Wenn Straßenlärm auf das Gemüt schlägt …
Permanenter Verkehrslärm kann eine psychische Belastung für die Anwohner sein – eine Störung der Ruhe ist er allemal. Quellen des Lärms können ein nahe gelegener Flughafen, eine Eisenbahnstrecke, aber auch eine viel befahrene Straße sein. Wie das Thema Lärmbelästigung im Straßenverkehr hierzulande diskutiert wird und mit welchen Mitteln dem Problem begegnet werden kann, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Arten von Lärmbelästigung im Straßenverkehr & Sanktionsmöglichkeiten gemäß StVO
Straßenverkehrslärm findet per Definition auf öffentlichen Straßen statt. Dazu gehören zum Beispiel Autobahnen, Bundesstraßen, die Straßen innerhalb einer Stadt- und Gemeinde sowie Lärm, der auf öffentlichen Parkplätzen entstehen kann. Daneben gibt es noch Lärm, der zwar auch von Fahrzeugen verursacht wird, der aber unter andere Begrifflichkeiten fällt. Das gilt für den Gewerbelärm wie zum Beispiel Fahrzeuggeräusche, die auf Betriebsgeländen entstehen und den Nachbarschaftslärm. Letzterer entsteht, wenn auf einem Privatgelände der Motor laufengelassen oder es zu unnützem Hin- und Herfahren sowie zu lauten Hup- und Autoradiogeräuschen kommt.
Derartige Vergehen können nach § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro geahndet werden. Zur Kasse gebeten werden kann der Verursacher auch bei illegal aufgerüsteten Fahrzeugen, die infolge des Tunings – wie zum Beispiel der Montage einer Klappenauspuffanlage – zu einer größeren Lärmquelle im Straßenverkehr werden. Hier tritt § 19 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Kraft. Dieser Paragraf besagt, dass die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart nicht geändert werden darf. Wer trotzdem ein Tuning vornimmt und damit bei der nächsten Fahrt seine Umwelt durch übermäßig laute Motorengeräusche beeinträchtigt, verstößt ebenfalls gegen § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Folgen können der Entzug der Betriebserlaubnis und ein Bußgeld in Höhe von mindestens 90 Euro sein – plus den bereits erwähnten 80 Euro, wenn zusätzlich eine Lärmbelästigung geahndet wird.
Doch wie laut ist zu laut? Die Antwort findet man im Fahrzeugschein des jeweiligen Fahrzeuges. Um gesundheitlichen Schäden durch Verkehrslärm vorzubeugen, hat sich die Europäische Union zudem im Jahre 2013 darauf verständigt, die Lärmgrenzen für Neufahrzeuge Schritt für Schritt zu senken. So gilt bereits seit 2016 eine maximale Dezibel-Zahl von 72. Ab 2024 dürfen es nur noch 70 dB sein und ab 2028 lediglich 68 dB.
Lärmblitzer auf dem Vormarsch?
Ob ein Fahrzeug illegal aufgerüstet und damit zu laut ist, kann allerdings nur durch stichpunktartige Kontrollen der Polizei geahndet werden. Dabei kommen Schallmessgeräte zum Einsatz, die zwar einen Verdachtsmoment, aber keine gerichtlich relevanten Beweise liefern. Ein Blick in die Nachbarländer Frankreich und Großbritannien lässt allerdings aufhorchen. Hier sind seit Mitte 2019 die sogenannten Lärmblitzer im Einsatz – wenn auch zunächst nur in einem Testbetrieb ohne Bußgeld als Folge für die betroffenen Fahrer.
Die Lärmblitzer messen im Zehntelsekundentakt den Dezibelpegel der vorbeifahrenden Fahrzeuge. Dabei kann sogar der Fahrzeugtyp ermittelt und erkannt werden, ob der für das jeweilige Fahrzeug geltende Lärm-Grenzwert überschritten worden ist. Ist das der Fall, wird wie bei einer Geschwindigkeitsmessung das betroffene Fahrzeug samt Kennzeichen fotografiert. So können Besitzer von Pkw, Lkw und Motorrädern mit frisierten Motoren, lauten Auspuffgeräuschen und quietschenden Reifen ermittelt und bestraft werden.
Und in Deutschland? Hier hat die Stadt Hannover die Vorreiterrolle übernommen. Im Dezember 2019 stellte die Ratsversammlung einen Prüfantrag in Bezug auf die Rechtsgrundlage für die mögliche Anschaffung von Lärm-Messgeräten an die Stadtverwaltung – eine Entscheidung steht noch aus.
Wochenende ohne Motorradlärm scheidet die Geister
Auch die Planung der Einführung von motorradfreien Wochenenden und Feiertagen haben den Zweck, Straßenlärm für Anwohner zu reduzieren. Ein entsprechender Beschluss des Bundesrats ist im Mai 2020 an die Bundesregierung gegangen. Das führte bereits zu Einwänden der Motorrad-Lobby wie dem Bundesverband der Motorradfahrer (BVDM) sowie zu Demonstrationen von betroffenen Bikern.
Weitere Maßnahmen gegen Straßenverkehrslärm
Abgesehen von vorhandenen und geplanten Sanktionsmöglichkeiten, gibt es auch andere Wege, mit denen der Straßenlärm bereits effektiv eingedämmt wird. Dazu gehören:
- Der Bau von Schallschutzwänden, wie etwa an Streckenabschnitten von Autobahnen
- Der Einsatz von lärmmindernden Fahrbahnbelägen
- Die Durchsetzung von Geschwindigkeitsbegrenzungen an sensiblen Stellen
- Das Nachtfahrverbot für Lastkraftwagen für Straßen mit hoher Anwohnerdichte
- Die Verordnung von Grenzwerten für die Geräusche von Verbrennungsmotoren und für das Rollgeräusch von Reifen
Bei Geschwindigkeitsverstößen ist Geblitzt.de für Sie da!
Lärmblitzer sind noch nicht in Deutschland zugelassen. Wohl aber werden Tempo-, Rotlicht-, Abstands-, Vorfahrt-, Handy-, Halte-, Park- und Überholverstöße geahndet. Wenn auch Sie Post von der Bußgeldstelle erhalten haben, wenden Sie sich an Geblitzt.de. Dafür müssen Sie lediglich Ihren Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid einreichen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung!
Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.