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Schneller fahren als die Polizei erlaubt

Geschwin­digkeit kann Leben retten. Das gilt für so manchen Rettungs­einsatz – ganz gleich, ob von Polizei, Feuerwehr oder Notarzt. Doch müssen sich auch Rettungs­kräfte an ein Tempo­limit halten? Schließlich birgt der Blaulicht­einsatz auch eine Unfall­gefahr für andere Verkehrs­teil­nehmer. Und was ist, wenn man selbst zu schnell fährt, um die Straße freizu­machen: Kann ein Bußgeld fällig werden, wenn man dabei geblitzt wird?

Rettungswagen in der Innenstadt

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Gibt es ein Tempo­limit für Rettungs­kräfte im Einsatz?

Fahrzeuge des Rettungs­dienstes können sich im Straßen­verkehr auf die Sonder­rechte gemäß § 35 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) beziehen, wenn es darum geht, Menschen­leben zu retten oder schwere gesund­heit­liche Schäden abzuwenden. Diese Sonder­rechte gelten im Übrigen auch für die Polizei und Bundes­po­lizei, die Feuerwehr, den Katastro­phen­schutz und den Zolldienst, wenn dies der Erfüllung ihrer hoheit­lichen Aufgaben dient.

Konkret bedeutet dies, dass manche Vorgaben der StVO temporär missachtet werden dürfen. So können Einsatz­kräfte dann zu schnell, im Gegen­verkehr oder über eine rote Ampel fahren. Dabei müssen die Fahrzeuge jedoch nach § 38 StVO gleich­zeitig das blaue Blink­licht und das Einsatzhorn verwenden, damit die übrigen Verkehrs­teil­nehmer wissen, dass höchste Eile geboten ist.

Doch auch hier gibt es Grenzen. Selbst wenn die Feuerwehr zu einem Brand ausrückt oder die Rettungs­sa­ni­täter einen Schwer­ver­letzten an Bord haben, darf der Einsatz­wagen nicht ohne Rücksicht auf Verluste durch den Verkehr rasen. Kommt es infolge des Einsatzes zu einem Unfall, kann folglich eine Strafe drohen. So muss die Wichtigkeit des Rettungs­ein­satzes stets in Relation zu einer möglichen Gefährdung für andere Verkehrs­teil­nehmer gesetzt werden. Darüber hinaus ist es Rettungs­kräften verboten, die Kombi­nation von Blaulicht und Martinshorn anzuwenden, wenn der Einsatz diese nicht erfordert.

Darf ich zu schnell fahren, um einen Rettungs­wagen durchzulassen?

Autofahrer müssen für Rettungs­fahr­zeuge mit erkenn­baren Sonder­rechten sofort freie Bahn schaffen bzw. bei Stau oder stockendem Verkehr eine Rettungs­gasse bilden. Auch kann es vorkommen, dass ein Fahrer das Tempo­limit überschreiten muss, um den nachfah­renden Kranken­wagen den Weg freizu­machen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund einer Baustelle nur noch die linke Fahrspur frei ist und der Betroffene erst nach ein paar Hundert Metern wieder auf die rechte Fahrspur ausweichen kann. Wird der Fahrer dabei geblitzt, kann er in der Regel nicht mit einer Sanktion wie einem Bußgeld belangt werden. Gleiches gilt für das Fahren über eine Ampel, die auf Rot gestellt ist, wenn nur so dem Rettungs­wagen Platz gemacht werden kann.

Wie die Rettungs­kräfte muss aber auch der auswei­chende Autofahrer den übrigen Verkehr im Blick behalten, damit es zu keiner Gefährdung oder Unfall­si­tuation kommt. Erhält ein betrof­fener Fahrer trotzdem ein Bußgeld­be­scheid wegen eines Tempo- oder Rotlicht­ver­stoßes, muss er beweisen, dass sein Vergehen einer Notsi­tuation geschuldet war. Daher ist es ratsam, sich in der Situation, wenn möglich das Kennzeichen des Rettungs­wagens und den Straßen­ab­schnitt zu merken. Auf diese Weise können die Behörden die Aussagen des Beschul­digten verifizieren.

Wer zu schnell oder bei Rot über eine Ampel fährt, um einen Rettungs­wagen im Einsatz freie Bahn zu verschaffen, hat im Falle eines Bußgeld­be­scheides gute Argumente gegen die Vorwürfe.

Sanktionen bei Behin­derung eines Rettungseinsatzes

Dass man Rettungs­kräfte im Einsatz auch als Verkehrs­teil­nehmer nach allen Kräften unter­stützen sollte, liegt auf der Hand. Wer aller­dings dagegen verstößt – also zum Beispiel keine Rettungs­gasse bildet – muss mit einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro, bei Gefährdung von 280 Euro und bei Sachbe­schä­digung von 320 rechnen. Dazu addieren sich in jedem Fall 2 Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Wer einen Unfallort dagegen bewusst blockiert, weil er als „Gaffer“ das Geschehen beobachtet oder sogar filmt, kann wegen Behin­derung von Hilfe­leis­tenden Personen gemäß § 323c des Straf­ge­setz­buchs (StGB) auch mit einer Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe sanktio­niert werden.

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