Die Probezeit für Frischlinge im Straßenverkehr
In vielen Ländern wie auch in Deutschland haben Neulinge im Straßenverkehr den Status eines Fahranfängers. Zunächst soll sich der Autofahrer in einer Probezeit beweisen. Wie lange man als Fahranfänger gilt und welche gesonderten Regeln in der Probezeit gelten, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Sanktionen in der zweijährigen Probezeit
Die Probezeit nach dem Erhalt des Führerscheins beträgt hierzulande zwei Jahre. So lange steht der Fahranfänger unter besonderer Beobachtung. Das bedeutet, dass Verkehrsverstöße in diesem Zeitraum zumeist härter sanktioniert werden, als dies bei erfahrenen Verkehrsteilnehmern der Fall ist.
Bei Fahranfängern werden Vergehen im Straßenverkehr in A-Delikte und B-Delikte unterteilt. Zu den A-Delikten gehören schwerwiegende Verstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlicht- und Handyverstöße, Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss sowie Missachten der Vorfahrtsregeln und Abstandsvergehen. Demgegenüber fallen B-Delikte wie geringfügige Parkvergehen, abgefahrene Reifen oder unsachgemäße Ladung weniger stark ins Gewicht.
Wer sich einen oder mehrere A- und B-Delikte zuschulden kommen lässt, unterliegt den drei Sanktionsstufen in der Probezeit. Als Erstes wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie die Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre angeordnet. In der zweiten Stufe wird eine Verwarnung mit der Empfehlung ausgesprochen, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Führt das alles nicht zur Einsicht des Fahranfängers, kann in der dritten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Wissen sollte man jedoch auch: Der Fahranfänger muss neben den speziell für die Probezeit in Kraft tretenden Sanktionsstufen auch mit den Bußgeldern und Punkte im Fahreignungsregister rechnen, die ohnehin für das begangene Verkehrsdelikt vorgesehen sind.
Weitere Besonderheiten für Fahranfänger
Insbesondere Alkohol am Steuer ist ein No-Go in der Probezeit. Es gilt eine strikte 0,0 Promillegrenze, die zudem auch nach der Probezeit für alle Fahrer unter 21 Jahren gültig ist. Auch das Vergessen der Führerscheinpapiere kann für Fahranfänger schwerwiegendere Folgen als für erfahrene Fahrer haben.
Während diese lediglich 10 Euro zahlen müssen, kann die Verfehlung in der Probezeit im Wiederholungsfall sogar zu einem Bußgeld von 60 Euro führen. Grundsätzlich aber werden Verstöße im Straßenverkehr, die lediglich ein Verwarnungsgeld zur Folge haben, in der Probezeit nicht gesondert bewertet.
Fahranfänger und die Möglichkeit des begleiteten Fahrens
Obwohl der Führerschein in Deutschland eigentlich erst mit Eintritt der Volljährigkeit ausgehändigt werden darf, gibt es seit geraumer Zeit auch die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE bereits mit 17 Jahren zu erwerben. In diesem Fall muss der Fahranfänger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Rahmen des begleiteten Fahrens eine qualifizierte Begleitperson als Beifahrer neben sich sitzen haben.
Dabei muss die Begleitperson von den Erziehungsberechtigten des minderjährigen Fahranfängers gebilligt werden sowie namentlich in der Prüfbescheinigung aufgeführt sein. Zudem ist für die Begleitperson ein Mindestalter von 30 Jahren vorgeschrieben und sie muss seit fünf Jahren einen Führerschein der Klasse B bzw. der alten Klasse 3 besitzen. Auch darf die Person höchstens einen Punkt in Flensburg haben.
Mit dem begleiteten Fahren sollen junge Menschen frühzeitig an die Fahrpraxis herangeführt werden, um sich mit den verschiedenen Situationen im Straßenverkehr vertraut machen zu können. Das Bundesverkehrsministerium strebt zudem an, das Mindestalter für das begleitete Fahren auf 16 Jahre zu reduzieren. Die Dauer der Probezeit verändert sich im Zuge des begleiteten Fahrens nicht, sondern beträgt wie bei bereits volljährigen Fahranfängern 24 Monate.
Wer allerdings beim begleiteten Fahren ohne Beifahrer hinterm Steuer sitzt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Außerdem verlängert sich die Probezeit um zwei weitere auf insgesamt vier Jahre und es kommt zum Entzug der Fahrerlaubnis, die erst nach einer erfolgreichen Teilnahme an einem Aufbauseminar wiederhergestellt werden kann.
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