Wiederholungstäter
Bei mehrmaligen Verstößen eines Fahrers im Straßenverkehr spricht man von einem Wiederholungstäter. Auch wenn dieser Begriff nicht wortwörtlich in der Bußgeldkatalog-Verordnung auftaucht, wird doch klar Stellung bezogen zu Maßnahmen in Bezug auf einen Verkehrsteilnehmer, der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehr als einmal etwas zuschulden kommen lässt. Wann die Kriterien dafür erfüllt sind und welche Sanktionen den Betroffenen erwarten, erfahren Sie hier.
Schon wieder zu schnell gefahren? Hier droht ein Fahrverbot …
Geschwindigkeitsverstöße sind Deutschlands Spitzenreiter unter den Verkehrsvergehen. Durch überhöhte Geschwindigkeit wächst die Unfallgefahr in besonderem Maße. Um dem entgegenzuwirken bzw. vorzubeugen, will der Gesetzgeber vor allem Wiederholungstäter abschrecken. So droht ein Fahrverbot, „wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht“. (§ 4, Absatz 2, Satz 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung)
Wer insbesondere bei Tempoverstößen wiederholt im Straßenverkehr auffällig wird, muss damit rechnen, als Wiederholungstäter eingestuft und entsprechend härter sanktioniert zu werden.
Ein Gruß vom Richterstuhl – Denkzettel für Wiederholungstäter
Der jeweilige Fahrer kann also im Wiederholungsfall neben einem höheren Bußgeld auch dann mit einem Fahrverbot bestraft werden, wenn der einmalige Verstoß für sich genommen diese Maßnahme gar nicht rechtfertigen würde. Es liegt jeweils im Ermessen der Bußgeldbehörde oder des Gerichts, einen Wiederholungstäter mithilfe dieser Strafen an die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Verhaltens im Straßenverkehr zu erinnern.
Auch wenn der Betroffene über ein einschlägiges Vorstrafenregister verfügt, kann der Richter dies als beharrliche Pflichtverletzung auslegen. Schon ein weiterer Verstoß – selbst, wenn es der einzige innerhalb eines Jahres ist – wird in manchen Fällen im Sinne einer erzieherischen Maßnahme mit höheren Sanktionen belegt. Der Entzug des Führerscheins ist im Übrigen auch häufig die Folge von Voreinträgen auf dem Punktekonto in Flensburg. Wenn sich ein Fahrer mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Tempo-, Rotlicht-, Abstands- und Handyverstöße zuschulden kommen lassen hat, ist ab dem achten Punkt im Fahreignungsregister erst mal Schluss mit Autofahren.
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Wiederholungstäter, 2 mal mit 26 km/h, zweimal zu schnell in einem Jahr