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Wichtige Infor­mation zum Führer­schein­entzug - von Punkten bis zum Fahrverbot

Wer Post von der Bußgeld­stelle erhält, ist mögli­cher­weise zu schnell oder bei Rot über eine Ampel gefahren. Auch die Benutzung des Handys am Steuer und die Missachtung der Abstands­regeln könnten ursächlich sein. Für den Betrof­fenen fallen dann je nach Schwere des Verstoßes ein Bußgeld und Punkte in Flensburg an. Hat man bereits mehrere Punkte auf dem Konto, droht sogar der Führer­schein­entzug. Hier erfahren Sie, wie viele Einträge im Fahreig­nungs­re­gister dafür notwendig sind und was dem Entzug der Fahrerlaubnis voraus­gehen muss.

Eine Übersicht, die zeigt, wie viel Punkte es benötigt, bis der Führerschein entzogen wird

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Ermahnung und Verwarnung vor dem Führerscheinentzug

Wer häufiger geblitzt wird, hat vielleicht schon mehrere Punkte in Flensburg angehäuft. Dazu sollte man wissen, dass der Führer­schein ab dem achten Punkt entzogen wird – nicht nur für viele Berufs­fahrer ein echtes Schre­ckens­sze­nario. Um dem entge­gen­zu­wirken, hat der Gesetz­geber eine Art Frühwarn­system installiert.


Nach § 4 Absatz 5 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) muss der betroffene Fahrer bzw. die Fahrerin vor dem Entzug der Fahrerlaubnis schriftlich ermahnt und verwarnt werden. Bei ein bis drei Punkten wird der Betroffene im Rahmen der Bewertung seiner Fahreignung zunächst lediglich vorge­merkt. Eine zusätz­liche Benach­rich­tigung des Verkehrs­teil­nehmers ist hierbei nicht vorge­sehen. Die Ermahnung durch die Fahrerlaub­nis­be­hörde kommt im Zug des Punkte­standes der ersten Stufe (vier oder fünf Punkte) zum Tragen, die Verwarnung bei der zweiten Stufe (sechs oder sieben Punkte).


Übrigens: Bis 2014 war das Stufen­system um einiges kulanter. Der Führer­schein­entzug wurde erst ab 18 Punkten in die Wege geleitet. Die Ermahnung erfolgte dementspre­chend erst bei 8 bis 13 Punkten, die Verwarnung bei 14 bis 17 Punkten.

Die Folgen einer ausblei­benden Mahnung & Verwarnung

Bleibt die Ermahnung bzw. Verwarnung aus, erfolgt gemäß § 4 Absatz 6 StVG eine Anpassung des Punkte­standes durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf die Obergrenze der jewei­ligen Stufe für den Fall, dass mit der neuen Sanktion die nächste Stufe erreicht werden würde. Eine ausblei­bende Ermahnung bedeutet demzu­folge, dass der Punkte­stand maximal fünf Punkte betragen darf. Wird der Verkehrs­teil­nehmer nicht verwarnt, bleibt er bei höchstens sieben Punkten stehen. Weitere Sanktionen des jewei­ligen Bußgeld­be­scheides wie ein Bußgeld sind von der Neube­rechnung unberührt, haben also weiterhin Bestand.

Wird ein Verkehrs­teil­nehmer ab einer bestimmten Anzahl von Punkten nicht ermahnt bzw. verwarnt, wird der Punkte­stand auf die Obergrenze der bis dato erreichten Stufe angepasst

Punkte abbauen – gewusst wie!

Es gibt zwei Optionen für den Abbau von Punkten in Flensburg. Die erste besteht in der aktiven Reduzierung von Punkte, indem man die Möglichkeit wahrnimmt, freiwillig an einem Fahreig­nungs­se­minar (FES) teilzu­nehmen. Auf diese Weise kann alle fünf Jahre ein Punkt abgebaut werden. Voraus­setzung dafür ist aller­dings, dass der Konto­stand nicht mehr als fünf Punkte beträgt.


Die zweite Option ist passiver Natur. So werden Punkte grund­sätzlich nach einer bestimmten Ablauf­frist gelöscht. Die Länge der Frist steht in direktem Zusam­menhang mit der Schwere des zugrun­de­lie­genden Verkehrs­ver­stoßes. Dementspre­chend kann der passive Abbau von Punkten nach einem Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten, fünf oder zehn Jahren erfolgen.


In allen drei Fällen ist für den Beginn der Frist nicht das Datum des Verkehrs­ver­gehens relevant, sondern das Rechts­kraft­datum des Bußgeld­be­scheides. Die Rechts­kraft setzt entweder ein, wenn der oder die Fahrerin das Bußgeld bezahlt hat oder 14 Tage nach der Zustellung des Bußgeld­be­scheides. Dann nämlich ist die Frist für einen Einspruch abgelaufen. Wird aber Einspruch erhoben und der Fall geht vor Gericht, setzt die Rechts­kraft erst nach dem Urteil ein.

Wie bekommt man seinen Führer­schein zurück?

Wenn die Behörde aller­dings ordnungs­gemäß ermahnt oder verwarnt hat und auch der Punkt­abbau nicht ausrei­chend in Anspruch genommen wurde, ist der Entzug der Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten die logische Konse­quenz. In der Folge gilt eine Sperr­frist von mindestens sechs Monaten, bis der Führer­schein neu beantragt werden kann. Zumeist muss der Verkehrs­teil­nehmer auch noch eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) erfolg­reich absol­viert haben.

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Tüv Nord: Führer­schein­entzug