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Was mache ich bei einem fehler­haften Bußgeldbescheid?

Verkehrs­ver­stöße wie zu schnelles Fahren oder das Missachten einer roten Ampel kann zu einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder sogar einem Fahrverbot führen. Was aber, wenn die Bußgeld­vor­würfe nicht berechtigt sind? Welche Fehler­quellen es bei einem Bußgeld­be­scheid geben kann und wie man unkom­pli­ziert an einen juris­ti­schen Beistand gelangt, erfahren Sie hier.

Ein Bußgeldbescheid mit gelben Umschlag der falsch ist.

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Einspruch gegen Bußgeld­vor­würfe einlegen

Nur weil die Bußgeld­be­hörde Vorwürfe erhebt, müssen diese nicht zwangs­läufig richtig sein. Wer sich gegen einen Bußgeld­be­scheid zur Wehr setzen möchte, kann gemäß § 67 des Gesetzes über Ordnungs­wid­rig­keiten (OWiG) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bußgeld­be­scheids schriftlich Einspruch einlegen. Läuft die Einspruchs­frist an einem Wochenende oder Feiertag ab, ist es möglich, den Einspruch noch am nächsten Werktag einzulegen.

Folgen eines unter­las­senen Einspruchs

Dass ein Einspruch gegen die Vorwürfe der Bußgeld­be­hörde in manchen Fällen sogar existen­ziell wichtig sein kann, zeigt ein Blick auf mögliche Sanktionen. So gibt es bereits ab 21 km/h über dem Tempo­limit innerhalb wie außerhalb geschlos­sener Ortschaften nicht nur ein saftiges Bußgeld in Höhe von 115 bzw. 100 Euro, sondern auch einen Punkt im Fahreig­nungs­re­gister.

Ein Punkt kann fatale Folgen haben, denn wer acht oder mehr Punkte auf seinem Konto in Flensburg hat, muss seinen Führer­schein abgeben. Immerhin ist dabei zu beachten: Der Entzug der Fahrerlaubnis kommt nur dann zum Tragen, wenn die zuständige Führer­schein­be­hörde vorab eine schrift­liche Ermahnung (ab vier bis fünf Punkten) und Verwarnung (ab sechs bis sieben Punkten) ausge­sprochen hat.

Ist dies jedoch der Fall, muss der Betroffene für mindestens sechs Monate ohne Führer­schein auskommen. Insbe­sondere Berufs­kraft­fahrer trifft eine solche Folge schwer. Erst nach einem halben Jahr besteht die Möglichkeit, das Führer­schein­do­kument zurück­zu­er­halten – aber nur, wenn die erfolg­reiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Unter­su­chung (MPU) nachge­wiesen werden kann.

Ein Einspruch gegen die Bußgeld­vor­würfe muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.

Wann ein Bußgeld­be­scheid falsch sein kann

Ein Bußgeld­be­scheid ist dann falsch, wenn das entspre­chende Bußgeld­ver­fahren Fehler­quellen aufweist. So liegen vermeint­lichen Geschwin­dig­keits­ver­gehen nicht selten ungenaue Messungen zugrunde. Diese resul­tieren unter anderem aus nicht geeichten Blitzern sowie aus unregel­mäßig gewar­teten oder falsch positio­nierten Messanlagen.

Bei einem Rotlicht­verstoß hingegen kann es vorkommen, dass die Gelbphase zu kurz war oder der Betroffene bei Rot über die Ampel fahren musste, um einem Einsatz­fahrzeug mit Blaulicht auszu­weichen, was zu einem legiti­mie­renden Tatbe­stand führt. Im Rahmen von Handy­ver­stößen muss nachge­wiesen werden, dass betroffene Verkehrsteilnehmer*innen zum Zeitpunkt des Vorwurfs auch wirklich das Mobil­te­lefon in der Hand gehalten haben.

Fehler­hafte Bußgeld­be­scheide sind auch bei Abstands­mes­sungen kein Einzelfall. Bei den sogenannten ProViDa-Messungen, die durch ein nachfah­rendes Polizei­fahrzeug erfolgen, muss der Abstand zum voraus­fah­renden Fahrzeug konstant gehalten werden. Außerdem darf ein Abstands­verstoß nicht darauf basieren, dass er durch ein unrecht­mä­ßiges Verkehrs­ver­halten Dritter wie nicht gerecht­fer­tigtes plötz­liches Abbremsen zustande gekommen ist

Auch ein unscharfes Blitzerfoto, auf dem das Nummern­schild oder der Fahrer bzw. die Fahrerin nicht eindeutig zu erkennen ist, spricht für einen Einspruch gegen den Vorwurf. Darüber hinaus kann ein Bußgeld­be­scheid formale Fehler aufweisen wie ein fehlendes Akten­zeichen, nicht zutref­fende Angaben zu Tatzeit- und Ort sowie eine fehlende oder unvoll­ständige Rechtsmittelbelehrung.

Verjährung der Bußgeldvorwürfe

Ein entschei­dender Faktor für die Wirksamkeit eines Bußgeld­be­scheides ist auch dessen frist­gemäße Zustellung. Hat sich die Bußgeld­be­hörde innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Verkehrs­ver­stoßes weder mit einem Anhörungs­bogen noch mit einem Bußgeld­be­scheid gemeldet, tritt in der Regel die Verjährung ein. Die Verjäh­rungs­frist kann jedoch auch unter­brochen werden. Wann das der Fall ist, erfahren Sie in unserem Beitrag zur Verjährung von Bußgeld­vor­würfen.

Empfänger von Bußgeld­be­scheiden sollten die Vorwürfe unbedingt auf mögliche Fehler hin überprüfen lassen.

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