55 € 
… mit Behinderung  70 € 
Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224 (Halte­stelle), 245 (Busson­der­fahr­streifen), 299  Parken  55 € 
… mit Behinderung  70 € 
… mit Gefährdung  80 € 
… mit Sachbeschädigung  100 € 
… länger als 3 h  70 € 
… länger als 3 h mit Behinderung  80 € 
… länger als 3 h mit Gefährdung  80 € 
… länger als 3 h mit Sachbeschädigung  100 € 
An einer abgelau­fenen Parkuhr, ohne vorge­schriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der Höchst­park­dauer geparkt  Parken  20 € 
… Ablauf bis zu 30 min.  20 € 
… Ablauf bis zu 1 h  25 € 
… bis zu 2 h  30 € 
… bis zu 3 h  35 € 
… länger als 3 h  40 € 
Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Geh- und Radweg (Zeichen 240, 241, 242.1) geparkt oder entgegen Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 trotz Verkehrs­verbot dort geparkt  Parken  55 € 
… mit Behinderung  70 € 
… länger als 3 Stunden  70 € 
Nicht das richtige gefunden? Hier finden Sie die Tabelle für Halte­ver­stöße .

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Quelle: t-online.de