Maske am Steuer oder Kostüm – ein gruseliges Nachspiel?
Mittlerweile wird hierzulande nicht nur Karneval oder Fasching gefeiert, auch Halloween findet immer mehr Anklang. Doch was müssen Monster, Hexen und gruselige Clowns beachten, wenn sie mit dem Auto zu einer Party fahren? Grundsätzlich gilt, dass eine Kostümierung nur in bestimmten Fällen problematisch ist.
Kritisch wird es beispielsweise, wenn der Sachbearbeiter in der Bußgeldstelle eine Maske am Steuer oder Verhüllung auf dem Blitzerfoto sieht. Nach § 23 Abs. 4 StVO darf der Fahrer eines Kraftfahrzeuges sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Erlaubt sind aber Brillen, Kopfbedeckungen oder Gesichtsschmuck.
Helau Bußgeld
Die Karnevalszeit wird von vielen als fünfte Jahreszeit bezeichnet. Sie geht vom 11. November um 11.11 Uhr bis zum Aschermittwoch. Verkleidungen gehören zu den Festumzügen dazu. Allerdings können diese beim Autofahren auch Strafen mit sich ziehen. Wird man vermummt hinterm Steuer erwischt, sieht der Bußgeldkatalog einen Regelsatz von 60 Euro vor. Ein Eintrag im Punkteregister ist jedoch nicht zu befürchten.
Wurde man wegen eines Rotlichtverstoßes geblitzt, können 90 bis 360 Euro, ein bis zwei Punkte und auch ein Monat Fahrverbot hinzukommen. War ein Geschwindigkeitsverstoß der Grund für das Auslösen eines Blitzers, kann dieser Verstoß mit 70 bis 680 Euro, ein bis zwei Punkten und einem Fahrverbot von ein bis drei Monaten zusätzlich zu den 60 Euro sanktioniert werden. Eine Ausnahme bezüglich des Vermummungsverbots (Maske am Steuer) gibt es allerdings – doch gilt sie nicht für Piraten oder Superhelden. Vielmehr gilt sie für die Motorradfahrer, da diese einen Schutzhelm tragen müssen.
Unfall durch Maskierung
Verursacht man einen Autounfall mit Maske am Steuer, können weitere Konsequenzen auf den Betroffenen zukommen. Wird nämlich die Wahrnehmung durch die Kostümierung eingeschränkt, verstößt der Fahrer gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht.
„Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ (§ 1 Abs. 2 StVO)
In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass weiterer Sanktionen zu den üblichen hinzukommen. Darüber hinaus kann dies auch Konsequenzen für den Versicherungsschutz haben. Denn häufig werden Leistungen bei grober Fahrlässigkeit verweigert und der Betroffene muss selbst zahlen. Zudem besteht das Risiko, dass die Versicherung den Fahrer, sofern dieser auch der Halter ist, in eine andere Schadenfreiheitsklasse einstuft und damit in Zukunft die Kosten erhöht.
Halloween, Karneval und Alkohol
Auch wer zu Halloween oder Fasching Auto fährt, sollte sich an die Promillegrenze halten. Ab 0,5 Promille werden 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat fällig. In der Probezeit ist Alkohol komplett verboten. Hält man sich nicht daran, kann die Probezeit verlängert werden und es droht ein Bußgeld von mindestens 250 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Lassen Sie Ihren Bußgeldbescheid immer über Geblitzt.de prüfen
Sind Sie an Karneval oder Halloween Auto gefahren und haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Lassen Sie diesen mit dem Vorwurf eines Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Überhol-, Vorfahrt- oder Handyverstoßes immer über Geblitzt.de prüfen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen.
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Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
Halloweenkostüm, Verkleidung, Gesichtsmaske, Maske am Steuer
Polizei NRW: Maske am Steuer