Trotz Tempomat geblitzt
Nicht immer ist Verlass auf die Technik: Das gilt ebenso für Fahrassistenzsysteme und dazu gehört auch der Tempomat. Der Fahrer ist immer verpflichtet, die Geschwindigkeit zu kontrollieren und diese zu drosseln, sollte sie zu hoch sein. Wird ein Verkehrsteilnehmer trotz Tempomat geblitzt, kann er demnach bei einem Einspruch nicht auf die Geschwindigkeitsregelanlage verweisen. Folgende Urteile zeigen, dass Verkehrsteilnehmer diesen nicht blind vertrauen dürfen.
Kontroll- und Überwachungspflicht – das sind die Urteile
In Köln verurteilte das Oberlandesgericht 2019 einen Fahrer zu 100 Euro Bußgeld, weil dieser außerhalb einer Ortschaft 22 km/h mit einem Tempomaten zu schnell fuhr. Laut Aussage des Gerichts obliege dem Fahrer im Bezug auf die Geschwindigkeit stets die Kontroll- und Überwachungspflicht (Az. III-1 RBs 213/19).
Ähnliches ließ das Amtsgericht Lüdinghausen 2014 verlauten und erließ ein Bußgeld von 140 Euro. Der Fahrzeugführer habe das Fahrzeug zu steuern und nicht der Tempomat. Demnach sei dieser für die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit verantwortlich. Nach dem Überholen vertraute der Betroffene dem Tempomaten und ging davon aus, dass das System wieder auf die Geschwindigkeit vor dem Überholmanöver abbremse. Dem war aber nicht so und er wurde prompt mit 23 km/h zu viel geblitzt (Az. 19 OWi-89 Js 511/14-46/14). Wer also den Tempomat einschaltet, sollte diesen regelmäßig überprüfen.
Und wie sieht es beim autonomen Fahren aus?
Autonomes Fahren ist schon lange keine Zukunftsmusik mehr. War diese Art der Fortbewegung lange nur in Filmen denkbar, wird die Vorstellung immer realer. Beim autonomen Fahren bewegt sich ein Transportmittel von selbst, ganz ohne menschliches Eingreifen. Auch wenn die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften den automatisierten Straßenverkehr erst für 2030 zum Ziel erklärt hat, gibt es bereits erste Diskussionen zur Regelung der Haftung. Da aber noch keine konkreten rechtlichen Rahmenbedingungen existierten, beschäftigte sich der 57. Deutsche Verkehrsgerichtstag im Januar 2019 mit dem Thema. Sowohl Experten als auch der ADAC waren der Meinung, dass Fahrer nicht grundsätzlich zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Nach Ansicht des Deutschen Verkehrssicherheitsrats müssen die Verkehrsteilnehmer nur die strafrechtliche Verantwortung übernehmen, wenn sie das Fahrzeug hätten kontrollieren können.
Aber nicht nur Tempomaten können Fehler machen…
Manchmal versagen nicht nur die Tempomaten, sondern auch die Technik der Messgeräte zur Geschwindigkeitsüberprüfung. Noch anfälliger für Fehler sind jedoch Menschen. Daher gilt: Lassen Sie immer Ihren Bußgeldvorwurf überprüfen. Denn folgende Fehler können auftreten:
- Eine fehlende Rechtsbelehrung
- Nötige Angaben zur Identifizierung fehlen
- Falsche Montage des Messgerätes
- Fehler bei der Messung selbst
- Keine ordnungsmäßige Bedienung des Gerätes
- Die Verjährung der Ordnungswidrigkeit (3 Monate)
- Ein falsches Aktenzeichen
Sind die Angaben im Bußgeldbescheid falsch oder es ist ein anderweitiger Fehler aufgetreten, lohnt es sich, Einspruch einzulegen und den Fall von Experten prüfen zu lassen.
Einspruch kann sich lohnen!
Auch Sie haben einen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen erhalten? Wenn es sich dabei um den Vorwurf eines Geschwindigkeits-, Rotlicht, Abstands-, Überhol-, Vorfahrt- oder Handyverstoß handelt, können Sie diesen bei Geblitzt.de einreichen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
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