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Überfüh­rungs­kenn­zeichen? Fahrzeug überführen – gewusst wie!

Im Rahmen eines Autokaufs muss das Fahrzeug in der Regel erst einmal von A nach B bewegt werden. Hierfür benötigt der Käufer ein sogenanntes Überfüh­rungs­kenn­zeichen. Das kann in Form eines Kurzzeit­kenn­zei­chens, Ausfuhr­kenn­zei­chens oder des Roten Händler­kenn­zeichen beantragt werden. Lesen Sie hier, wann man welches dieser Kennzeichen benötigt und welche Voraus­set­zungen für ihren Erwerb gegeben sein müssen.

Ein Fahrzeug mit einem Überführungskennzeichen in der Werkstatt

Das Kurzzeit­kenn­zeichen für die inner­deutsche Überführung

Wer zum Beispiel ein Pkw, Lkw oder Motorrad kaufen möchte, um das Fahrzeug innerhalb Deutsch­lands zu überführen, benötigt für die Strecke ein Kurzzeit­kenn­zeichen. Nur so kann der neue Halter legal am Straßen­verkehr teilnehmen. Das Kurzzeit­kenn­zeichen kann von der Zulas­sungs­stelle vor Ort für die Dauer von ein bis fünf Tagen ausge­stellt werden. Für die Beantragung müssen folgende Dokumente vorliegen:

  • Perso­nal­ausweis oder Reisepass
  • Kfz-Haftpflichtversicherung mit elektro­ni­scher Versi­che­rungs­be­stä­tigung (eVB)
  • Aktuelle TÜV-Plakette
  • Fahrzeug­schein und Fahrzeugbrief
  • Gewer­be­an­meldung oder ein Handels­re­gis­ter­auszug, wenn es sich bei dem Antrag­steller um eine Firma handelt

Wenn der Antrag­steller keine TÜV-Plakette vorweisen kann, ist es ihm lediglich erlaubt, mit dem Kurzzeit­kenn­zeichen zu einer Prüfstelle zu fahren, um die Haupt­un­ter­su­chung durch­führen zu lassen. Ergeben sich dort Beanstan­dungen am Fahrzeug, kann zudem eine Kfz-Werkstatt aufge­sucht werden.

Unterwegs im Ausland mit dem Ausfuhrkennzeichen

Das Ausfuhr­kenn­zeichen – auch bekannt unter der Bezeichnung Zollkenn­zeichen – ist in der Regel notwendig, wenn der Halter sein Fahrzeug in das Ausland überführen möchte. Es ist bis zu zwölf Monaten gültig. Für die Beantragung sind wie beim Kurzzeit­kenn­zeichen eine TÜV-Plakette, eine Kfz-Haftpflichtversicherung, der Reisepass oder Perso­nal­ausweis sowie Fahrzeug­schein und Fahrzeug­brief nötig.


Darüber hinaus muss man mit einem Gebraucht­wagen in der Regel zur Kfz-Zulassungsstelle fahren, damit das Fahrzeug vor der Ausstellung des Ausfuhr­kenn­zei­chens vor Ort eindeutig identi­fi­ziert werden kann. Übrigens: Für den Export eines Autos in die Länder Italien, Dänemark und Öster­reich benötigt man nicht unbedingt ein Ausfuhr­kenn­zeichen. Hier wird zumeist auch das Kurzzeit­kenn­zeichen akzep­tiert. Eine höhere Rechts­si­cherheit bringt aller­dings das Ausfuhr­kenn­zeichen mit sich. Zudem kann dies wie oben beschrieben auch für einen längeren Zeitraum als das Kurzzeit­kenn­zeichen ausge­stellt werden.

Das Rote Händler­kenn­zeichen für die Profis

Personen, die mit Autos von Berufs wegen handeln und daher häufig Fahrzeuge bewegen oder ihren Kunden Probe­fahrten ermög­lichen möchten, benötigen das Rote Händler­kenn­zeichen. Dies ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern darf nachein­ander für mehrere Autos verwendet werden. Im Gegensatz zum Kurzzeit­kenn­zeichen muss bei Autos mit dem Händler­kenn­zeichen ein Fahrtenbuch geführt werden. Die Gültig­keits­dauer beträgt zunächst ein Jahr. Hat sich der Autover­käufer innerhalb dieses Zeitraums bezüglich des Umgangs mit dem Händler­kenn­zeichen nichts zuschulden kommen lassen, kann das Rote Kennzeichen auch unbefristet ausge­stellt werden. Folgende Unter­lagen sind im Zuge der Beantragung vorzuweisen:

  • Perso­nal­ausweis oder Reisepass
  • Führungs­zeugnis
  • Versi­che­rungs­be­stä­tigung
  • Kfz-Steuer-Einzugsbescheinigung
  • Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter­auszug
  • Verkehrs­zen­tral­re­gis­ter­auszug
  • Unbedenk­lich­keits­be­schei­nigung des Finanz- und Steueramtes
  • Auszug aus der Schuld­ner­kartei des Amtsgerichts

Überfüh­rungs­kenn­zeichen können je nach Bedarf in Form eines Kurzeit- oder Ausfuhr­kenn­zeichen sowie als Händler­kenn­zeichen beantragt werden.

Kosten der Überführungskennzeichen

Die Kosten für die jewei­ligen Überfüh­rungs­kenn­zeichen variieren. Der Preis für die Nummern­schilder ist mit circa 20 bis 40 Euro in etwa gleich hoch, genauso wie die Zulassung jeweils zwischen 25 und 50 Euro kostet. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann beim Kurzzeit­kenn­zeichen je nach Ausstel­lungs­dauer, Fahrzeugtyp und Versi­cherung mit bis zu 120 Euro veran­schlagt werden. Beim Ausfuhr- und Händler­kenn­zeichen sind die Versi­che­rungs­kosten deutlich höher, da die Haftpflicht­ver­si­cherung auch für ein Jahr oder länger abgeschlossen werden kann. Zudem kommt bei diesen beiden Kennzei­chen­arten noch die Kfz-Steuer hinzu.

Verstöße im Zusam­menhang mit einem Überführungskennzeichen

Wird ein Auto ohne Überfüh­rungs­zeichen überführt oder zur Probe gefahren, kann das mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt im Fahreig­nungs­re­gister sanktio­niert werden. Ein Verwar­nungsgeld in Höhe von 50 Euro wird verhängt, wenn man das Kurzzeit-, Ausfuhr- oder Händler­kenn­zeichen über das Ablauf­datum hinaus verwendet. Dieser Betrag ist auch fällig, wenn der Betroffene das jeweilige Kennzeichen für eine dafür nicht vorge­sehen Fahrt oder für ein nicht dafür angemel­detes Fahrzeug verwendet. Bitte beachten: Im Ausland kommen andere Bußgeld­vor­schriften zum Tragen.

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Mithilfe des Überfüh­rungs­kenn­zei­chens lässt sich der Halter oder der Fahrer identi­fi­zieren, wenn er mit dem Fahrzeug geblitzt wird. Handelt es sich dabei um einen Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Halte-, Park- oder Handy­verstoß, können Sie Ihren Anhörungs­bogen und Bußgeld­be­scheid bei Geblitzt.de einreichen. Auch bei Überhol- und Vorfahrts­ver­gehen sind wir für Sie da.
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Wikipedia: Bußgeld