Rechtliche Folgen von beleidigenden Kraftausdrücken und Gesten im Straßenverkehr
Ist von Verfehlungen im Straßenverkehr die Rede, denkt man instinktiv an Geschwindigkeitsvergehen oder das Missachten einer roten Ampel. Doch auch verbale Ausrutscher sowie anstößige Gesten sind auf deutschen Straßen keine Seltenheit und gelten zudem sogar als Straftat. Hier erfahren Sie, wann der Tatbestand einer Beleidigung erfüllt ist, und wie hoch die Strafen sein können.
Straftat laut StGB: Wenn Autofahrern der Hut hochgeht
Ganz gleich, ob im Stau oder bei der Parkplatzsuche – sich seinem Ärger über andere Verkehrsteilnehmer Luft zu machen, ist keine gute Idee. Die Betitelung eines anderen Autofahrers als „Arschloch“ oder „Blöde Sau“ ist genauso wenig ratsam wie den berühmt-berüchtigten Mittelfinger im Straßenverkehr zu zeigen.
Immerhin handelt es sich dabei nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern laut §185 Strafgesetzbuch (StGB) um eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe sanktioniert werden kann. Eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren ist möglich, „wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird […]“.
Schimpfwörter auf der Roten Liste
Einen konkreten Bußgeldkatalog für Beleidigungen im Straßenverkehr gibt es nicht. Allerdings zeigt die Rechtsprechung anhand zahlreicher Urteile, dass auf verbale Verunglimpfungen nicht selten eine Geldstrafe folgt. Diese wird in 20 bis maximal 30 Tagessätzen berechnet, wobei ein Tagessatz dem 30. Teil des monatlichen Nettoeinkommens des Täters entspricht. Nachfolgend eine Auswahl von Beleidigungen, die in Deutschland zwischen mehreren hundert bis einige tausend Euro kosten können.
- Arschloch
- Wichser
- Hurensohn, Hurenbock
- Schlampe, Miststück
- Alte Sau, Drecksau, blödes Schwein
- Leck mich
- Dumme Kuh
- Witzbold, Clown
- Trottel, Idiot, Vollpfoten, Holzkopf, Bekloppter
Je nach Ermessen des Richters variiert die Geldbuße von Fall zu Fall. Genauso kann das Gericht zu dem Entschluss kommen, dass der Angeklagte mit seiner Wortwahl zumindest nicht im juristischen Sinne beleidigt hat.
So blieben in konkreten Fällen Begriffe wie „Wegelagerer“ und „Oberförster“ (an Polizeibeamte gerichtet) oder sogar „Leck mich am Arsch!“ und „Parkplatzschwein“ ohne Folgen. Grundsätzlich gilt laut Bundesverfassungsgericht bei jedem Einzelfall die Meinungsfreiheit der agierenden Person und die Persönlichkeitsrechte des Opfers gegeneinander abzuwägen. Die Meinungsfreiheit dürfe dabei nicht über die Wahrung der Menschenwürde gestellt werden.
Strafbare Gesten als Stein des Anstoßes
Nicht nur ihr Mundwerk sollten Autofahrer im Zweifel besser halten. Auch bestimmte Gesten gelten als No-Go für einen angemessenen Umgang miteinander. So hat der Stinkefinger als „Fuck you“-Symbol schon so manchen Autofahrer bis zu 4.000 Euro gekostet. Die „Scheibenwischer-Geste“ hingegen schlägt mit rund 1000 Euro zu Buche. Wer sich vor einem anderen Verkehrsteilnehmer an die Stirn tippt, also einen „Vogel zeigt“, sollte auf eine Geldstrafe von 750 Euro gefasst sein. Auch die Zunge provokant herausstrecken, kann unter Umständen vom Gericht mit gut und gerne 300 Euro bestraft werden.
Sogar ein Auto-Sticker, von dem sich der Betrachter beleidigt fühlt, kann dazu führen, dass gegen den Autobesitzer rechtliche Schritte eingeleitet werden. So verdonnerte in Berlin das Amtsgericht (AG) Tiergarten einen Autofahrer – der die Kontrolleure einer Parkgebührenzone mit dem Aufkleber „Fick dich, Zettelpuppe“ verärgerte – zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro.
Wie Sie sich gegen Beleidigungen zur Wehr setzen können
Wenn man als Betroffener gegen eine Beleidigung im Straßenverkehr vorgehen möchte, kommt man um eine Anzeige bei der Polizei nicht herum. Dabei gestaltet sich das Beweisen der Tat mitunter schwierig. Selbst wenn man das Nummernschild oder die Personalien des anderen Fahrers notiert hat, steht zunächst einmal Aussage gegen Aussage. Erst ein Zeuge des Vorfalls bringt wirklich Licht ins Dunkle der Angelegenheit.
Die Straftat mit dem Handy aufzunehmen, ist natürlich auch eine Option. Allerdings können solche Aufnahmen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefilmten verstoßen, womit der Gegenpart ebenfalls ein Argument vor Gericht auf seiner Seite hat.
Die Sache mit der „Beamtenbeleidigung“
Vor allem die Polizei kennt bei Beleidigungen keinen Spaß. Musste doch der ehemalige Profi-Fußballer Stefan Effenberg Polizisten nach der Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Arschloch“ sage und schreibe 10.000 Euro zahlen – was allerdings daran lag, dass Gutverdiener, wie bereits erläutert, höhere Tagessätze entrichten müssen.
Ungeachtet dessen sollte man sich auch Wörter wie „Bullenschwein“ oder den Gesetzeshüter im Rahmen einer Verkehrskontrolle einfach zu Duzen, besser verkneifen. Bei besonders derben Verfehlungen können Polizisten sogar einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen.
Die sogenannte „Beamtenbeleidigung“ gibt es in Deutschland jedoch nicht, da sie im deutschen Strafrecht keinen eigenen Tatbestand darstellt. Dennoch kommt es bei Beleidigungen der Polizei häufiger zu Prozessen, da Beamte in der Regel eher eine Anzeige stellen als Privatpersonen.
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