Zeugenfragebogen im Ermittlungsverfahren – was es damit auf sich hat!
Sie haben Post von der Bußgeldbehörde und sind sich keiner Schuld bewusst? Das ist keineswegs ein Einzelfall. Wenn Sie nämlich der Halter eines Fahrzeugs sind - und die Behörde nicht eindeutig ermitteln konnte, ob vielleicht eine andere Person am Steuer saß - sind Sie laut Gesetz der erste Ansprechpartner und erhalten einen Zeugenfragebogen. Der folgende Artikel legt dar, was man über diesen wissen sollte.
In Deutschland gilt - im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Staaten - der Grundsatz, dass ein Fahrer nicht allein aufgrund seiner Eigenschaft als Halter für Verstöße, die mit seinem Fahrzeug begangen werden, haftet. Das bedeutet also: Der tatsächliche Fahrzeugführer, der einen Verkehrsverstoß wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, muss auch in vollem Umfang die Konsequenzen wie das Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot tragen.
Was aber, wenn bei einem Bußgeldverfahren Fahrzeugführer und Fahrzeughalter nicht identisch sind? Davon geht die zuständige Behörde beispielsweise aus, wenn das ermittelte Nummernschild auf einen männlichen Fahrer zugelassen ist, die Person am Steuer auf dem Blitzerfoto aber als weibliche Person identifiziert wird. Auch kann es sein, dass es sich bei dem Fahrzeughalter um keine natürliche Person, sondern eine Firma handelt und einer ihrer Mitarbeiter mit dem Firmenfahrzeug ein Verkehrsdelikt begangen hat. In all diesen Fällen wird als Folge ein Zeugenfragebogen an den Halter geschickt.
Nach § 18 des StVG haftet bei einem Verkehrsverstoß der Fahrer und nicht der Halter des Fahrzeuges.
Aufbau & Fristen des Zeugenfragebogens
Der Zeugenfragebogen wird im Vorfeld eines möglichen Bußgeldverfahrens nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit an den Fahrzeughalter zugestellt – entweder, weil dieser etwa auf dem Blitzerfoto nicht eindeutig als Fahrzeugführer zu identifizieren ist, oder weil er in dem zuvor erhalten Anhörungsbogen angegeben hat, nicht der Fahrer gewesen zu sein.
Der Zeugenfragebogen sollte folgende Angaben beinhalten:
- Anschrift der Behörde und des Fahrzeughalters
- Ort- und Datum der Ausstellung des Dokuments
- Das Aktenzeichen
- Die Betitelung als „Zeugenfragebogen“
- Das Kennzeichen des Fahrzeugs
- Angaben zur Tat (Ort, Zeit, Vorwurf)
- Vorhandene Beweismittel & Zeugenangaben
- Eine Rechtsbehelfsbelehrung
Gut zu wissen: Für die Verjährungsfrist des Bußgeldverfahrens ist der Zeugenfragebogen nicht relevant - unabhängig davon, ob Sie Angaben machen oder nicht.
Zeugnisverweigerungsrecht & Folgen fehlender Mitwirkung
Sind Fahrzeughalter und beschuldigter Fahrer identisch oder ist er mit diesem verwandt oder verschwägert, kann er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Keine Aussage müssen nahe Verwandte wie Eheleute, Lebenspartner, Verlobte, leibliche Kinder und Stiefkinder, Großeltern sowie Onkel und Tanten machen. Auch geschiedene Eheleute und Lebenspartner können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, während ein Paar, das die Verlobung gelöst hat, wieder angewiesen ist, eine Aussage zu tätigen.
Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
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Generell empfiehlt es sich aber, den Zeugenfragebogen zumindest auf die Richtigkeit der personenbezogenen Daten des Halters zu prüfen und fehlerhafte Angaben der Behörde mitzuteilen. Entscheiden Sie sich allerdings für eine Aussage und benennen eine Person, wird gegen diese ein eigenständiges Verfahren eröffnet, das in der Regel mit einem Anhörungsbogen beginnt. Belasten Sie aber eine Person, die gar nicht die Fahrerin oder der Fahrer gewesen ist, fällt das als Falschaussage unter den Straftatbestand der falschen Verdächtigung, was schwerwiegendere Folgen hätte, als die möglichen Konsequenzen, die aus dem Bußgeldverfahren erwartbar wären.
Sie dürfen als Halter die Aussage also verweigern – müssen sich aber im Klaren sein, dass im Zuge einer Anhörung im Bußgeldverfahren auch eine Vorladung bei der Polizei im Handlungsspielraum des Gesetzgebers liegt. Zudem kann es vorkommen, dass die Polizei persönlich bei der Meldeadresse des Halters erscheint, um den Fahrer ausfindig zu machen. Eine Rückmeldung bei der zuständigen Behörde ist also immer ratsam. Nur so können lästige Auflagen wie die Führung eines Fahrtenbuchs vermieden werden. Letzteres würde bedeuten, dass Sie bei jeder Fahrt mit Ihrem Kraftfahrzeug penibel genau Fahrzeugführer, Abfahrtsort- und Datum, den Zweck der Fahrt und die zurückgelegte Entfernung anhand des Kilometerstands angeben müssen.
Im Übrigen muss das Fahrtenbuch auch bei Kauf und Nutzung eines neuen Pkw weitergeführt und auf Verlangen bei der Behörde jederzeit vorgelegt werden.
Die Verweigerung der Mitwirkung kann eine Fahrtenbuchpflicht zur Folge haben.
Bei Rot über die Ampel mit dem Firmenwagen
Sie sind der Inhaber einer Firma und einer Ihrer Mitarbeiter wurde mit dem Firmenfahrzeug geblitzt? Dann sollten Sie auf dem entsprechenden Zeugenfragebogen oder Anhörungsbogen auf jeden Fall den Fahrer benennen, um eine drohende Fahrtenbuchauflage zu umgehen. Dieser erhält dann selbst einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid von der zuständigen Behörde und kann sich wie folgt erläutert von Geblitzt.de helfen lassen.
Zeugenfragebogen - was tun? Geblitzt.de informiert!
Geblitzt.de kann also erst tätig werden, wenn wir Ihren Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid übermittelt bekommen haben. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
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