So teuer kann das Handy am Steuer werden
Als Verkehrsteilnehmer kann man bestimmte Phänomene häufig beobachten: Fahrer, die entweder WhatsApp-Nachrichten schreiben, telefonieren oder aus sonst einem Grund die Finger am Handy haben. Im Jahr 2018 demonstrierten Verkehrsminister Scheuer und die Geschäftsführerin des Deutschen Verkehrssicherheitsrats Ute Hammer auf dem Hindernisparcours des ADAC-Fahrsicherheitszentrums, welche Gefahren von der Handynutzung am Steuer ausgehen können. Bei einem Tempo von 50 km/h und einer Sekunde Ablenkung legte der Autofahrer 15 Meter „blind“ zurück. Weil viele Verkehrsteilnehmer dennoch häufig ihr Handy in der Hand halten, gibt es seit 2017 ein stärkeres Vorgehen gegen die Nutzung vom Handy am Steuer.
Geblitzt mit dem Handy – diese Strafen drohen
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt | ||||||
… beim Führen eines Fahrzeugs | 100 € | 1 Punkt | - | |||
… mit Gefährdung | 150 € | 2 Punkte | 1 Monat | |||
… mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 Punkte | 1 Monat | |||
Beim Führen eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt | 75 € | 1 Punkt | - |
Übrigens gelten die gleichen Regeln auch für Radfahrer und ab dem 1. Juli 2020 zusätzlich für den Gebrauch von Funkgeräten (§52 Abs.4 StVO).
Laut Kraftfahrbundesamt ist die Handynutzung nach der Geschwindigkeitsüberschreitung die zweithäufigste Ordnungswidrigkeit. Doch was passiert, wenn man mit beidem zugleich geblitzt wird? Grundsätzlich hat man damit zwei Ordnungswidrigkeiten begangen, die aber in Tateinheit zueinander stehen. Diese Sanktionen werden daher fällig:
- Das höhere Bußgeld ist komplett zu zahlen und wird zudem angemessen erhöht
- Nebenstrafen wie Punkte und/oder Fahrverbote müssen nur für das schwerwiegendere Delikt getragen werden
Was Sie noch über Handyverstöße wissen sollten, finden Sie hier.
Die Regelungen zum Handyverbot
Nicht nur höhere Bußgelder drohen seit 2017, vielmehr wurden die Verbote auch deutlich ausgedehnt. Denn die Bedienung sämtlicher Funktionen des Handys ist verboten. Demnach ist das Schreiben und Lesen von Textnachrichten, das Entgegennehmen von Anrufen, das Wegdrücken und sogar das auf den Bildschirm Schauen zu unterlassen.
Schon ordnungswidrig handelt der, der einen Anruf wegdrückt, eine SMS liest oder gar das Handy in die Hand nimmt.
Jedoch gilt das nicht nur für Mobiltelefone, sondern auch für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Beispiele dafür wären neben den Handys auch Tablets, E-Books, Navigations- und, Diktiergeräte sowie MP3-Player. Bei all diesen Verboten stellt sich die Frage: Was ist überhaupt erlaubt? Denn häufig nutzen Autofahrer ihr Handy für die Fahrt selbst. So kann es für die Navigation durchaus nützlich sein, wenn es sich in einer Halterung befindet. Wichtig dabei ist jedoch, dass der Fahrer sich stets auf den Verkehr fokussiert. Es darf zwar auf das Gerät geschaut werden, aber nur, wenn es die Straßen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnisse hergeben.
Darüber hinaus darf man elektronische Geräte natürlich verwenden, wenn der Motor abgeschaltet ist. Aber Achtung! Das gilt nicht für die automatische Start-Stopp-Funktion (§ 23 StVO). Diese schaltet den Motor automatisch ab, sobald das Fahrzeug steht, der Leerlauf eingelegt und das Kupplungspedal gelöst wurde. Hat das Fahrzeug ein Automatikgetriebe, schaltet sich der Motor ab, wenn das Auto zum Stehen kommt und der Fahrer die Bremse benutzt.
In der Probezeit mit dem Handy am Steuer geblitzt
Nach dem Erhalt des Führerscheins hat man eine zweijährige Probezeit. In dieser gelten nochmal spezielle Regeln. Aber was heißt das genau für die Handynutzung während der Fahrt? Generell sind Verkehrsverstöße in der Probezeit in A- und B-Verstöße aufgeteilt. Bei einem B-Verstoß treten bis auf die üblichen Sanktionen keinerlei Konsequenzen auf. Begeht man allerdings zwei B-Verstöße werden diese als ein sogenannter A-Verstoß gewertet. Dieser hat immer zufolge, dass sich die Probezeit um zwei weitere Jahre verlängert. Darüber hinaus muss der Fahranfänger ein Aufbauseminar absolvieren. Das Handy am Steuer gilt hingegen direkt als A-Verstoß.
Wer in der Probezeitverlängerung abermals ertappt wird, hat bei einem einzelnen B-Verstoß nichts weiter als das Bußgeld und Punkte zu befürchten. Kommt aber ein A-Verstoß oder ein weiterer B-Verstoß hinzu, erteilt die Behörde eine Verwarnung und dem Betroffenem wird nahegelegt, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Bei insgesamt sechs B-Verstößen oder drei A-Verstößen folgt dann die Aberkennung des Führerscheins.
Technische Geräte am Steuer – Das sagen die Gerichte
Vom Berliner Kammergericht wurde im Mai 2019 entschieden, dass das Bestätigen einer Funktionstaste eine Benutzung des Telefons am Steuer gemäß § 23 Abs. 1a StVO darstelle. Auch wenn es lediglich dazu diene, zu prüfen, ob das Gerät noch funktioniere. Das Gerät war nämlich zuvor zu Boden gefallen (Az: (3) 121 Ss 41/19 (32/19)).
Auch zur Abkühlung dürfe das Handy laut des Kammergerichts Berlin nicht in der Hand gehalten werden, wenn die Freisprechanlage angeschaltet ist (AZ: 3 Ws (B) 50/19 - 162 Ss 20/19). Dahingegen sei ein bloßes in die Hand nehmen ohne Nutzung des Handys laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, nicht verboten (Az: 2 Ss (OWi) 102/19).
Eine ganz andere Frage stellte sich sowohl im Oberlandesgericht Oldenburg als auch im OLG Hamm: Ist ein Taschenrechner am Steuer erlaubt? Nein, war die Antwort vom OLG Hamm und damit verurteilte das Gericht einen Immobilienmakler, der am Steuer eine Provision ausrechnete (Az. III – 4 RBs 191/19). Da jedoch der Oldenburger Landesrichter in einem weiteren Fall anderer Auffassung war, wird die Frage dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das Oberlandesgericht Oldenburg argumentiert, dass elektronische Geräte der Informationsnutzung nur dann nicht benutzt werden dürfen, wenn der Verkehrsteilnehmer es festhält oder aufnimmt (Az: 2 Ss(OWi) 175/18).
Obwohl die Entscheidung über den Taschenrechner noch nicht getroffen ist, wird deutlich, dass auch Gesetze verschieden ausgelegt werden können und das Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid zum Vorteil für den Betroffenen ausgehen kann.
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