Blaulicht im Straßenverkehr - bitte Platz machen…
Warum man Rettungskräften und Polizei im Einsatz den Weg freimachen sollte, liegt eigentlich klar auf der Hand. Leider nicht für jeden. Viel zu häufig glauben Autofahrer, sich der Vorrangigkeit von Blaulicht und Martinshorn widersetzen zu müssen. Dabei stehen nicht selten Leben oder die Verfolgung einer Straftat auf dem Spiel. Berechtigterweise kennt der Gesetzgeber hier kein Pardon und bestraft entsprechende Blaulicht Verstöße mit satten Bußgeldern, Punkten in Flensburg und Fahrverbot.
Bußgeldkatalog Blinklicht
Wenn Einsatzwagen auf die Sirene verzichten und ausschließlich blaues Blinklicht eingeschaltet haben, dient dies als Warnung auf eine besondere Gefahrenstelle wie ein Unfall. Hier haben Sie als Autofahrer auch nicht die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden. Wenn sich aber ein Polizeifahrzeug, Krankenwagen oder Feuerwehrauto mit Blaulicht und Einsatzhorn Ihrem Standort nähert, hat es Wegerecht und Sie sollten auf die korrekte Vorgehensweise achten – also Ihr Tempo drosseln und auf den linken oder rechten Fahrbahnrand fahren. Wer hier auf stur schaltet, muss mit folgenden Sanktionen rechnen:
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Licht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort frei Bahn verschaffen | 240 € | 1 Punkt | 1 Monat |
… mit Gefährdung | 280 € | 1 Punkt | 1 Monat |
… mit Sachbeschädigung | 320 € | 1 Punkt | 1 Monat |
Selbst Polizei mit Blaulicht spielen: Keine gute Idee!
Wer glaubt sein Privatfahrzeug mit Blaulicht und Sirene pimpen zu müssen, um schneller durch den Feierabendverkehr zu kommen, verstößt gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Laut § 38 Absatz 1 darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Martinshorn „nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten." Zuwiderhandlungen werden je nach Schwere mit einem Verwarngeld bis hin zu einer hohen Geldstrafe und im Falle einer Amtsanmaßung auch mit Freiheitsstrafe sanktioniert.
Die Geldbuße kann auch einen Polizeibeamten treffen, wenn er Blaulicht und Sirene ohne triftigen Grund einschaltet. Gelbes Blinklicht hingegen sollte man nur einsetzen, um vor möglichen Gefährdungen des Verkehrs wie Baustellen, Unfallorten und besonders langsam fahrenden, breiten oder langen Fahrzeugen wie Abschleppwagen zu warnen. Deren Fahrer müssen auf Verlangen aber stets eine Genehmigung oder ein Gutachten vorzeigen, um ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro zu vermeiden.
Wer Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn behindert, erhält ein Fahrverbot, 2 Punkte in Flensburg und ein Bußgeld in Höhe von bis zu 320 Euro.
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Wir helfen!
Verkehrsverstöße in Zusammenhang mit Blinklichtern bearbeiten wir nicht. Wohl aber übernimmt Geblitzt.de Fälle von Geschwindigkeits- und Rotlichtvergehen sowie Abstands-, Überhol-, Handy-, Halte-, Park- und Vorfahrtverstößen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.