Wichtige Information zum Führerscheinentzug - von Punkten bis zum Fahrverbot
Wer Post von der Bußgeldstelle erhält, ist möglicherweise zu schnell oder bei Rot über eine Ampel gefahren. Auch die Benutzung des Handys am Steuer und die Missachtung der Abstandsregeln könnten ursächlich sein. Für den Betroffenen fallen dann je nach Schwere des Verstoßes ein Bußgeld und Punkte in Flensburg an. Hat man bereits mehrere Punkte auf dem Konto, droht sogar der Führerscheinentzug. Hier erfahren Sie, wie viele Einträge im Fahreignungsregister dafür notwendig sind und was dem Entzug der Fahrerlaubnis vorausgehen muss.
Ermahnung und Verwarnung vor dem Führerscheinentzug
Wer häufiger geblitzt wird, hat vielleicht schon mehrere Punkte in Flensburg angehäuft. Dazu sollte man wissen, dass der Führerschein ab dem achten Punkt entzogen wird – nicht nur für viele Berufsfahrer ein echtes Schreckensszenario. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber eine Art Frühwarnsystem installiert.
Nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) muss der betroffene Fahrer bzw. die Fahrerin vor dem Entzug der Fahrerlaubnis schriftlich ermahnt und verwarnt werden. Bei ein bis drei Punkten wird der Betroffene im Rahmen der Bewertung seiner Fahreignung zunächst lediglich vorgemerkt. Eine zusätzliche Benachrichtigung des Verkehrsteilnehmers ist hierbei nicht vorgesehen. Die Ermahnung durch die Fahrerlaubnisbehörde kommt im Zug des Punktestandes der ersten Stufe (vier oder fünf Punkte) zum Tragen, die Verwarnung bei der zweiten Stufe (sechs oder sieben Punkte).
Übrigens: Bis 2014 war das Stufensystem um einiges kulanter. Der Führerscheinentzug wurde erst ab 18 Punkten in die Wege geleitet. Die Ermahnung erfolgte dementsprechend erst bei 8 bis 13 Punkten, die Verwarnung bei 14 bis 17 Punkten.
Die Folgen einer ausbleibenden Mahnung & Verwarnung
Bleibt die Ermahnung bzw. Verwarnung aus, erfolgt gemäß § 4 Absatz 6 StVG eine Anpassung des Punktestandes durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf die Obergrenze der jeweiligen Stufe für den Fall, dass mit der neuen Sanktion die nächste Stufe erreicht werden würde. Eine ausbleibende Ermahnung bedeutet demzufolge, dass der Punktestand maximal fünf Punkte betragen darf. Wird der Verkehrsteilnehmer nicht verwarnt, bleibt er bei höchstens sieben Punkten stehen. Weitere Sanktionen des jeweiligen Bußgeldbescheides wie ein Bußgeld sind von der Neuberechnung unberührt, haben also weiterhin Bestand.
Wird ein Verkehrsteilnehmer ab einer bestimmten Anzahl von Punkten nicht ermahnt bzw. verwarnt, wird der Punktestand auf die Obergrenze der bis dato erreichten Stufe angepasst
Punkte abbauen – gewusst wie!
Es gibt zwei Optionen für den Abbau von Punkten in Flensburg. Die erste besteht in der aktiven Reduzierung von Punkte, indem man die Möglichkeit wahrnimmt, freiwillig an einem Fahreignungsseminar (FES) teilzunehmen. Auf diese Weise kann alle fünf Jahre ein Punkt abgebaut werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Kontostand nicht mehr als fünf Punkte beträgt.
Die zweite Option ist passiver Natur. So werden Punkte grundsätzlich nach einer bestimmten Ablauffrist gelöscht. Die Länge der Frist steht in direktem Zusammenhang mit der Schwere des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes. Dementsprechend kann der passive Abbau von Punkten nach einem Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten, fünf oder zehn Jahren erfolgen.
In allen drei Fällen ist für den Beginn der Frist nicht das Datum des Verkehrsvergehens relevant, sondern das Rechtskraftdatum des Bußgeldbescheides. Die Rechtskraft setzt entweder ein, wenn der oder die Fahrerin das Bußgeld bezahlt hat oder 14 Tage nach der Zustellung des Bußgeldbescheides. Dann nämlich ist die Frist für einen Einspruch abgelaufen. Wird aber Einspruch erhoben und der Fall geht vor Gericht, setzt die Rechtskraft erst nach dem Urteil ein.
Wie bekommt man seinen Führerschein zurück?
Wenn die Behörde allerdings ordnungsgemäß ermahnt oder verwarnt hat und auch der Punktabbau nicht ausreichend in Anspruch genommen wurde, ist der Entzug der Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten die logische Konsequenz. In der Folge gilt eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten, bis der Führerschein neu beantragt werden kann. Zumeist muss der Verkehrsteilnehmer auch noch eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) erfolgreich absolviert haben.
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Tüv Nord: Führerscheinentzug