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Wo hört nach einem Tempolimit-Schild die Geschwin­dig­keits­be­grenzung wieder auf?

Im Straßen­verkehr wird ein Tempo­limit mittels Schildern klar kommu­ni­ziert, um dem Autofahrer zu signa­li­sieren, dass er auf dem folgenden Strecken­ab­schnitt runter vom Gas gehen muss. Doch wann wird die Geschwin­dig­keits­be­grenzung wieder aufge­hoben? Der ADAC hat sich die Sache einmal genauer angeschaut.

Tempolimit wird durch Verkehrsschild aufgehoben
Bjoern Wylezich / shutterstock.com

Bitte Aufhe­bungs­zeichen beachten!

Viele Verkehrs­teil­nehmer gehen davon aus, dass das Tempo­limit an der nächsten Kreuzung, Einmündung oder Autobahn­aus­fahrt automa­tisch endet. Doch die Juristen des ADAC halten dagegen: So endet eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung grund­sätzlich erst mit dem Aufhe­bungs­zeichen (Zeichen 278) bzw. innerorts am Ortsausgangsschild.

Wenn jedoch ein ortsun­kun­diger Autofahrer nach dem Einbiegen kein Verkehrs­zeichen passiert, kann man ihm, so der ADAC, auch keinen Geschwin­dig­keits­verstoß zur Last legen, da die Verbots­schilder in der Regel nicht nach jeder Einmündung wiederholt werden. Um jedoch die Verkehrs­si­cherheit zu gewähr­leisten, fordert der Automobil-Club die Wieder­holung von Verkehrs­zeichen nach Einmün­dungen und Kreuzungen an Strecken­ab­schnitten, die von vielen ortsfremden Verkehrs­teil­nehmern befahren werden.

Sonderfall Baustelle

Anders verhält es sich mit Gefah­ren­stellen wie einer Baustelle. In diesem Fall benötigt das Tempo­limit kein Aufhe­bungs­schild, welches das Ende der angezeigten Gefah­ren­stelle markiert. Dennoch muss sich der Autofahrer sicher sein, dass er die Baustelle tatsächlich passiert hat, bevor er wieder schneller fährt.

Ähnlich verhält es sich bei einer, zur Verkehrs­be­ru­higung an einer Kreuzung mit erhöhter Unfall­gefahr errich­teten, Boden­welle. Laut einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm (Az.: 7 U 104/19) endet die Gefahr stets hinter der Boden­welle und der gefähr­lichen Kreuzung, wenn in der Folge keine weiteren Boden­wellen mehr angezeigt oder sichtbar sind. Dann darf der Kraft­fahrer seine Fahrt mit der ursprünglich zuläs­sigen Geschwin­digkeit fortsetzen.

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Quelle: adac.de