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Wann ist eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung aufgehoben?

Wo man wie schnell fahren darf, wird im Straßen­verkehr anhand von Tempo­limit-Schildern gekenn­zeichnet. Nicht ganz so eindeutig ist es hingegen, wann die Geschwin­dig­keits­be­grenzung wieder aufge­hoben wird. Erfahren Sie hier, was bei der Frage, wie lange ein Tempo­limit gilt, beachtet werden muss.

LKW fährt an einem Tempo-30 Schild vorbei und fragt sich nun, wie lange dieses Tempolimimt gilt?
Mino Surkala / shutterstock.com

Die Sache mit dem Aufhebungszeichen

Grund­sätzlich gilt, dass eine temporäre Geschwin­dig­keits­be­grenzung auf deutschen Straßen erst mit dem Aufhe­bungs­zeichen (Zeichen 278) wieder endet. So darf man nicht einfach davon ausgehen, dass das Tempo­limit automa­tisch an der nächsten Kreuzung, Einmündung oder Autobahn­aus­fahrt nicht mehr gültig ist.

Daneben kann auch das Tempolimit-Verkehrsschild (Zeichen 274) eine neue Maximal­ge­schwin­digkeit vorgeben und damit die vorherige Geschwin­dig­keits­be­grenzung aufheben. Darüber hinaus gibt es auch das Verkehrs­zeichen 282, das eine Aufhebung sämtlicher Strecken­verbote ankündigt. Das können neben Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen auch zuvor angeordnete Überhol­verbote sein.

Es gibt mehrere Verkehrs­zeichen, die einen Hinweis darauf geben können, ob ein Tempo­limit wieder aufge­hoben wird.

Ortstafel als Orientierungspunkt

Das Fahren innerhalb geschlos­sener Ortschaften gilt noch einmal besonders unter die Lupe zu nehmen. Gekenn­zeichnet werden Ortschaften mit den Ortsein- und Ausgangs­schildern (Zeichen 310 und 311). Passiert man das Eingangs­schild, darf man maximal 50 km/h auf dem Tacho haben, solange man sich in der Ortschaft fortbewegt. Sobald man das Ausgangs­schild hinter sich gelassen hat, ist in der Regel auch die Begrenzung auf 50 km/h wieder aufgehoben.

Ortsan­sässige vs. ortsfremde Autofahrer

Kommt es zu einem Bußgeld­ver­fahren infolge eines Geschwin­dig­keits­ver­stoßes, kann es sein, dass ortsun­kundige Verkehrs­teil­nehmer entlastet werden, wenn diese nach dem Abbiegen kein Verkehrs­zeichen passiert haben, das auf ein Tempo­limit hinweist. Es ist nämlich nicht immer der Fall, dass Verbots­schilder nach jeder Einmündung wiederholt werden.

Ortsan­sässige Fahrer hingegen dürften vor Gericht deutlich schlechtere Karten haben, da man bei diesen davon ausgeht, dass sie über die Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen in ihrer Region im Bilde sind.

Regel­ab­wei­chung bei Gefahrenstellen

Eine Ausnahme der bis dato aufge­führten Verkehrs­regeln stellen spezielle Gefah­ren­stellen dar. So ist etwa bei einer scharfen Kurve oder einer Baustelle kein Aufhe­bungs­schild vonnöten. Hierbei muss der Verkehrs­teil­nehmer lediglich darauf achten, dass das Ende der Gefah­ren­stelle erreicht ist, bevor er das Tempo wieder erhöht.

Auch bei den sogenannten Boden­wellen, die der Verkehrs­be­ru­higung an einer Kreuzung mit erhöhter Unfall­gefahr dienen, ist die Aufmerk­samkeit des Autofahrers gefragt. Laut Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm (Az.: 7 U 104/19) darf der Fahrer erst wieder schneller fahren, wenn hinter der Boden­welle und der gefähr­lichen Kreuzung keine weiteren Boden­wellen mehr angezeigt oder sichtbar sind.

Generelles Tempo­limit beachten

Für alle Beispiele aber gilt: Je nach Ortslage und Fahrzeugtyp gibt es generelle Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen, denen man als Verkehrs­teil­nehmer folgen muss, auch wenn ein Tempo­limit aufge­hoben wird.

So dürfen etwa Pkw und andere Kraft­fahr­zeuge mit einem zuläs­sigen Gesamt­ge­wicht bis 3,5 t abgesehen von Autobahnen außerorts maximal 100 km/h schnell sein. Pkw mit Anhänger, Wohnmobile, Busse und Lkw über 3,5 t hingegen unter­liegen sogar einem Tempo­limit von 80 bzw. 60 km/h.

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