Beleuchtung im Straßen­verkehr: Vorschriften & Verstöße

Dass man ohne Licht in der Nacht nichts sieht, weiß ein jedes Kind. Für welche Situation man aber welche Licht­anlage im Auto verwenden muss, ist auch nach erfolg­reich bestan­dener Führer­schein­prüfung nicht immer ganz so leicht zu beant­worten. Im folgenden Artikel möchten wir Licht ins Dunkle Ihrer Fragen in Bezug auf die Beleuch­tungs­ver­stöße und Sanktionen für Kraft­fahrer auf deutschen Straßen bringen.

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Im Lichte der Straßenverkehrs-Ordnung: § 17 Beleuchtung

Wann Sie Ihr Abblend­licht einschalten müssen, wann Fernlicht erlaubt ist und was Sie als Motor­rad­fahrer beachten müssen, beant­wortet § 17 der Straßenverkehrs-Ordnung:

  • Bei Dämmerung, Dunkelheit oder sonstigen schlechten Sicht­ver­hält­nissen sind die vorge­schrie­benen Beleuch­tungs­ein­rich­tungen zu benutzen. Diese dürfen nicht verdeckt oder beschmutzt sein.
  • Es ist nicht erlaubt, ausschließlich mit Begren­zungs­licht (Stand­licht) zu fahren.
  • Ist die Straße ausrei­chend beleuchtet, darf nicht mit Fernlicht gefahren werden. Wenn es benutzt werden darf, um zum Beispiel auch bei Dunkelheit eventuelle Hinder­nisse und Kurven recht­zeitig zu sehen, muss das Fernlicht im Falle von entge­gen­kom­menden Autos umgehend abgeblendet werden, um andere Fahrer nicht zu behindern.
  • Wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich beein­trächtigt, muss auch am Tage mit Abblend­licht gefahren werden. Nur bei diesen Bedin­gungen dürfen Nebel­schein­werfer einge­schaltet sein, Nebel­schluss­leuchten hingegen ausschließlich, wenn durch den Nebel die Sicht­weite weniger als 50 m beträgt.
  • Als Kraft­rad­fahrer müssen Sie auch am Tag das Abblend­licht oder Tagfahr­leuchten einge­schaltet haben, bei Dämmerung, Dunkelheit oder sonstigen schlechten Sicht­ver­hält­nissen in jedem Fall das Abblendlicht.
  • Suchschein­werfer dürfen nur kurz zum Einsatz kommen und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn einge­schaltet werden.
  • Haltende Fahrzeuge müssen außerhalb geschlos­sener Ortschaften mit einer eigenen Licht­quelle beleuchtet werden. Innerorts reicht es aus, nur die der Fahrbahn zugewandt Fahrzeug­seite durch Parkleuchten oder andere zugelassene Licht­quellen sichtbar zu machen, es sei denn, die Straßen­be­leuchtung ist ausrei­chend genug.

Bußgeld­ka­talog Beleuchtung

Im Vergleich zu Geschwindigkeits- und Rotlicht­ver­stößen sowie für die Sanktionen bei Abstands­ver­gehen und Handy am Steuer, fallen die Bestra­fungen für fehlende oder falsche Beleuchtung relativ milde aus. Nicht einmal für Nacht­fahrten ohne Licht gibt es ein Bußgeld oder Punkte im Fahreig­nungs­re­gister, sondern lediglich ein Verwar­nungsgeld.

Auch die unsach­gemäße Verwendung von Nebel­schein­werfern und Fernlicht, der Missbrauch der Warnblink­anlage und viele weitere kleinere Verstöße gegen die Bestim­mungen des Beleuchtungs-Paragrafen der StVO, ziehen keine Strafen nach sich, die in Flensburg regis­triert werden. Erst wenn man außerorts bei Nebel, Schneefall oder Regen das Abblend­licht vergisst, tritt der Bußgeld­ka­talog in Kraft, innerorts ist wiederum nur ein Verwarngeld fällig.

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot
Bei ausrei­chend beleuch­teter Straße mit Fern- oder nur mit Stand­licht gefahren  10 € 
… mit Gefährdung  15 € 
… mit Sachbeschädigung  35 € 
Beleuchtung nicht vorschrifts­mäßig benutzt oder die Schein­werfer sind verschmutzt oder verdeckt oder es wurde nicht recht­zeitig abgeblendet  20 € 
… mit Gefährdung  25 € 
… mit Sachbeschädigung  35 € 
Kein Abblend­licht am Tage, trotz Sicht­be­hin­derung durch Nebel, Schneefall oder Regen benutzt 
… innerorts  25 € 
… außerorts  60 €  1 Punkt 
Kein Abblend­licht beim Fahren im Tunnel benutzt  10 € 
Haltendes Fahrzeug nicht vorschrifts­mäßig beleuchtet  20 € 
… mit Sachbeschädigung  35 € 
Blinker nicht wie vorge­schrieben benutzt  10 € 
Missbrauch der Lichthupe  5 € 
… mit Belästigung  10 € 
Missbrauch der Warnblinkanlage  5 € 

Bußgeld-Hilfe über Geblitzt.de

Beleuch­tungs­ver­stöße bearbeiten wir nicht. Wer aber einen Bußgeld­be­scheid wegen Überschreitung der Geschwin­digkeit, einem Rotlicht­verstoß sowie Handy-, Überhol-, Halte-, Park- oder Abstands­ver­gehen erhalten hat, kann sich von Geblitzt.de helfen lassen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

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