Überführungskennzeichen? Fahrzeug überführen – gewusst wie!
Im Rahmen eines Autokaufs muss das Fahrzeug in der Regel erst einmal von A nach B bewegt werden. Hierfür benötigt der Käufer ein sogenanntes Überführungskennzeichen. Das kann in Form eines Kurzzeitkennzeichens, Ausfuhrkennzeichens oder des Roten Händlerkennzeichen beantragt werden. Lesen Sie hier, wann man welches dieser Kennzeichen benötigt und welche Voraussetzungen für ihren Erwerb gegeben sein müssen.
Das Kurzzeitkennzeichen für die innerdeutsche Überführung
Wer zum Beispiel ein Pkw, Lkw oder Motorrad kaufen möchte, um das Fahrzeug innerhalb Deutschlands zu überführen, benötigt für die Strecke ein Kurzzeitkennzeichen. Nur so kann der neue Halter legal am Straßenverkehr teilnehmen. Das Kurzzeitkennzeichen kann von der Zulassungsstelle vor Ort für die Dauer von ein bis fünf Tagen ausgestellt werden. Für die Beantragung müssen folgende Dokumente vorliegen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Kfz-Haftpflichtversicherung mit elektronischer Versicherungsbestätigung (eVB)
- Aktuelle TÜV-Plakette
- Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
- Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregisterauszug, wenn es sich bei dem Antragsteller um eine Firma handelt
Wenn der Antragsteller keine TÜV-Plakette vorweisen kann, ist es ihm lediglich erlaubt, mit dem Kurzzeitkennzeichen zu einer Prüfstelle zu fahren, um die Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. Ergeben sich dort Beanstandungen am Fahrzeug, kann zudem eine Kfz-Werkstatt aufgesucht werden.
Unterwegs im Ausland mit dem Ausfuhrkennzeichen
Das Ausfuhrkennzeichen – auch bekannt unter der Bezeichnung Zollkennzeichen – ist in der Regel notwendig, wenn der Halter sein Fahrzeug in das Ausland überführen möchte. Es ist bis zu zwölf Monaten gültig. Für die Beantragung sind wie beim Kurzzeitkennzeichen eine TÜV-Plakette, eine Kfz-Haftpflichtversicherung, der Reisepass oder Personalausweis sowie Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief nötig.
Darüber hinaus muss man mit einem Gebrauchtwagen in der Regel zur Kfz-Zulassungsstelle fahren, damit das Fahrzeug vor der Ausstellung des Ausfuhrkennzeichens vor Ort eindeutig identifiziert werden kann. Übrigens: Für den Export eines Autos in die Länder Italien, Dänemark und Österreich benötigt man nicht unbedingt ein Ausfuhrkennzeichen. Hier wird zumeist auch das Kurzzeitkennzeichen akzeptiert. Eine höhere Rechtssicherheit bringt allerdings das Ausfuhrkennzeichen mit sich. Zudem kann dies wie oben beschrieben auch für einen längeren Zeitraum als das Kurzzeitkennzeichen ausgestellt werden.
Das Rote Händlerkennzeichen für die Profis
Personen, die mit Autos von Berufs wegen handeln und daher häufig Fahrzeuge bewegen oder ihren Kunden Probefahrten ermöglichen möchten, benötigen das Rote Händlerkennzeichen. Dies ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern darf nacheinander für mehrere Autos verwendet werden. Im Gegensatz zum Kurzzeitkennzeichen muss bei Autos mit dem Händlerkennzeichen ein Fahrtenbuch geführt werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt zunächst ein Jahr. Hat sich der Autoverkäufer innerhalb dieses Zeitraums bezüglich des Umgangs mit dem Händlerkennzeichen nichts zuschulden kommen lassen, kann das Rote Kennzeichen auch unbefristet ausgestellt werden. Folgende Unterlagen sind im Zuge der Beantragung vorzuweisen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis
- Versicherungsbestätigung
- Kfz-Steuer-Einzugsbescheinigung
- Gewerbezentralregisterauszug
- Verkehrszentralregisterauszug
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanz- und Steueramtes
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts
Überführungskennzeichen können je nach Bedarf in Form eines Kurzeit- oder Ausfuhrkennzeichen sowie als Händlerkennzeichen beantragt werden.
Kosten der Überführungskennzeichen
Die Kosten für die jeweiligen Überführungskennzeichen variieren. Der Preis für die Nummernschilder ist mit circa 20 bis 40 Euro in etwa gleich hoch, genauso wie die Zulassung jeweils zwischen 25 und 50 Euro kostet. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann beim Kurzzeitkennzeichen je nach Ausstellungsdauer, Fahrzeugtyp und Versicherung mit bis zu 120 Euro veranschlagt werden. Beim Ausfuhr- und Händlerkennzeichen sind die Versicherungskosten deutlich höher, da die Haftpflichtversicherung auch für ein Jahr oder länger abgeschlossen werden kann. Zudem kommt bei diesen beiden Kennzeichenarten noch die Kfz-Steuer hinzu.
Verstöße im Zusammenhang mit einem Überführungskennzeichen
Wird ein Auto ohne Überführungszeichen überführt oder zur Probe gefahren, kann das mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister sanktioniert werden. Ein Verwarnungsgeld in Höhe von 50 Euro wird verhängt, wenn man das Kurzzeit-, Ausfuhr- oder Händlerkennzeichen über das Ablaufdatum hinaus verwendet. Dieser Betrag ist auch fällig, wenn der Betroffene das jeweilige Kennzeichen für eine dafür nicht vorgesehen Fahrt oder für ein nicht dafür angemeldetes Fahrzeug verwendet. Bitte beachten: Im Ausland kommen andere Bußgeldvorschriften zum Tragen.
Über Geblitzt.de Bußgeldvorwürfe prüfen lassen
Mithilfe des Überführungskennzeichens lässt sich der Halter oder der Fahrer identifizieren, wenn er mit dem Fahrzeug geblitzt wird. Handelt es sich dabei um einen Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Halte-, Park- oder Handyverstoß, können Sie Ihren Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid bei Geblitzt.de einreichen. Auch bei Überhol- und Vorfahrtsvergehen sind wir für Sie da.
Sie müssen lediglich Ihren Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid einreichen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung!
Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
Wikipedia: Bußgeld