Geschwindigkeitsvorgaben auf dem Beschleunigungsstreifen
Der rund 250 Meter lange Beschleunigungs- bzw. Einfädelungsstreifen dient Verkehrsteilnehmern dazu, sich auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften einzufädeln. Doch darf man dabei schneller fahren als die anderen Kfz-Fahrer auf den durchgehenden Fahrstreifen?
Kurz und knapp
Grünes Licht beim Einfädeln auf die Autobahn
Die Antwort lautet ja. Beim Befahren des Einfädelungsstreifens ist es gemäß § 7a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt, schneller zu fahren als die Verkehrsteilnehmer auf den durchgehenden Fahrspuren.
Anders verhält es sich übrigens beim Abfahren von der Autobahn. Hier besagt § 7a Abs. 3 der StVO, dass man auf dem Ausfädelungsstreifen nicht schneller fahren darf, als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
Laut § 7a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf man auf dem Beschleunigungsstreifen schneller fahren als die Autofahrer auf den durchgehenden Fahrspuren, wenn dies der Vorgang des Einfädelns erfordert.
Tempolimit dennoch beachten
Die Regel der StVO ist aber kein Freifahrtschein für ungehemmtes Rasen. Wie schnell genau man auf dem Beschleunigungsstreifen fahren darf, hängt im Prinzip davon ab, ob es auf der Autobahn ein Tempolimit gibt oder ob die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gilt.
Da aber nicht an jeder Autobahnauffahrt oder an jedem Autobahnkreuz direkt ein Verkehrszeichen vorhanden ist, das auf eine geltende Geschwindigkeitsbegrenzung hinweist, muss der Fahrer zunächst so schnell fahren, dass er sich in den fließenden Verkehr der Autobahn einzuordnen kann. Danach sollte man nach dem nächsten Verkehrszeichen, das über die geltende Höchstgeschwindigkeit informiert, Ausschau halten.
Gefährdung vermeiden
Zudem können beim Einfädeln Fahrzeuge, die auf den durchgehenden Fahrspuren langsamer fahren, ausnahmsweise rechts überholt werden. Die Erlaubnis des Rechtsüberholens gilt auch, wenn auf der durchgehenden Fahrbahn ein Überholverbot besteht.
Eine Gefährdung anderer Autofahrer muss dabei natürlich vermieden werden, genauso wie die Vorfahrt der Fahrzeuge auf der durchgehenden Fahrbahn zu gewährleisten ist. Wer beim Einfahren die Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 75 bis 90 Euro sowie mit einem Punkt in Flensburg rechnen.
Das sogenannte Reißverschlussverfahren, bei dem die Kfz-Fahrer auf dem fortlaufenden Fahrstreifen dazu verpflichtet sind, anderen den Spurwechsel zu ermöglichen, gilt hier nicht. Stattdessen muss der Verkehrsteilnehmer auf dem Einfädelungsstreifen warten, bis sich eine ausreichend große Lücke zwischen den vorbeifahrenden Fahrzeugen ergibt. Dabei muss er rechtzeitig den Blinker setzen, um sich bei passender Gelegenheit auf der Autobahn einzufädeln.
Ergibt sich für den Fahrer bis zum Ende des Beschleunigungsstreifens keine Möglichkeit, sich einzuordnen, ist es ratsam, zunächst weiterhin auf dem Standstreifen zu fahren, anstatt auf dem Einfädelungsstreifen zu halten, da plötzlichen Bremsen oder Stehenbleiben zu einer erhöhten Unfallgefahr führen kann.
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BR.de: Beschleunigungsstreifen