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Über die Punkte­aus­kunft in Flensburg

Ganz gleich, ob auf der Autobahn, auf Landstraßen oder innerorts – wer in Deutschland zu schnell fährt, muss je nach Überschreitung mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg rechnen. Auch ein Fahrverbot ist bei besonders schwer­wie­genden Verkehrs­ver­gehen möglich oder wenn sich die Einträge im Fahreig­nungs­re­gister summiert haben. Wie aber erhält man Auskunft über den aktuellen Punkte­stand? Und können die Punkte in Flensburg auch online abgefragt werden?

Laptop ist aufgeklappt, dieser zeigt an, wo ich online meinen Punktestand in Flensburg erfahren kann

Punkte online abfragen – so wird’s gemacht!

Die gute Nachricht vorneweg: Auf welchem Wege die Auskunft auch immer erteilt werden soll, der Service ist in jedem Fall gebüh­renfrei. Zudem ist gemäß § 30 Absatz 8 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) neben dem posta­li­schen und persön­lichen Weg auch eine Online-Abfrage der Einträge beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg möglich.

Dafür benötigt man aller­dings einen gültigen Perso­nal­ausweis mit Online-Funktion. Um diese nutzen zu können ist zudem ein PIN-Code sowie ein Karten­leser für den PC oder alter­nativ ein Near-Field-Communication-(NFC)-fähiges Smart­phone notwendig. Der sogenannte NFC-Chip ist in die meisten der aktuellen Android-Smartphones und iPhones integriert.

Darüber hinaus braucht es die entspre­chende Anwen­dungs­software, um den Online-Ausweis auslesen zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt empfiehlt auf seiner Website die Software AusweisApp2. Im Zuge der Punkte­ab­frage kann man sich nun in der Online-Registerauskunft mit dem Perso­nal­ausweis bei der AusweisApp2 authen­ti­fi­zieren. Die ausge­le­senen Daten werden überprüft, damit die gewünschte Auskunft aus dem Fahreig­nungs­re­gister erteilt werden kann.

Punkte im Fahreig­nungs­re­gister können online, auf dem Postweg oder persönlich in Flensburg abgefragt werden.

Schrift­liche Auskunft über den Punktestand

Wer die Auskunft über die Punkte schriftlich beantragen möchte, muss den entspre­chenden Antrag auf Auskunft aus dem Fahreig­nungs­re­gister herun­ter­laden, ausfüllen und unter­schreiben. Darüber hinaus muss die Identität des Antrag­stellers nachge­wiesen werden. Das ist mit der Kopie der Vorder- und Rückseite des gültigen Perso­nal­aus­weises oder Reise­passes möglich. Optional kann auch die Unter­schrift auf dem Auskunfts­for­mular amtlich beglaubigt werden.

Hier können Sie den entspre­chenden Antrag auf Auskunft aus dem Fahreig­nungs­re­gister herunterladen:

Zudem kann die Infor­mation zum Punkte­stand auch in engli­scher Sprache beantragt sowie an eine auslän­dische Adresse gesendet werden. Der ausge­füllte Antrag wird stets zusammen mit dem Identi­täts­nachweis an folgende Adresse geschickt:

Kraftfahrt-Bundesamt

24932 Flensburg

Punkte­aus­kunft persönlich beantragen

Wer in Flensburg wohnt, auf der Durch­reise ist oder gerade Urlaub macht, um die Flens­burger Förde und den histo­ri­schen Hafen zu bestaunen, kann die Punkte auch ohne Termin­ver­ein­barung direkt vor Ort abfragen. Mitzu­bringen sind auch hier zwecks Identi­täts­nachweis ein gültiger Perso­nal­ausweis, Reisepass oder behörd­licher Dienst­ausweis. Die Adresse der Auskunfts­stelle des Fahreig­nungs­re­gisters lautet:

Kraftfahrt-Bundesamt

Förde­straße 16

24944 Flensburg

Zu welchen Tages- und Uhrzeiten die Punkte­aus­kunft erteilt wird, zeigen die Öffnungs­zeiten des Auskunfts­pa­villons. Hinweis: Pande­mie­be­dingt können die Auskünfte aktuell nicht vor Ort, sondern ausschließlich online oder schriftlich erteilt werden.

Punkte im Fahreig­nungs­re­gister & ihre Folgen

Punkte in Flensburg sind eine Sanktion für Verkehrs­ver­stöße wie schwer­wie­gende Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Handy- oder Überhol­ver­gehen. Was man als Fahrer wissen sollte: Ab dem achten Punkt wird der Führer­schein entzogen. Dieser kann frühestens nach sechs Monaten Sperr­frist neu beantragt werden. In der Regel muss der Fahrer vorher eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) bestanden haben.

Wichtig ist dabei: Der Verkehrs­teil­nehmer muss gemäß § 4 Absatz 5 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) vor der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen eines Punkte­standes der ersten Stufe (vier oder fünf Punkte) schriftlich ermahnt bzw. bei der zweiten Stufe (sechs oder sieben Punkte) schriftlich verwarnt werden.

Wurde nicht ermahnt oder verwarnt, erfolgt laut § 4 Absatz 6 StVG eine Anpassung des Punkte­standes auf die Obergrenze der jewei­ligen Stufe, wenn mit der neuen Sanktion die nächste Stufe erreicht werden würde. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine ausblei­bende Ermahnung dazu führt, dass man maximal fünf Punkte haben kann, während der Punkt­stand im Zuge einer ausblei­benden Verwarnung höchstens sieben Punkte aufweisen darf. Diese Neube­rechnung des Punkte­standes durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bedeutet aber nicht, dass die weiteren Sanktionen des jewei­ligen Bußgeld­be­scheides ihre Gültigkeit verlieren.

Aktiver & passiver Punktabbau

Grund­sätzlich kann der Fahrer aktiv an der Punkte­re­du­zierung mitwirken. So ist es alle fünf Jahre möglich, durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreig­nungs­se­minar (FES) einen Punkt abzubauen. Das geht jedoch nur, wenn auf dem Konto nicht mehr als fünf Punkte verbucht sind.

Punkte werden überdies auch ohne Zutun des Betrof­fenen nach einer bestimmten Ablauf­frist gelöscht. Ansteigend mit der Schwere des zugrun­de­lie­genden Verkehrs­ver­stoßes erfolgt die Löschung nach zwei Jahren und sechs Monaten, nach fünf oder sogar erst nach zehn Jahren. Ausschlag­gebend für den Beginn der Frist ist das Rechts­kraft­datum des Bußgeld­be­scheides, nicht das Datum des Verkehrsverstoßes.

Die Rechts­kraft setzt in der Regel 14 Tage nach der Zustellung des Bußgeld­be­scheides ein, also wenn die Frist für einen Einspruch gegen die Vorwürfe erloschen ist. Wird hingegen Einspruch eingelegt und es kommt zu einer Gerichts­ver­handlung, setzt die Rechts­kraft erst nach dem Urteil ein. Rechts­kräftig kann der Bescheid aber auch schon vor Ablauf der 14-Tage-Frist werden, wenn der Betroffene das Bußgeld bezahlt hat, ohne Einspruch einzulegen.

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