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Neue Bußgelder bei Überholverstößen

Sie ist da: die erneuerte Straßen­ver­kehrs­ordnung! Am 28. April 2020 tritt die StVO-Novelle in Kraft. Das angestrebte Ziel ist es, den Straßen­verkehr sicherer, gerechter und klima­freund­licher zu machen. Für Autofahrer ändern sich aber vor allem die Bußgelder für Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen. Bei gerin­geren Überschrei­tungen müssen Betroffene mit höheren Bußgeldern und Fahrver­boten rechnen. Fahrrad­fahrer sollen zudem durch die neuen Überhol­ver­stöße geschützt werden. Welche genauen Änderungen die StVO-Novelle beim Überholen mit sich bringt, fassen wir im Folgenden zusammen.

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StVO-Änderungen: Überhol­ver­stöße

Neben einer neuen Möglichkeit, Fahrrad­zonen einzu­richten, und der erwei­terten Grünpfeil­re­gelung dienen vor allem die neuen Regeln zum Überholen dem Schutz der Fahrrad­fahrer. Denn mit der neuen StVO müssen Kraft­fahr­zeuge beim Überholen einen Mindest­ab­stand zu E-Scooter, Fußgänger und Radfahrern einhalten. Statt „ausrei­chend Seiten­ab­stand“ gelten nun 1,5 Meter Abstand innerorts und 2 Meter außerorts. Zudem gibt es ein neues Verkehrs­zeichen mit dem Überhol­verbot von Zweirädern. Es soll beispiels­weise an engen Stellen aufge­stellt werden können. Die folgende Tabelle verschafft Ihnen einen Überblick über die Sanktionen der Überhol­ver­stöße nach der StVO-Novelle.

Delikt  Bis zum 27.04.2020 Ab dem 28.04.2020
Mindest­ab­stand beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern  Innerorts  "Ausrei­chender Abstand"  1,50 m 
Außerorts  "Ausrei­chender Abstand"  2,00 m 

Das ändert sich noch durch die neue Straßenverkehrsordnung

Da es mit der StVO-Novelle nicht nur mehr Schutz für Radfahrer geben soll, sondern auch härtere Strafen für Geschwin­dig­keits­ver­stöße, müssen Autofahrer nun besonders vorsichtig sein. Bei einer Überschreitung der Höchst­ge­schwin­digkeit ab 21 km/h innerorts und ab 26 km/h außerorts werden Autofahrer mit einem Monat Fahrverbot bestraft. Bei gerin­geren Überschrei­tungen sind die Bußgelder im Vergleich zur alten Version der StVO doppelt so hoch angesetzt. Aber nicht nur eine überhöhte Geschwin­digkeit kann mit der neuen StVO teuer werden. Auch für falsches Halten oder Parken gibt es nun höhere Strafen. Beim Halten in der zweiten Reihe und auf dem Schutz­streifen sowie beim Parken auf Geh- und Radwegen können bis zu 100 Euro anfallen. Auch im Visier ist die Rettungs­gasse. Wer keine bildet, dem drohen 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte sowie nunmehr zusätzlich ein Fahrverbot.

Um Unfälle zu vermeiden, sollen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen wie LKW und Busse, die rechts abbiegen, Schritt­ge­schwin­digkeit fahren. Verstöße werden mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt sanktio­niert. Da auch Lasten­fahr­räder sich immer größerer Beliebtheit erfreuen, soll es ein entspre­chendes Symbol „Lasten­fahrrad“ geben. Mit den Schildern können dann künftig eigene Parkflächen und Ladezonen nur für die Lasten­räder ausge­wiesen werden. Auch das Parken für Fahrzeuge der Carsharing-Anbieter soll erleichtert werden. Ein neues Symbol und ein Ausweis sorgen für bevor­rech­tigtes Parken.

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