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Wenn Straßenlärm auf das Gemüt schlägt …

Perma­nenter Verkehrslärm kann eine psychische Belastung für die Anwohner sein – eine Störung der Ruhe ist er allemal. Quellen des Lärms können ein nahe gelegener Flughafen, eine Eisen­bahn­strecke, aber auch eine viel befahrene Straße sein. Wie das Thema Lärmbe­läs­tigung im Straßen­verkehr hierzu­lande disku­tiert wird und mit welchen Mitteln dem Problem begegnet werden kann, erfahren Sie im folgenden Artikel.

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Arten von Lärmbe­läs­tigung im Straßen­verkehr & Sankti­ons­mög­lich­keiten gemäß StVO

Straßen­ver­kehrslärm findet per Definition auf öffent­lichen Straßen statt. Dazu gehören zum Beispiel Autobahnen, Bundes­straßen, die Straßen innerhalb einer Stadt- und Gemeinde sowie Lärm, der auf öffent­lichen Parkplätzen entstehen kann. Daneben gibt es noch Lärm, der zwar auch von Fahrzeugen verur­sacht wird, der aber unter andere Begriff­lich­keiten fällt. Das gilt für den Gewer­belärm wie zum Beispiel Fahrzeug­ge­räusche, die auf Betriebs­ge­länden entstehen und den Nachbar­schaftslärm. Letzterer entsteht, wenn auf einem Privat­ge­lände der Motor laufen­ge­lassen oder es zu unnützem Hin- und Herfahren sowie zu lauten Hup- und Autora­dio­ge­räu­schen kommt.

 

Derartige Vergehen können nach § 30 Absatz 1 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro geahndet werden. Zur Kasse gebeten werden kann der Verur­sacher auch bei illegal aufge­rüs­teten Fahrzeugen, die infolge des Tunings – wie zum Beispiel der Montage einer Klappen­aus­puff­anlage – zu einer größeren Lärmquelle im Straßen­verkehr werden. Hier tritt § 19 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Kraft. Dieser Paragraf besagt, dass die in der Betriebs­er­laubnis geneh­migte Fahrzeugart nicht geändert werden darf. Wer trotzdem ein Tuning vornimmt und damit bei der nächsten Fahrt seine Umwelt durch übermäßig laute Motoren­ge­räusche beein­trächtigt, verstößt ebenfalls gegen § 30 Absatz 1 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). Die Folgen können der Entzug der Betriebs­er­laubnis und ein Bußgeld in Höhe von mindestens 90 Euro sein – plus den bereits erwähnten 80 Euro, wenn zusätzlich eine Lärmbe­läs­tigung geahndet wird.

Doch wie laut ist zu laut? Die Antwort findet man im Fahrzeug­schein des jewei­ligen Fahrzeuges. Um gesund­heit­lichen Schäden durch Verkehrslärm vorzu­beugen, hat sich die Europäische Union zudem im Jahre 2013 darauf verständigt, die Lärmgrenzen für Neufahr­zeuge Schritt für Schritt zu senken. So gilt bereits seit 2016 eine maximale Dezibel-Zahl von 72. Ab 2024 dürfen es nur noch 70 dB sein und ab 2028 lediglich 68 dB.

Lärmblitzer auf dem Vormarsch?

Ob ein Fahrzeug illegal aufge­rüstet und damit zu laut ist, kann aller­dings nur durch stich­punkt­artige Kontrollen der Polizei geahndet werden. Dabei kommen Schall­mess­geräte zum Einsatz, die zwar einen Verdachts­moment, aber keine gerichtlich relevanten Beweise liefern. Ein Blick in die Nachbar­länder Frank­reich und Großbri­tannien lässt aller­dings aufhorchen. Hier sind seit Mitte 2019 die sogenannten Lärmblitzer im Einsatz – wenn auch zunächst nur in einem Testbe­trieb ohne Bußgeld als Folge für die betrof­fenen Fahrer.

Die Lärmblitzer messen im Zehntel­se­kun­dentakt den Dezibel­pegel der vorbei­fah­renden Fahrzeuge. Dabei kann sogar der Fahrzeugtyp ermittelt und erkannt werden, ob der für das jeweilige Fahrzeug geltende Lärm-Grenzwert überschritten worden ist. Ist das der Fall, wird wie bei einer Geschwin­dig­keits­messung das betroffene Fahrzeug samt Kennzeichen fotogra­fiert. So können Besitzer von Pkw, Lkw und Motor­rädern mit frisierten Motoren, lauten Auspuff­ge­räu­schen und quiet­schenden Reifen ermittelt und bestraft werden.

Und in Deutschland? Hier hat die Stadt Hannover die Vorrei­ter­rolle übernommen. Im Dezember 2019 stellte die Ratsver­sammlung einen Prüfantrag in Bezug auf die Rechts­grundlage für die mögliche Anschaffung von Lärm-Messgeräten an die Stadt­ver­waltung – eine Entscheidung steht noch aus.

Wochenende ohne Motor­radlärm scheidet die Geister

Auch die Planung der Einführung von motor­rad­freien Wochen­enden und Feier­tagen haben den Zweck, Straßenlärm für Anwohner zu reduzieren. Ein entspre­chender Beschluss des Bundesrats ist im Mai 2020 an die Bundes­re­gierung gegangen. Das führte bereits zu Einwänden der Motorrad-Lobby wie dem Bundes­verband der Motor­rad­fahrer (BVDM) sowie zu Demons­tra­tionen von betrof­fenen Bikern.

Weitere Maßnahmen gegen Straßenverkehrslärm

Abgesehen von vorhan­denen und geplanten Sankti­ons­mög­lich­keiten, gibt es auch andere Wege, mit denen der Straßenlärm bereits effektiv einge­dämmt wird. Dazu gehören:

  • Der Bau von Schall­schutz­wänden, wie etwa an Strecken­ab­schnitten von Autobahnen
  • Der Einsatz von lärmmin­dernden Fahrbahnbelägen
  • Die Durch­setzung von Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen an sensiblen Stellen
  • Das Nacht­fahr­verbot für Lastkraft­wagen für Straßen mit hoher Anwohnerdichte
  • Die Verordnung von Grenz­werten für die Geräusche von Verbren­nungs­mo­toren und für das Rollge­räusch von Reifen

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