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Fahrver­halten im Rahmen der angepassten Geschwindigkeit

Wie schnell man als Verkehrs­teil­nehmer auf deutschen Straßen unterwegs sein darf, wird durch das jeweilige Tempo­limit festgelegt. Darüber hinaus gilt aber auch der Grundsatz der sogenannten angepassten Geschwin­digkeit, an den sich jede Fahrerin und jeder Fahrer halten muss. In welchen Situa­tionen die angepasste Geschwin­digkeit zur Geltung kommt und welche Sanktionen bei Verstößen greifen können, erfahren Sie hier.

bild angepasste geschwindigkeit

Die angepasste Geschwin­digkeit bei Wind & Wetter

Ein Blick in § 3 Absatz 1 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) gibt Aufschluss über die Definition der angepassten Geschwin­digkeit: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.“ Ein Aspekt dabei ist, dass Verkehrs­teil­nehmer ihr Tempo vor dem Hinter­grund der aktuellen Sicht- und Wetter­ver­hält­nisse stets im Blick haben müssen.

Folglich ist zum Beispiel bei einer einge­schränkten Sicht von weniger als 50 Metern aufgrund von Nebel, Schneefall oder Regen eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung von 50 km/h vorge­schrieben. Situa­ti­ons­be­dingt muss bei extremen Wetter- und Witte­rungs­be­din­gungen sogar noch langsamer gefahren werden. Als Orien­tie­rungs­punkt gilt auch hier gemäß StVO: Es darf immer „nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der überseh­baren Strecke gehalten werden kann.“

Geschwin­digkeit anpassen an den Straßenzustand

Ebenfalls in § 3 Absatz 1 der StVO wird darauf hinge­wiesen, dass die Geschwin­digkeit an die Straßen­ver­hält­nisse angepasst werden muss. Einem Bahnübergang, Baustellen und Kurven ist daher genauso Rechnung zu tragen wie einer Steigung und der Fahrbahn­breite. Bezüglich des letzt­ge­nannten Punktes gilt sogar: „Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entge­gen­kom­mende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der überseh­baren Strecke gehalten werden kann.“

Wie hoch ist das Verkehrsaufkommen?

Außerdem spielt es eine wichtige Rolle, ob besonders gefährdete Verkehrs­teil­nehmer zugegen sein könnten. Ist etwa ein Fußgän­ger­übergang, eine Schule oder ein Altersheim auf diesem Straßen­ab­schnitt, muss der Fahrer bzw. die Fahrerin runter vom Gas gehen und sich in Brems­be­reit­schaft halten. Nur so werden Kinder, ältere Menschen sowie Fußgänger und Radfahrer im Allge­meinen nicht gefährdet. Auch die Verkehrs­dichte, wie ein hohes Aufkommen an Fahrzeugen bei einem Stau oder im Berufs­verkehr, ist bei der Einschätzung der korrekten Geschwin­digkeit miteinzubeziehen.

Weitere Faktoren für die Anpassung der Geschwindigkeit

Darüber hinaus weist die Straßen­ver­kehrs­ordnung darauf hin, dass auch die persön­lichen Fähig­keiten der Fahrzeug­füh­rerin bzw. des Fahrzeug­führers relevant in Bezug auf die erlaubte Geschwin­digkeit sind. So sind zum einen der Gesund­heits­zu­stand und das Reakti­ons­ver­mögen von Bedeutung, zum anderen die bislang gesam­melte Fahrpraxis.

Auch ist der Zustand des jewei­ligen Fahrzeuges ein nicht zu unter­schät­zender Faktor. Wenn etwa Bremsen, Reifen, Schei­ben­wi­scher und Beleuchtung nicht in einwand­freiem Zustand sind, kann das Unfall­risiko durch die angepasste Geschwin­digkeit minimiert werden.

Und zu guter Letzt ist auch bei einem voll beladenen Auto das Fahren mit angepasstem Tempo angesagt, da dessen Bremsweg länger als bei einem Fahrzeug mit weniger Gewicht ist. Auch hier gilt der recht­liche Hinweis der StVO, dass das Fahrzeug jederzeit beherrscht werden muss. Andern­falls ist das Tempo unver­züglich zu drosseln.

Verstöße & Strafen bei nicht angepasster Geschwindigkeit

Eine nicht angepasste Geschwin­digkeit kann teuer werden. Hier werden für Straßen­ver­kehrs­teil­nehmer wie Pkw-, Lkw- und Motor­rad­fahrer ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Bei gleich­zei­tiger Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro. Kommt es zu einem Unfall, schlagen 145 Euro zu Buche.

Wer ein Kraft­fahrzeug mit gefähr­lichen Gütern oder einen Kraft­om­nibus mit Fahrgästen fährt und die Geschwin­digkeit nicht angepasst hat, erhält neben dem Punkt eine Bußgeld­for­derung in Höhe von 150 Euro, die im Falle einer Gefährdung auf 180 Euro, bei einem Unfall auf 217,50 Euro ansteigt.

Verstöße gegen die gesetz­liche Regelung der angepassten Geschwin­digkeit im Straßen­verkehr werden stets mit einem Punkt im Fahreig­nungs­re­gister sowie mit einem Bußgeld in Höhe von 100 bis 218 Euro sanktioniert.

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