Wendemanöver können für einige Autofahrer besonders stressig sein. Befahren sie dabei ein privates Grundstück, kann es zudem noch richtig teuer werden. Dies musste auch ein deutscher Urlauber in Österreich lernen. Er hat nun eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 345 Euro bekommen. Welche Regelungen bezüglich des Wendens hingegen in Deutschland gelten, erfahren Sie hier.
Kostspieliges Wendemanöver
Vor allem im Urlaub passiert das schnell: Man verfährt sich und muss wenden. Dabei müssen Kraftfahrzeugführer in der Regel einiges beachten. Beispielsweise darf der nachfolgende Verkehr durch das Wendemanöver nicht gefährdet werden. Auch das Befahren von privaten Grundstücken, wie die Einfahrt zu einem Haus, sollte man vermeiden. Letzteres war dem deutschen Reisenden in Österreich wohl nicht bekannt.
Echo24.de berichtet über den Vorfall und beschreibt den Fehler des Autofahrers so: Beim Wenden „geriet der Urlauber auf ein privates Grundstück“. Allerdings nur für kurze Zeit und nur mit den Hinterreifen seines Fahrzeuges. Weiter heißt es: „Der Besitzer des Grundstücks zeichnete das Vergehen […] mit seiner Überwachungskamera auf und klagte den Mann an.“ In dem anwaltlichen Schreiben, das den Deutschen zu Hause erwartete, wurde er aufgefordert innerhalb weniger Tage 345 Euro zu überweisen.
Wie ist es in Deutschland?
Wäre eine solche Forderung auch in Deutschland möglich? Tatsächlich haben Eigentümer nach § 1004 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das Recht, auf eine Beseitigung dieser Beeinträchtigung zu bestehen. Das BGB schreibt vor:
„Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.“
Demzufolge kann auch das grundlose Befahren und Wenden auf einem Privatgrundstück als Störung, beziehungsweise als Belästigung, gewertet werden. Eine sogenannte Besitzstörungsklage kann so auch in Deutschland vorkommen. Laut ADAC läge der Fokus allerdings auf der Ahndung von Parkverstößen auf Privatgeländen und nicht auf unerlaubtem Wenden.
Ohne Kläger keine Strafe
Ob ein rechtswidriges Befahren eines privaten Grundstücks auch verfolgt wird, kann davon abhängen, ob diese Tat von den Besitzern gemeldet wird. Unter Umständen gilt: Wo kein Kläger, da keine Strafe. Einige Inhaber zeigen sich verständnisvoller als andere und melden ein vermeintlich rechtswidriges Wenden nicht bei der Polizei. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen. Vielmehr sind Autofahrer gut beraten, wenn möglich, lieber einen Kreisverkehr oder einen öffentlichen Parkplatz für das Wendemanöver zu benutzen.
Wenden verboten: Welche Strafen drohen?
Wird aber das Verkehrsschild „Wenden verboten“ von Fahrern missachtet, gilt das als Ordnungswidrigkeit. Hierzulande erkennt man das Schild (Nummer 272) anhand des schwarzen Halbkreispfeils, der nach unten geöffnet, rot durchgestrichen ist und sich in einem roten Kreis befindet. Das Verkehrszeichen verbietet das Wenden in dem Bereich, wo es aufgestellt wurde.
Der Bußgeldkatalog sieht eine Reihe von Sanktionen für die Nichtbeachtung des Verkehrszeichens vor:
- Verstoß gegen ein bestehendes Wendeverbot: 20 Euro
- … mit Gefährdung: 30 Euro
- … mit Unfallfolge: 35 Euro
Wo ist das Wenden in Deutschland grundsätzlich verboten?
In einigen Bereichen auf deutschen Straßen besteht auch ohne entsprechendes Verkehrsschild ein Wendeverbot. So etwa auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße. Wendet hier ein Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn, muss er mit folgenden Strafen rechnen:
- Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn / Kraftfahrstraße: Bußgeld in Höhe von 200 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem einmonatigen Fahrverbot
- … mit Gefährdung: Bußgeld in Höhe von 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem einmonatigen Fahrverbot
- … mit Unfallfolge: 290 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem einmonatigen Fahrverbot
Darüber hinaus kann, laut dem § 315c Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB), ein solches Fehlverhalten auch als Straftat gewertet werden: Wer im Straßenverkehr dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos vorgeht und „dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.
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Quellen: echo24.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de