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Maske am Steuer oder Kostüm – ein gruse­liges Nachspiel?

Mittler­weile wird hierzu­lande nicht nur Karneval oder Fasching gefeiert, auch Halloween findet immer mehr Anklang. Doch was müssen Monster, Hexen und gruselige Clowns beachten, wenn sie mit dem Auto zu einer Party fahren? Grund­sätzlich gilt, dass eine Kostü­mierung nur in bestimmten Fällen proble­ma­tisch ist. 


Kritisch wird es beispiels­weise, wenn der Sachbe­ar­beiter in der Bußgeld­stelle eine Maske am Steuer oder Verhüllung auf dem Blitzerfoto sieht. Nach § 23 Abs. 4 StVO darf der Fahrer eines Kraft­fahr­zeuges sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Erlaubt sind aber Brillen, Kopfbe­de­ckungen oder Gesichtsschmuck.

Symbolbild - Maske am Steuer

Helau Bußgeld

Die Karne­valszeit wird von vielen als fünfte Jahreszeit bezeichnet. Sie geht vom 11. November um 11.11 Uhr bis zum Ascher­mittwoch. Verklei­dungen gehören zu den Festum­zügen dazu. Aller­dings können diese beim Autofahren auch Strafen mit sich ziehen. Wird man vermummt hinterm Steuer erwischt, sieht der Bußgeld­ka­talog einen Regelsatz von 60 Euro vor. Ein Eintrag im Punkte­re­gister ist jedoch nicht zu befürchten. 


Wurde man wegen eines Rotlicht­ver­stoßes geblitzt, können 90 bis 360 Euro, ein bis zwei Punkte und auch ein Monat Fahrverbot hinzu­kommen. War ein Geschwin­dig­keits­verstoß der Grund für das Auslösen eines Blitzers, kann dieser Verstoß mit 70 bis 680 Euro, ein bis zwei Punkten und einem Fahrverbot von ein bis drei Monaten zusätzlich zu den 60 Euro sanktio­niert werden. Eine Ausnahme bezüglich des Vermum­mungs­verbots (Maske am Steuer) gibt es aller­dings – doch gilt sie nicht für Piraten oder Super­helden. Vielmehr gilt sie für die Motor­rad­fahrer, da diese einen Schutzhelm tragen müssen.

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Unfall durch Maskierung

Verur­sacht man einen Autounfall mit Maske am Steuer, können weitere Konse­quenzen auf den Betrof­fenen zukommen. Wird nämlich die Wahrnehmung durch die Kostü­mierung einge­schränkt, verstößt der Fahrer gegen die allge­meine Sorgfaltspflicht.

„Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unver­meidbar, behindert oder belästigt wird.“ (§ 1 Abs. 2 StVO)


In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass weiterer Sanktionen zu den üblichen hinzu­kommen. Darüber hinaus kann dies auch Konse­quenzen für den Versi­che­rungs­schutz haben. Denn häufig werden Leistungen bei grober Fahrläs­sigkeit verweigert und der Betroffene muss selbst zahlen. Zudem besteht das Risiko, dass die Versi­cherung den Fahrer, sofern dieser auch der Halter ist, in eine andere Schaden­frei­heits­klasse einstuft und damit in Zukunft die Kosten erhöht.

Halloween, Karneval und Alkohol

Auch wer zu Halloween oder Fasching Auto fährt, sollte sich an die Promil­le­grenze halten. Ab 0,5 Promille werden 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat fällig. In der Probezeit ist Alkohol komplett verboten. Hält man sich nicht daran, kann die Probezeit verlängert werden und es droht ein Bußgeld von mindestens 250 Euro und ein Punkt in Flensburg.

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Hallo­ween­kostüm, Verkleidung, Gesichts­maske, Maske am Steuer

Polizei NRW: Maske am Steuer