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Elektroauto-Sound auf dem Prüfstand

Im Stadt­verkehr schnurren sie leise wie ein Kätzchen und sind quasi das Pendant zum röhrenden Autoposer-Lärm. Die Rede ist von E-Autos, deren elektri­scher Motor deutlich geräusch­ärmer ist als bei Modellen mit Verbren­nungs­motor. Doch auch Elektro­fahr­zeuge müssen sich an entspre­chende Verkehrs­regeln halten. So haben mehrere deutsche Gerichte entschieden, dass E-Autos sehr wohl an Lärmschutz-Tempolimits gebunden sind.

Lärmschutzlimits für Autos
Zdravinjo / shutterstock.com

E-Auto-Fahrer rast beim OLG gegen die Wand

Der Fahrer eines Elektro­autos wurde mit 174 km/h in einer für den Lärmschutz einge­rich­teten Tempo-100-Zone geblitzt. Gegen die daraufhin erhobenen Bußgeld­vor­würfe legte er Einspruch mit der Begründung ein, sich der erhöhten Geschwin­digkeit aufgrund der vergleichs­weise leisen Fahrge­räusche seines E-Autos nicht bewusst gewesen zu sein. Der Fall ging bis vor das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Zweibrücken, das die Klage schließlich wie die Vorin­stanz abwies (Beschl. v. 05. November 2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 75/18).

So ist laut richter­licher Entscheidung bei einer Überschreitung der zuläs­sigen Höchst­ge­schwin­digkeit von 100 km/h um 74 km/h grund­sätzlich von Vorsatz auszu­gehen. Davon wären E-Auto-Fahrer nicht ausge­nommen, denn „auch bei einem Elektro­fahrzeug steigen mit zuneh­mender Geschwin­digkeit die Fahrau­ßen­ge­räusche und die durch das Abrollen der Räder erzeugten Fahrzeug­vi­bra­tionen, so dass der Fahrzeug­führer die hohe Geschwin­digkeit hieran sowie an der schnell vorbei­zie­henden Umgebung erkennen kann.“

3 Monate Fahrverbot!

Für den betrof­fenen Fahrer sind die damit rechts­kräftig gewordene Sanktionen kein Pappen­stiel. Bei über 70 km/h über dem Tempo­limit werden stets 2 Punkte in Flensburg und 3 Monate Fahrverbot fällig. Das Bußgeld beläuft sich innerorts auf 800 Euro bzw. auf 700 Euro, wenn der Verstoß außerhalb geschlos­sener Ortschaften begangen worden ist.

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Berliner Kammer­ge­richt zieht nach

Zu einer ähnlichen Entscheidung ist auch das Kammer­ge­richt (KG) Berlin gekommen (Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 3 Ws (B) 296/18). Hier verwiesen die Richter ebenso darauf, dass Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen mit dem Zusatz­zeichen für Lärmschutz auch vom Führer eines geräusch­armen Elektro­fahr­zeugs beachten werden müssen. Lediglich die Einführung eines zusätz­lichen Verkehrs­zei­chens, das E-Autos vom strecken­be­zo­genen Tempo­limit ausnehmen würde, könnte dem Abhilfe schaffen.

E-Autos als schlei­chende Gefahr

Während die deutsche Recht­spre­chung also Elektro­fahr­zeuge – zumindest hinsichtlich der Straf­barkeit bei Verstößen gegen lärmbe­dingte Tempo­limits – den Verbrennern gleich­setzt, sind E-Autos im Alltag von Fußgängern und Radfahrern gefährlich leise. Studien haben gezeigt, dass Passanten im Stadt­verkehr die Geräusche eines sich nähernden Elektro- oder Hybrid-Autos deutlich später regis­trieren als bei herkömm­lichen Fahrzeugen.

So würde man ein Auto mit Verbren­nungs­motor mit einem Tempo von 50 km/h bereits aus einer Entfernung von 36 Metern hören, während die akustische Wahrnehmung von E-Fahrzeugen erst dann erfolgt, wenn diese 14 Meter entfernt sind. Als Folge davon sinkt die Reakti­onszeit von Fußgängern und Autofahrern, womit das Unfall­risiko steigt.

Wenn das E-Fahrzeug wie ein Verbrenner röhrt

Seit dem 1. Juli 2021 gilt laut EU-Verordnung 540/2014, dass alle neu zugelas­senen Batterie-Elektroautos, Hybrid­mo­delle und Wasser­stoff­fahr­zeuge über ein „Acoustic Vehicle Alerting System“ (AVAS) verfügen müssen.

Damit hat die Europäische Union auf die spezielle Unfall­gefahr in Zusam­menhang mit E-Autos reagiert. Dank der Technik werden bei Geschwin­dig­keiten bis 20 km/h sowie beim Rückwärts­fahren künst­liche Warntöne erzeugt. Diese müssen zwischen 56 und 75 Dezibel laut sein und in etwa dem Sound eines Verbrenners gleicher Bauart ähneln.

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