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Die Lichthupe als Warnsignal

Der Vordermann fährt an der Ampel zu langsam an, ein Verkehrs­teil­nehmer blockiert auf der Autobahn die linke Spur oder ein Fußgänger geht bei Rot über die Ampel. Im hekti­schen Straßen­verkehr gehen so manchem Autofahrer die Nerven durch. Hupen sollte man aller­dings nur, wenn es wirklich angebracht ist. Das gilt ebenfalls für das Betätigen der Lichthupe. Wann deren Einsatz erlaubt ist und welche Sanktionen bei Missbrauch drohen, erfahren Sie hier.

Auto welches Lichthupe betätigt.

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Wie funktio­niert eine Lichthupe?

Entgegen dem, was ihre Bezeichnung vielleicht vermuten lässt, macht die Lichthupe kein Geräusch. Vielmehr leuchten im Zuge ihrer Betätigung die beiden Fernschein­werfer eines Fahrzeugs kurz auf und erzeugen so einen starken Licht­strahl, der von anderen Verkehrs­teil­nehmern als Hinweis- oder Warnsignal wahrge­nommen werden kann.

Wann darf die Lichthupe betätigt werden?

Erlaubt ist der Einsatz der Lichthupe, wie auch der anderer Schall- und Licht­zeichen, wie der Hupe, laut § 16 (1) der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) nur in zwei Situa­tionen. Zum einen, wenn man einen anderen Verkehrs­teil­nehmer auf eine Gefah­ren­quelle aufmerksam machen möchte. Diese kann zum Beispiel eine Unfall­stelle oder ein auf der Fahrbahn liegendes Hindernis sein. Übrigens: Auch die eingangs zitieren Fußgänger und Radfahrer dürfen nur dann angehupt werden, wenn ihr Verhalten eine Gefährdung für sich und andere Verkehrs­teil­nehmer zur Folge haben könnte.
Zum anderen darf die Lichthupe betätigt werden, wenn man den voraus­fah­renden Fahrer darauf aufmerksam machen möchte, dass man überholen will. Das gilt gemäß § 5 (5) der StVO aller­dings nur außerorts, wie zum Beispiel bei der Verwendung von der Lichthupe auf der Autobahn. Zudem ist darauf zu achten, dass der erfor­der­liche Sicher­heits­ab­stand gewahrt wird und dass die Lichthupe nur kurz betätigt wird, damit kein weiterer Verkehrs­teil­nehmer durch sie geblendet wird.

Die Lichthupe darf nur zum Einsatz kommen, wenn man auf eine Gefah­ren­quelle oder ein Überhol­ma­növer außerhalb geschlos­sener Ortschaften aufmerksam machen möchte.

Strafen bei unerlaubter Nutzung der Lichthupe

Nicht erlaubt ist das Betätigen der Lichthupe folglich in allen anderen Fällen, wie zum Beispiel, um einen anderen Fahrer zu grüßen oder um auf einen Blitzer oder eine Polizei­kon­trolle aufmerksam zu machen. Auch einen anderen Fahrer mittels Lichthupe Vorrang zu gewähren – wie zum Beispiel beim Einfädeln auf der Autobahn – ist untersagt. Zuwider­hand­lungen können ein Verwar­nungsgeld nach sich ziehen. 5 Euro kostet es, die Lichthupe missbräuchlich einzu­setzen, 10 Euro sind fällig, wenn dabei andere Verkehrs­teil­nehmer belästigt oder geblendet werden.

Wer die Lichthupe über eine längere Strecke benutzt, um den Vordermann zu zwingen, die linke Spur freizu­machen oder schneller zu fahren, kann den Tatbe­stand einer Nötigung erfüllen. Insbe­sondere, wenn der Fahrer dabei nicht den nötigen Sicher­heits­ab­stand einhält und folglich sich und andere Verkehrs­teil­nehmer in Gefahr bringt. Ein Fahrverbot, Führer­schein­entzug sowie Punkte in Flensburg oder sogar eine Geld- und Freiheits­strafe vor dem Hinter­grund der Anwendung von § 240 des Straf­ge­setz­buches (StGB) können die Folge sein.

Der unerlaubte Gebrauch der Lichthupe wird mit einem Verwar­nungsgeld in Höhe von bis zu 10 Euro sanktio­niert. Kommt es zur Nötigung eines anderen Verkehrs­teil­nehmers, kann dies sogar den Führer­schein, Punkte in Flensburg, eine hohe Geld- oder sogar Freiheits­strafe nach sich ziehen.

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