Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge wie Polizei und Feuerwehr
In der Regel müssen sich alle Verkehrsteilnehmer an die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Wer das nicht macht und zum Beispiel wegen zu hoher Geschwindigkeit oder beim Fahren über eine rote Ampel geblitzt wird, muss mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Doch es gibt auch Ausnahmen. Erfahren Sie hier, welche Fahrzeuge Sonderrechte genießen, wie sich diese vom Wegerecht abgrenzen und was passiert, wenn Fahrer mit diesen Rechten beim Einsatz geblitzt werden.
Sonderrechte laut § 35 StVO
Gemäß § 35 der Straßenverkehrsordnung dürfen sich Fahrer von Polizei-, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen, oder von Autos der Bundeswehr, des Zolls und des Katastrophenschutzes, auf ein Sonderrecht berufen, wenn sie im Einsatz zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben sind oder wenn der Einsatz dazu dient, Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. In Einzelfällen kann ein solches Sonderrecht sogar mit dem privaten Pkw der Einsatzkräfte in Anspruch genommen werden.
Zu den Sonderrechten gehören das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, das Fahren über eine Ampel bei Rot und entgegen der Einbahnstraße, rechts zu überholen sowie das Halte- und Parkverbot zu missachten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass etwa eine Missachtung des Tempolimits dringend notwendig ist, um rechtzeitig zum Einsatzort zu gelangen. Zudem müssen die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer sowie die öffentliche Ordnung gewährleistet sein.
Bestimmte Fahrzeuge haben nach § 35 der Straßenverkehrsordnung sogenannte Sonderrechte im Straßenverkehr, wenn die Fahrt der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Rettung von Menschenleben dient.
Sonderrechte vs. Wegerechte
Das sogenannte Wegerecht nach § 38 StVO besteht nur dann, wenn sich das Fahrzeug mit blauem Blinklicht sowie Einsatzhorn optisch und akustisch bemerkbar macht. In diesem Fall sind andere Verkehrsteilnehmer gewarnt und müssen entsprechend Platz machen. Wer ein Einsatzfahrzeug mit Wegerecht behindert bzw. nicht rechtzeitig freie Bahn schafft, kann mit einem Fahrverbot sanktioniert werden.
Auf den Einzelfall kommt es an
Kommt es für den Fahrer eines Einsatzwagens infolge einer Fahrt mit Sonder- bzw. Wegerecht zu einem Bußgeldverfahren, obliegt es der Entscheidung der zuständigen Richter, ob Strafen wie ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot fällig werden.
So wurde beispielsweise ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr vom Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 4 Ss 71/02) nicht zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt, obwohl der Mann die zulässige Geschwindigkeit innerorts um 28 km/h mit seinem privaten Pkw auf dem Weg zum Feuerwehrhaus überschritten hatte. Grund für den Freispruch war, dass die Richter davon ausgehen konnten, dass es zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen war.
In einem anderen Fall reichte die Aussage eines Polizeibeamten nicht aus, dass er auf dem Weg zu einer wichtigen Dienstveranstaltung gewesen wäre, als er mit seinem zivilen Dienstwagen mit 39 km/h zu schnell geblitzt wurde.
Das Amtsgericht Landstuhl (Az.: 2 OWi 4211 Js 4647/21) verurteilte den Polizisten wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 240 EUR.
Weitere Fahrzeugführer mit Privilegien
§ 35 der StVO besagt zudem, dass auch „Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind […] auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.“
Dies gilt auch für Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn sowie in Teilen für Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes erbringen.
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