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Wende­ma­növer können für einige Autofahrer besonders stressig sein. Befahren sie dabei ein privates Grund­stück, kann es zudem noch richtig teuer werden. Dies musste auch ein deutscher Urlauber in Öster­reich lernen. Er hat nun eine Zahlungs­auf­for­derung in Höhe von 345 Euro bekommen. Welche Regelungen bezüglich des Wendens hingegen in Deutschland gelten, erfahren Sie hier.

Wendeverbot: Wissen Sie, welche Strafen für unerlaubtes Wenden drohen?
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Kostspie­liges Wendemanöver

Vor allem im Urlaub passiert das schnell: Man verfährt sich und muss wenden. Dabei müssen Kraft­fahr­zeug­führer in der Regel einiges beachten. Beispiels­weise darf der nachfol­gende Verkehr durch das Wende­ma­növer nicht gefährdet werden. Auch das Befahren von privaten Grund­stücken, wie die Einfahrt zu einem Haus, sollte man vermeiden. Letzteres war dem deutschen Reisenden in Öster­reich wohl nicht bekannt.

Echo24.de berichtet über den Vorfall und beschreibt den Fehler des Autofahrers so: Beim Wenden „geriet der Urlauber auf ein privates Grund­stück“. Aller­dings nur für kurze Zeit und nur mit den Hinter­reifen seines Fahrzeuges. Weiter heißt es: „Der Besitzer des Grund­stücks zeichnete das Vergehen […] mit seiner Überwa­chungs­kamera auf und klagte den Mann an.“ In dem anwalt­lichen Schreiben, das den Deutschen zu Hause erwartete, wurde er aufge­fordert innerhalb weniger Tage 345 Euro zu überweisen.

Wie ist es in Deutschland?

Wäre eine solche Forderung auch in Deutschland möglich? Tatsächlich haben Eigen­tümer nach § 1004 Absatz 1 des Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) das Recht, auf eine Besei­tigung dieser Beein­träch­tigung zu bestehen. Das BGB schreibt vor:

„Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorent­haltung des Besitzes beein­trächtigt, so kann der Eigen­tümer von dem Störer die Besei­tigung der Beein­träch­tigung verlangen.“

Demzu­folge kann auch das grundlose Befahren und Wenden auf einem Privat­grund­stück als Störung, bezie­hungs­weise als Beläs­tigung, gewertet werden. Eine sogenannte Besitz­stö­rungs­klage kann so auch in Deutschland vorkommen. Laut ADAC läge der Fokus aller­dings auf der Ahndung von Parkver­stößen auf Privat­ge­länden und nicht auf unerlaubtem Wenden.

Ohne Kläger keine Strafe

Ob ein rechts­wid­riges Befahren eines privaten Grund­stücks auch verfolgt wird, kann davon abhängen, ob diese Tat von den Besitzern gemeldet wird. Unter Umständen gilt: Wo kein Kläger, da keine Strafe. Einige Inhaber zeigen sich verständ­nis­voller als andere und melden ein vermeintlich rechts­wid­riges Wenden nicht bei der Polizei. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen. Vielmehr sind Autofahrer gut beraten, wenn möglich, lieber einen Kreis­verkehr oder einen öffent­lichen Parkplatz für das Wende­ma­növer zu benutzen.

Wenden verboten: Welche Strafen drohen?

Wird aber das Verkehrs­schild „Wenden verboten“ von Fahrern missachtet, gilt das als Ordnungs­wid­rigkeit. Hierzu­lande erkennt man das Schild (Nummer 272) anhand des schwarzen Halbkreis­pfeils, der nach unten geöffnet, rot durch­ge­strichen ist und sich in einem roten Kreis befindet. Das Verkehrs­zeichen verbietet das Wenden in dem Bereich, wo es aufge­stellt wurde.

Der Bußgeld­ka­talog sieht eine Reihe von Sanktionen für die Nicht­be­achtung des Verkehrs­zei­chens vor:

  • Verstoß gegen ein bestehendes Wende­verbot: 20 Euro
  • … mit Gefährdung: 30 Euro
  • … mit Unfall­folge: 35 Euro

Wo ist das Wenden in Deutschland grund­sätzlich verboten?

In einigen Bereichen auf deutschen Straßen besteht auch ohne entspre­chendes Verkehrs­schild ein Wende­verbot. So etwa auf der Autobahn oder Kraft­fahr­straße. Wendet hier ein Verkehrs­teil­nehmer auf der Fahrbahn, muss er mit folgenden Strafen rechnen:

  • Wenden auf der durch­ge­henden Fahrbahn der Autobahn / Kraft­fahr­straße: Bußgeld in Höhe von 200 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem einmo­na­tigen Fahrverbot
  • … mit Gefährdung: Bußgeld in Höhe von 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem einmo­na­tigen Fahrverbot
  • … mit Unfall­folge: 290 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem einmo­na­tigen Fahrverbot

Darüber hinaus kann, laut dem § 315c Absatz 1 Straf­ge­setzbuch (StGB), ein solches Fehlver­halten auch als Straftat gewertet werden: Wer im Straßen­verkehr dabei grob verkehrs­widrig und rücksichtslos vorgeht und „dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.

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Quellen: echo24.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de