Wenn der Staat das Blitzen in private Hände legt …
Geschwindigkeitsmessungen polarisieren. Auf der einen Seite gibt es die Befürworter. Für sie sind Blitzer eine Abschreckungs- und Sanktionsmaßnahme für zu schnelles Fahren. Andere hingegen sehen in Tempomessanlagen eine Abzocke der Autofahrer. Fragwürdig ist es, wenn die Kontrolle des fließenden Verkehrs an private Dienstleister übergeben wird und diese vertraglichen Anreize zum Missbrauch bekommen. Doch ist die Beauftragung solcher Unternehmen überhaupt erlaubt?
Oberlandesgericht Frankfurt mit wegweisenden Urteilen
In vielen Bundesländern ist die Durchführung oder Unterstützung der Verkehrsüberwachung durch privaten Dienstleister eine gängige Praxis. Insbesondere Kommunen beauftragen gerne private Unternehmen mit der Verkehrsüberwachung, um sich die Anschaffung teurer Blitzgeräte oder der notwendigen Personalressourcen zu sparen.
Doch damit ist zumindest in Hessen Schluss. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied nach der Klagen von betroffenen Autofahrern, dass sowohl die Verkehrsüberwachung im fließenden Verkehr (Aktenzeichen 2 Ss-OWi 942/19, OLG Frankfurt am Main, 6.11.2019) als auch die im ruhenden Verkehr (Aktenzeichen Az: 2 Ss-Owi 963/18, OLG Frankfurt am Main, 3.1.2020) nicht mehr länger durch private Dienstleister übernommen werden darf.
Es handele sich nämlich um hoheitliche Aufgaben, die nur von Staatsdienern auszuführen sind und nicht auf Dritte übertragen werden dürfen. Somit sind sowohl Geschwindigkeitsmessungen als auch Knöllchen wegen Falschparkens von dem Gerichtsurteil betroffen. Mehrere hessische Städte wie Frankfurt, Offenbach und Wiesbaden mussten in der Folge tausende Verfahren einstellen. Die Verluste aus entgangenen Einnahmen durch Verwarnungs- und Bußgelder gingen in die Millionenhöhe. Bereits bezahlte Bußgeldbescheide konnten allerdings nicht rückwirkend beanstandet werden.
Ob diese Urteile auch Auswirkungen auf die diesbezügliche Rechtsprechung in NRW, Bayern, Sachsen, Brandenburg und dem Saarland haben, ist fraglich. Zwar werden hier ebenfalls in Teilen private Dienstleister für die Verkehrsüberwachung beauftragt – dieser Vorgang ist aber durch entsprechende Landesgesetze als zulässig erklärt worden. In NRW zum Beispiel dürfen private Dienstleiter die Messungen selbst komplett übernehmen. Lediglich das Bußgeldverfahren bleibt Sache der jeweiligen Kommune.
Privaten Dienstleistern ist es für das Bundesland Hessen nicht mehr erlaubt, den fließenden und ruhenden Verkehr im Auftrag einer Kommune zu überwachen. Die in Hessen fehlende Gesetzesgrundlage dafür ist in einigen anderen Bundesländern allerdings gegeben.
Sind private Blitzer erlaubt?
Bürger, die an vielbefahrenen Straßen wohnen, fühlen sich häufig durch zu schnell fahrende Autos und Motorräder gestört. Doch was kann der Einzelne unternehmen, um potenziellen Rasern Einhalt zu gebieten? Ist es erlaubt, einen eigenen Blitzer aufzustellen, um damit den öffentlichen Verkehr vor der Haustür zu kontrollieren? Die Antwort lautet nein. Mit einem Blitzgerät Messungen vorzunehmen, die anschließend auch verwertet werden können, muss von der Behörde genehmigt werden. Folglich dürfen auch nicht ohne weiteres private Blitzerfirmen zwecks Installation einer Geschwindigkeitsmessanlage beauftragt werden. Jedem Bürger steht es jedoch frei, die Straßenverkehrsbehörde darüber zu informieren, dass es an einem bestimmten Straßenabschnitt möglicherweise vermehrt Geschwindigkeitsverstöße gibt. Diese prüft dann gegebenenfalls, ob ein Blitzer installiert werden muss.
Wann private Unternehmen kontrollieren dürfen
Anders verhält es sich bei Parkverstößen, wenn diese auf nicht öffentlichen Parkplätzen begangen werden. Supermärkte zum Beispiel dürfen private Kontrollfirmen engagieren, um etwa Langzeitparker zu sanktionieren. Auf diese Weise sollen Nicht-Kunden daran gehindert werden, Kundenstellplätze zu blockieren. Die angestellten privaten Kontrolleure stellen keine Strafzettel mit Verwarnungsgelder aus, sondern erheben eine sogenannte Vertragsstrafe, wenn zum Beispiel kein gültiger Parkschein vorhanden ist. Diese beläuft sich in der Regel auf eine Höhe von bis zu 30 Euro.
Auch das Abschleppen eines Pkw kann dem Falschparker durch das Unternehmen, das auf dem Grundstück ansässig ist, in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung für eine mögliche Vertragsstrafe oder das Abschleppen eines Fahrzeugs ist allerdings, dass die auf dem besagten Parkplatz geltenden Parkregelungen und möglichen Sanktionen anhand eines für jeden sichtbaren Schildes erklärt werden.
Wer auf nicht öffentlichen Parkplätzen kein Ticket zieht, kann von dessen Betreiber mit einer Vertragsstrafe von bis zu 30 Euro sanktioniert werden, ohne dass dieser bei der Kontrolle auf behördliche Mitarbeiter angewiesen ist.
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