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Wieder­ho­lungs­täter

Bei mehrma­ligen Verstößen eines Fahrers im Straßen­verkehr spricht man von einem Wieder­ho­lungs­täter. Auch wenn dieser Begriff nicht wortwörtlich in der Bußgeld­ka­talog-Verordnung auftaucht, wird doch klar Stellung bezogen zu Maßnahmen in Bezug auf einen Verkehrs­teil­nehmer, der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehr als einmal etwas zuschulden kommen lässt. Wann die Kriterien dafür erfüllt sind und welche Sanktionen den Betrof­fenen erwarten, erfahren Sie hier.

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Schon wieder zu schnell gefahren? Hier droht ein Fahrverbot …

Geschwin­dig­keits­ver­stöße sind Deutsch­lands Spitzen­reiter unter den Verkehrs­ver­gehen. Durch überhöhte Geschwin­digkeit wächst die Unfall­gefahr in beson­derem Maße. Um dem entge­gen­zu­wirken bzw. vorzu­beugen, will der Gesetz­geber vor allem Wieder­ho­lungs­täter abschrecken. So droht ein Fahrverbot, „wenn gegen den Führer eines Kraft­fahr­zeugs wegen einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechts­kräftig festge­setzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechts­kraft der Entscheidung eine weitere Geschwin­dig­keits­über­schreitung von mindestens 26 km/h begeht“. (§ 4, Absatz 2, Satz 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung)

Wer insbe­sondere bei Tempo­ver­stößen wiederholt im Straßen­verkehr auffällig wird, muss damit rechnen, als Wieder­ho­lungs­täter einge­stuft und entspre­chend härter sanktio­niert zu werden.

Ein Gruß vom Richter­stuhl – Denkzettel für Wiederholungstäter

Der jeweilige Fahrer kann also im Wieder­ho­lungsfall neben einem höheren Bußgeld auch dann mit einem Fahrverbot bestraft werden, wenn der einmalige Verstoß für sich genommen diese Maßnahme gar nicht recht­fer­tigen würde. Es liegt jeweils im Ermessen der Bußgeld­be­hörde oder des Gerichts, einen Wieder­ho­lungs­täter mithilfe dieser Strafen an die Notwen­digkeit eines ordnungs­ge­mäßen Verhaltens im Straßen­verkehr zu erinnern.

Auch wenn der Betroffene über ein einschlä­giges Vorstra­fen­re­gister verfügt, kann der Richter dies als beharr­liche Pflicht­ver­letzung auslegen. Schon ein weiterer Verstoß – selbst, wenn es der einzige innerhalb eines Jahres ist – wird in manchen Fällen im Sinne einer erzie­he­ri­schen Maßnahme mit höheren Sanktionen belegt. Der Entzug des Führer­scheins ist im Übrigen auch häufig die Folge von Vorein­trägen auf dem Punkte­konto in Flensburg. Wenn sich ein Fahrer mehrere Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten wie Tempo-, Rotlicht-, Abstands- und Handy­ver­stöße zuschulden kommen lassen hat, ist ab dem achten Punkt im Fahreig­nungs­re­gister erst mal Schluss mit Autofahren.

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Wieder­ho­lungs­täter, 2 mal mit 26 km/h, zweimal zu schnell in einem Jahr