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Geschwin­dig­keits­vor­gaben auf dem Beschleunigungsstreifen

Der rund 250 Meter lange Beschleunigungs- bzw. Einfä­de­lungs­streifen dient Verkehrs­teil­nehmern dazu, sich auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlos­sener Ortschaften einzu­fädeln. Doch darf man dabei schneller fahren als die anderen Kfz-Fahrer auf den durch­ge­henden Fahrstreifen?

Kurz und knapp

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Grünes Licht beim Einfädeln auf die Autobahn

Die Antwort lautet ja. Beim Befahren des Einfä­de­lungs­streifens ist es gemäß § 7a Abs. 2 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) erlaubt, schneller zu fahren als die Verkehrs­teil­nehmer auf den durch­ge­henden Fahrspuren. 

Anders verhält es sich übrigens beim Abfahren von der Autobahn. Hier besagt § 7a Abs. 3 der StVO, dass man auf dem Ausfä­de­lungs­streifen nicht schneller fahren darf, als auf den durch­ge­henden Fahrstreifen.

Laut § 7a Abs. 2 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) darf man auf dem Beschleu­ni­gungs­streifen schneller fahren als die Autofahrer auf den durch­ge­henden Fahrspuren, wenn dies der Vorgang des Einfä­delns erfordert.

Tempo­limit dennoch beachten

Die Regel der StVO ist aber kein Freifahrt­schein für ungehemmtes Rasen. Wie schnell genau man auf dem Beschleu­ni­gungs­streifen fahren darf, hängt im Prinzip davon ab, ob es auf der Autobahn ein Tempo­limit gibt oder ob die Richt­ge­schwin­digkeit von 130 km/h gilt. 

Eine Autobahn mit einem Beschleunigungsstreifen bzw. Einfädelungsstreifen der es ermöglicht auf die Autobahn zuzufahren.
Milos Muller / shutterstock.com

Da aber nicht an jeder Autobahn­auf­fahrt oder an jedem Autobahn­kreuz direkt ein Verkehrs­zeichen vorhanden ist, das auf eine geltende Geschwin­dig­keits­be­grenzung hinweist, muss der Fahrer zunächst so schnell fahren, dass er sich in den fließenden Verkehr der Autobahn einzu­ordnen kann. Danach sollte man nach dem nächsten Verkehrs­zeichen, das über die geltende Höchst­ge­schwin­digkeit infor­miert, Ausschau halten.

Gefährdung vermeiden

Zudem können beim Einfädeln Fahrzeuge, die auf den durch­ge­henden Fahrspuren langsamer fahren, ausnahms­weise rechts überholt werden. Die Erlaubnis des Rechts­über­holens gilt auch, wenn auf der durch­ge­henden Fahrbahn ein Überhol­verbot besteht.

Eine Gefährdung anderer Autofahrer muss dabei natürlich vermieden werden, genauso wie die Vorfahrt der Fahrzeuge auf der durch­ge­henden Fahrbahn zu gewähr­leisten ist. Wer beim Einfahren die Vorfahrt auf der durch­ge­henden Fahrbahn nicht beachtet, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 75 bis 90 Euro sowie mit einem Punkt in Flensburg rechnen.

Das sogenannte Reißver­schluss­ver­fahren, bei dem die Kfz-Fahrer auf dem fortlau­fenden Fahrstreifen dazu verpflichtet sind, anderen den Spurwechsel zu ermög­lichen, gilt hier nicht. Statt­dessen muss der Verkehrs­teil­nehmer auf dem Einfä­de­lungs­streifen warten, bis sich eine ausrei­chend große Lücke zwischen den vorbei­fah­renden Fahrzeugen ergibt. Dabei muss er recht­zeitig den Blinker setzen, um sich bei passender Gelegenheit auf der Autobahn einzufädeln.

Ergibt sich für den Fahrer bis zum Ende des Beschleu­ni­gungs­streifens keine Möglichkeit, sich einzu­ordnen, ist es ratsam, zunächst weiterhin auf dem Stand­streifen zu fahren, anstatt auf dem Einfä­de­lungs­streifen zu halten, da plötz­lichen Bremsen oder Stehen­bleiben zu einer erhöhten Unfall­gefahr führen kann.

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BR.de: Beschleu­ni­gungs­streifen