Über die Punkteauskunft in Flensburg
Ganz gleich, ob auf der Autobahn, auf Landstraßen oder innerorts – wer in Deutschland zu schnell fährt, muss je nach Überschreitung mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg rechnen. Auch ein Fahrverbot ist bei besonders schwerwiegenden Verkehrsvergehen möglich oder wenn sich die Einträge im Fahreignungsregister summiert haben. Wie aber erhält man Auskunft über den aktuellen Punktestand? Und können die Punkte in Flensburg auch online abgefragt werden?
Punkte online abfragen – so wird’s gemacht!
Die gute Nachricht vorneweg: Auf welchem Wege die Auskunft auch immer erteilt werden soll, der Service ist in jedem Fall gebührenfrei. Zudem ist gemäß § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) neben dem postalischen und persönlichen Weg auch eine Online-Abfrage der Einträge beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg möglich.
Dafür benötigt man allerdings einen gültigen Personalausweis mit Online-Funktion. Um diese nutzen zu können ist zudem ein PIN-Code sowie ein Kartenleser für den PC oder alternativ ein Near-Field-Communication-(NFC)-fähiges Smartphone notwendig. Der sogenannte NFC-Chip ist in die meisten der aktuellen Android-Smartphones und iPhones integriert.
Darüber hinaus braucht es die entsprechende Anwendungssoftware, um den Online-Ausweis auslesen zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt empfiehlt auf seiner Website die Software AusweisApp2. Im Zuge der Punkteabfrage kann man sich nun in der Online-Registerauskunft mit dem Personalausweis bei der AusweisApp2 authentifizieren. Die ausgelesenen Daten werden überprüft, damit die gewünschte Auskunft aus dem Fahreignungsregister erteilt werden kann.
Punkte im Fahreignungsregister können online, auf dem Postweg oder persönlich in Flensburg abgefragt werden.
Schriftliche Auskunft über den Punktestand
Wer die Auskunft über die Punkte schriftlich beantragen möchte, muss den entsprechenden Antrag auf Auskunft aus dem Fahreignungsregister herunterladen, ausfüllen und unterschreiben. Darüber hinaus muss die Identität des Antragstellers nachgewiesen werden. Das ist mit der Kopie der Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises oder Reisepasses möglich. Optional kann auch die Unterschrift auf dem Auskunftsformular amtlich beglaubigt werden.
Hier können Sie den entsprechenden Antrag auf Auskunft aus dem Fahreignungsregister herunterladen:
Zudem kann die Information zum Punktestand auch in englischer Sprache beantragt sowie an eine ausländische Adresse gesendet werden. Der ausgefüllte Antrag wird stets zusammen mit dem Identitätsnachweis an folgende Adresse geschickt:
Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg
Punkteauskunft persönlich beantragen
Wer in Flensburg wohnt, auf der Durchreise ist oder gerade Urlaub macht, um die Flensburger Förde und den historischen Hafen zu bestaunen, kann die Punkte auch ohne Terminvereinbarung direkt vor Ort abfragen. Mitzubringen sind auch hier zwecks Identitätsnachweis ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder behördlicher Dienstausweis. Die Adresse der Auskunftsstelle des Fahreignungsregisters lautet:
Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg
Zu welchen Tages- und Uhrzeiten die Punkteauskunft erteilt wird, zeigen die Öffnungszeiten des Auskunftspavillons. Hinweis: Pandemiebedingt können die Auskünfte aktuell nicht vor Ort, sondern ausschließlich online oder schriftlich erteilt werden.
Punkte im Fahreignungsregister & ihre Folgen
Punkte in Flensburg sind eine Sanktion für Verkehrsverstöße wie schwerwiegende Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Handy- oder Überholvergehen. Was man als Fahrer wissen sollte: Ab dem achten Punkt wird der Führerschein entzogen. Dieser kann frühestens nach sechs Monaten Sperrfrist neu beantragt werden. In der Regel muss der Fahrer vorher eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) bestanden haben.
Wichtig ist dabei: Der Verkehrsteilnehmer muss gemäß § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vor der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen eines Punktestandes der ersten Stufe (vier oder fünf Punkte) schriftlich ermahnt bzw. bei der zweiten Stufe (sechs oder sieben Punkte) schriftlich verwarnt werden.
Wurde nicht ermahnt oder verwarnt, erfolgt laut § 4 Absatz 6 StVG eine Anpassung des Punktestandes auf die Obergrenze der jeweiligen Stufe, wenn mit der neuen Sanktion die nächste Stufe erreicht werden würde. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine ausbleibende Ermahnung dazu führt, dass man maximal fünf Punkte haben kann, während der Punktstand im Zuge einer ausbleibenden Verwarnung höchstens sieben Punkte aufweisen darf. Diese Neuberechnung des Punktestandes durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bedeutet aber nicht, dass die weiteren Sanktionen des jeweiligen Bußgeldbescheides ihre Gültigkeit verlieren.
Aktiver & passiver Punktabbau
Grundsätzlich kann der Fahrer aktiv an der Punktereduzierung mitwirken. So ist es alle fünf Jahre möglich, durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (FES) einen Punkt abzubauen. Das geht jedoch nur, wenn auf dem Konto nicht mehr als fünf Punkte verbucht sind.
Punkte werden überdies auch ohne Zutun des Betroffenen nach einer bestimmten Ablauffrist gelöscht. Ansteigend mit der Schwere des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes erfolgt die Löschung nach zwei Jahren und sechs Monaten, nach fünf oder sogar erst nach zehn Jahren. Ausschlaggebend für den Beginn der Frist ist das Rechtskraftdatum des Bußgeldbescheides, nicht das Datum des Verkehrsverstoßes.
Die Rechtskraft setzt in der Regel 14 Tage nach der Zustellung des Bußgeldbescheides ein, also wenn die Frist für einen Einspruch gegen die Vorwürfe erloschen ist. Wird hingegen Einspruch eingelegt und es kommt zu einer Gerichtsverhandlung, setzt die Rechtskraft erst nach dem Urteil ein. Rechtskräftig kann der Bescheid aber auch schon vor Ablauf der 14-Tage-Frist werden, wenn der Betroffene das Bußgeld bezahlt hat, ohne Einspruch einzulegen.
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