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So teuer kann das Handy am Steuer werden

Als Verkehrs­teil­nehmer kann man bestimmte Phänomene häufig beobachten: Fahrer, die entweder WhatsApp-Nachrichten schreiben, telefo­nieren oder aus sonst einem Grund die Finger am Handy haben. Im Jahr 2018 demons­trierten Verkehrs­mi­nister Scheuer und die Geschäfts­füh­rerin des Deutschen Verkehrs­si­cher­heitsrats Ute Hammer auf dem Hinder­nis­par­cours des ADAC-Fahrsicherheitszentrums, welche Gefahren von der Handy­nutzung am Steuer ausgehen können. Bei einem Tempo von 50 km/h und einer Sekunde Ablenkung legte der Autofahrer 15 Meter „blind“ zurück. Weil viele Verkehrs­teil­nehmer dennoch häufig ihr Handy in der Hand halten, gibt es seit 2017 ein stärkeres Vorgehen gegen die Nutzung vom Handy am Steuer.

Symbolbild - Handy am Steuer Strafe

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Geblitzt mit dem Handy – diese Strafen drohen

Delikt  Bußgeld Punkte  Fahrverbot
Elektro­ni­sches Gerät rechts­widrig benutzt 
… beim Führen eines Fahrzeugs  100 €  1 Punkt 
… mit Gefährdung  150 €  2 Punkte  1 Monat 
… mit Sachbeschädigung  200 €  2 Punkte  1 Monat 
Beim Führen eines Kraft­fahr­zeuges verbots­widrig ein techni­sches Gerät zur Feststellung von Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen betrieben oder betriebs­bereit mitgeführt  75 €  1 Punkt 

Übrigens gelten die gleichen Regeln auch für Radfahrer und ab dem 1. Juli 2020 zusätzlich für den Gebrauch von Funkge­räten (§52 Abs.4 StVO).

Laut Kraft­fahr­bun­desamt ist die Handy­nutzung nach der Geschwin­dig­keits­über­schreitung die zweit­häu­figste Ordnungs­wid­rigkeit. Doch was passiert, wenn man mit beidem zugleich geblitzt wird? Grund­sätzlich hat man damit zwei Ordnungs­wid­rig­keiten begangen, die aber in Tateinheit zuein­ander stehen. Diese Sanktionen werden daher fällig:

  • Das höhere Bußgeld ist komplett zu zahlen und wird zudem angemessen erhöht
  • Neben­strafen wie Punkte und/oder Fahrverbote müssen nur für das schwer­wie­gendere Delikt getragen werden 

Was Sie noch über Handy­ver­stöße wissen sollten, finden Sie hier.

Die Regelungen zum Handyverbot

Nicht nur höhere Bußgelder drohen seit 2017, vielmehr wurden die Verbote auch deutlich ausge­dehnt. Denn die Bedienung sämtlicher Funktionen des Handys ist verboten. Demnach ist das Schreiben und Lesen von Textnach­richten, das Entge­gen­nehmen von Anrufen, das Wegdrücken und sogar das auf den Bildschirm Schauen zu unterlassen.

Schon ordnungs­widrig handelt der, der einen Anruf wegdrückt, eine SMS liest oder gar das Handy in die Hand nimmt.


Jedoch gilt das nicht nur für Mobil­te­lefone, sondern auch für alle elektro­ni­schen Geräte, die der Kommu­ni­kation, Infor­mation oder Organi­sation dienen. Beispiele dafür wären neben den Handys auch Tablets, E-Books, Navigations- und, Diktier­geräte sowie MP3-Player. Bei all diesen Verboten stellt sich die Frage: Was ist überhaupt erlaubt? Denn häufig nutzen Autofahrer ihr Handy für die Fahrt selbst. So kann es für die Navigation durchaus nützlich sein, wenn es sich in einer Halterung befindet. Wichtig dabei ist jedoch, dass der Fahrer sich stets auf den Verkehr fokus­siert. Es darf zwar auf das Gerät geschaut werden, aber nur, wenn es die Straßen-, Verkehrs- und Witte­rungs­ver­hält­nisse hergeben. 


Darüber hinaus darf man elektro­nische Geräte natürlich verwenden, wenn der Motor abgeschaltet ist. Aber Achtung! Das gilt nicht für die automa­tische Start-Stopp-Funktion (§ 23 StVO). Diese schaltet den Motor automa­tisch ab, sobald das Fahrzeug steht, der Leerlauf eingelegt und das Kupplungs­pedal gelöst wurde. Hat das Fahrzeug ein Automa­tik­ge­triebe, schaltet sich der Motor ab, wenn das Auto zum Stehen kommt und der Fahrer die Bremse benutzt.

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In der Probezeit mit dem Handy am Steuer geblitzt

Nach dem Erhalt des Führer­scheins hat man eine zweijährige Probezeit. In dieser gelten nochmal spezielle Regeln. Aber was heißt das genau für die Handy­nutzung während der Fahrt? Generell sind Verkehrs­ver­stöße in der Probezeit in A- und B-Verstöße aufge­teilt. Bei einem B-Verstoß treten bis auf die üblichen Sanktionen keinerlei Konse­quenzen auf. Begeht man aller­dings zwei B-Verstöße werden diese als ein sogenannter A-Verstoß gewertet. Dieser hat immer zufolge, dass sich die Probezeit um zwei weitere Jahre verlängert. Darüber hinaus muss der Fahran­fänger ein Aufbau­se­minar absol­vieren. Das Handy am Steuer gilt hingegen direkt als A-Verstoß.


Wer in der Probe­zeit­ver­län­gerung abermals ertappt wird, hat bei einem einzelnen B-Verstoß nichts weiter als das Bußgeld und Punkte zu befürchten. Kommt aber ein A-Verstoß oder ein weiterer B-Verstoß hinzu, erteilt die Behörde eine Verwarnung und dem Betrof­fenem wird nahegelegt, an einer verkehrs­psy­cho­lo­gi­schen Beratung teilzu­nehmen. Bei insgesamt sechs B-Verstößen oder drei A-Verstößen folgt dann die Aberkennung des Führerscheins.

Technische Geräte am Steuer – Das sagen die Gerichte

Vom Berliner Kammer­ge­richt wurde im Mai 2019 entschieden, dass das Bestä­tigen einer Funkti­ons­taste eine Benutzung des Telefons am Steuer gemäß § 23 Abs. 1a StVO darstelle. Auch wenn es lediglich dazu diene, zu prüfen, ob das Gerät noch funktio­niere. Das Gerät war nämlich zuvor zu Boden gefallen (Az: (3) 121 Ss 41/19 (32/19)).


Auch zur Abkühlung dürfe das Handy laut des Kammer­ge­richts Berlin nicht in der Hand gehalten werden, wenn die Freisprech­anlage angeschaltet ist (AZ: 3 Ws (B) 50/19 - 162 Ss 20/19). Dahin­gegen sei ein bloßes in die Hand nehmen ohne Nutzung des Handys laut dem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg, nicht verboten (Az: 2 Ss (OWi) 102/19).


Eine ganz andere Frage stellte sich sowohl im Oberlan­des­ge­richt Oldenburg als auch im OLG Hamm: Ist ein Taschen­rechner am Steuer erlaubt? Nein, war die Antwort vom OLG Hamm und damit verur­teilte das Gericht einen Immobi­li­en­makler, der am Steuer eine Provision ausrechnete (Az. III – 4 RBs 191/19). Da jedoch der Olden­burger Landes­richter in einem weiteren Fall anderer Auffassung war, wird die Frage dem Bundes­ge­richtshof vorgelegt. Das Oberlan­des­ge­richt Oldenburg argumen­tiert, dass elektro­nische Geräte der Infor­ma­ti­ons­nutzung nur dann nicht benutzt werden dürfen, wenn der Verkehrs­teil­nehmer es festhält oder aufnimmt (Az: 2 Ss(OWi) 175/18).


Obwohl die Entscheidung über den Taschen­rechner noch nicht getroffen ist, wird deutlich, dass auch Gesetze verschieden ausgelegt werden können und das Vorgehen gegen einen Bußgeld­be­scheid zum Vorteil für den Betrof­fenen ausgehen kann.

Auch Sie wurden mit dem Handy geblitzt? Geblitzt.de hilft!

Hat auch Sie ein Bußgeld­be­scheid wegen Handy­ver­stoßes erreicht? Lassen Sie diesen über Geblitzt.de prüfen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.


Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

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