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Kinder­sitz­erhöhung -optimale Sicherheit für Kinder

Kinder benötigen beim Autofahren einen beson­deren Schutz. Daher gibt es in Deutschland und Europa die Pflicht zur Kinder­sitz­erhöhung, Kinder­sitz­pflicht. Unabhängig davon liegt es aber sicherlich in Ihrem Interesse, Ihren Nachwuchs bestens gesichert mit dem Auto zu trans­por­tieren. Wenn Kinder aus Babyschalen, Kinder­sitzen und Folge­sitzen heraus­ge­wachsen sind, dann sorgen Autositz­erhö­hungen für die Sicherheit der Kleinen während der Autofahrt. Denn sie bieten für Kinder eine erhöhte Sitzpo­sition, sodass der Dreipunktgurt des Autos optimal über die Kinder verlaufen kann. In diesem Artikel stellen wir Ihnen die wichtigsten Fakten zur Autositz­erhöhung für Kinder vor.

Was ist eine Kindersitzerhöhung
Brenda Rocha - Blossom / shutterstock.com

Was ist eine Kindersitzerhöhung?

Es gibt in Deutschland seit 1993 eine Pflicht zur Kinder­sitz­erhöhung, die Kinder­sitz­pflicht. Die genauen Regeln sind in § 21 der Straßenverkehrs-Ordnung festge­schrieben. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit einer Größe von unter 150 cm dürfen Sie als Autoführer nur mit kindge­rechten Rückhal­te­ein­rich­tungen mitnehmen. Je nach Alter, Größe und Gewicht des Kindes gibt es verschiedene Optionen für Rückhalteeinrichtungen.


Eine Autositz­erhöhung für Kinder ermög­licht den sicheren Transport von jungen Passa­gieren im Auto, wenn sie aus der Babyschale und aus dem normalen Kindersitz heraus­ge­wachsen sind. Mit der Autositz­erhöhung wird die fehlende Körper­größe von Kindern ausge­glichen, sodass der Dreipunktgurt optimal verlaufen kann. Eine solche Sitzerhöhung für Kinder verfügt nämlich über kein eigenes Gurtsystem.


Insgesamt trägt eine Sitzerhöhung zu einer höheren Sicherheit beim Transport von Kindern bei, da sie einen Schutz vor Verlet­zungen bei Unfällen bietet. Dabei gibt es einfache Autositz­erhö­hungen sowie Sitzerhö­hungen mit Rücken­lehne und ohne Rückenlehne.

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Einfache Autositz­erhöhung

Die einfache Autositz­erhöhung führt ausschließlich zu einer erhöhten Sitzpo­sition des Kindes. Es ähnelt einem Sitzkissen. So eine einfache Autositz­erhöhung bietet keinen ausrei­chenden Schutz für das Kind, da es keine geson­derte Führung für den Dreipunktgurt gibt. So kann ein Kind unter Umständen aus dem Dreipunktgurt rutschen. Zudem ist der Kopf-, Schulter- und Becken­be­reich des Kindes nicht extra geschützt.

Autositz­erhöhung ohne Rücken­lehne und mit Gurtführung

Die Autositz­erhöhung ohne Rücken­lehne und mit Gurtführung ist kompakter und benötigt im Auto wenig Platz. Sie verfügt über Führungs­hörnchen, um den Beckengurt perfekt zu positio­nieren. Für den Kopf-, Schulter- und Oberkör­per­be­reich gibt es aller­dings keine zusätz­liche Unter­stützung. Eine Autositz­erhöhung ohne Rücken­lehne ist für ältere Kinder geeignet, die zum Beispiel eine Rücken­lehne aus Gründen der Uncoolness ablehnen. Wenn Kinder noch der Pflicht zur Kinder­sitz­erhöhung, der Kinder­sitz­pflicht unter­liegen, dann ist diese Variante für Eltern und Kinder ein guter Kompromiss.

Autositz­erhöhung mit Rückenlehne

Die Autositz­erhöhung mit Rücken­lehne besitzt ebenfalls Führungs­hörnchen, die den Beckengurt führen. So kann der Beckengurt nicht hochrut­schen und bei einem Unfall nicht den Bauch des Kindes verletzen. Die Rücken­lehne ist im Allge­meinen schalen­förmig ausge­führt. Die Rücken­lehne bietet zusätzlich eine Führung für den ordnungs­ge­mäßen Verlauf des Schul­ter­gurts. Insgesamt bietet diese Variante den besten Schutz für Kinder.

Ab wann und bis wann ist eine Autositz­erhöhung vorgeschrieben?

Für Rückhal­te­ein­rich­tungen gelten die Prüfnormen ECE R44 oder ECE R129 bzw. die i-Size-Norm. Autositze und Autositz­erhö­hungen für Kinder müssen eine dieser Prüfnormen erfüllen. Das heißt, die Rückhal­te­ein­rich­tungen müssen nach den aktuellen EU-Prüfnormen zerti­fi­ziert sein. Die Daten der Prüfnorm sind auf die jeweilige Rückhal­te­ein­richtung angegeben. Je nach Prüfnorm gibt es unter­schied­liche Kriterien, ab wann eine Autositz­erhöhung zur Erfüllung der Kinder­sitz­pflicht ausreicht.


Für die Prüfnorm ECE R44 ist das Körper­ge­wicht des Kindes entscheidend. Die folgende Tabelle gibt die Klassi­fi­zierung der Rückhal­te­ein­rich­tungen an. Je nach Kinder­sitz­klasse wird auch vorge­geben, ob die Rückhal­te­ein­richtung in Fahrt- oder Gegen­richtung verwendet werden darf.


• Kinder­sitz­klasse 0; Gewicht bis 10 kg; Gegenrichtung

• Kinder­sitz­klasse 0+; Gewicht bis 13 kg; Gegenrichtung

• Kinder­sitz­klasse 1; Gewicht von 9 kg bis 18 kg; Fahrt- und Gegenrichtung

• Kinder­sitz­klasse 2; Gewicht ab 15 kg bis 25 kg; Fahrt- und Gegenrichtung

• Kinder­sitz­klasse 3; Gewicht ab 22 kg bis 36 kg; Fahrtrichtung


Die Autositz­erhö­hungen gehören zu den Kinder­sitz­klassen zwei und drei. Ab einem Körper­ge­wicht von 15 kg darf ein Kind im Auto auf einer Autositz­erhöhung mitfahren, wenn die zur Kinder­sitz­gruppe 2 gehört. Für die Kinder­sitz­gruppe 3 wiederum ist ein Mindest­ge­wicht von 22 kg vorgeschrieben.


Bei der Prüfnorm ECE R129 bzw. i-Size-Norm spielt die Körper­größe des Kindes bei der Bestimmung der Kategorien die entschei­dende Rolle. Die Einteilung sieht dabei folgen­der­maßen aus:

• Kategorie Q0: Bis 60 cm

• Kategorie Q1: Ab 60 bis 75 cm

• Kategorie Q1.5: Ab 75 bis 87 cm

• Kategorie Q3: Ab 87 bis 105 cm

• Kategorie Q6: Ab 105 bis 125 cm

• Kategorie Q10: Ab 125 cm


Rückhal­te­ein­rich­tungen nach dieser Prüfnorm müssen mit der Isofix-Befestigung genutzt werden. Dabei bestimmen die Hersteller selbst, für welche Körper­größe ihre jeweilige Rückhal­te­ein­richtung ausgelegt ist. Autositz­erhö­hungen ohne Rücken­lehne gehören dabei zur Kategorie Q10. Das heißt, dass Kinder Autositz­erhö­hungen ohne Rücken­lehne erst nutzen dürfen, wenn sie größer als 125 cm sein und mindestens 22 kg wiegen.


Bis zum zwölften Lebensjahr oder bis zu einer Größe von 150 cm besteht eine Kinder­sitz­pflicht. Junge Passa­giere dürfen nicht im Auto trans­por­tiert werden, wenn es keine geeignete Rückhal­te­ein­richtung gibt. Dazu gehören beispiels­weise Babyschalen, Kinder­sitze, Folge­sitze und Autositz­erhö­hungen. Wenn das Kind das 12. Lebensjahr oder 150 cm erreicht, dann ist dementspre­chend auch keine Autositz­erhöhung mehr vorgeschrieben.


Das bedeutet aber nicht, dass Kinder mit dem Erreichen des 12. Geburts­tages oder bei Überschreitung von 150 cm sofort auf die Autositz­erhöhung verzichten sollten. Denn Dreipunkt­gurte sind grund­sätzlich für Erwachsene konzi­piert. Heran­wach­sende sind aber auch mit einer Größe von 155 cm oder 160 cm und einer zierlichen Statur noch nicht perfekt für einen Dreipunktgurt geeignet.

Was sollte ich beim Kauf einer Sitzerhöhung beachten?

Beim Kauf einer Autositz­erhöhung für ein Kind sollten Sie ein paar wichtige Aspekte beachten, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen.


Gewicht und Größe des Kindes: Damit Sie die richtige Entscheidung für die Autositz­erhöhung treffen, müssen Sie die exakte Körper­größe und das exakte Körper­ge­wicht Ihres Kindes kennen.


Herstel­ler­an­gaben: Darüber hinaus recher­chieren Sie am besten in den Herstel­ler­infor­ma­tionen für Ihr Auto hinsichtlich spezi­eller Vorgaben oder Empfeh­lungen zu Rückhal­te­ein­rich­tungen. So vermeiden Sie Fehlkäufe.


Testergeb­nisse: Zusätzlich können Sie nach seriösen Quellen für Testergeb­nisse von Autositz­erhö­hungen für Kinder recher­chieren. Denn es gibt durchaus Qualitätsunterschiede.


Führungs­hörnchen für Beckengurt: Eine Autositz­erhöhung muss über Führungs­hörnchen verfügen, die den Beckengurt optimal führen. Dann verläuft der Beckengurt an der richtigen Stelle und kann nicht unnötig verrutschen.


Material: Darüber hinaus sollte die Autositz­erhöhung nicht nur aus Styropor, sondern aus Kunst­stoff bestehen, weil dies insgesamt sicherer ist. Eine kindge­rechte Polsterung erhöht den Sitzkomfort, besonders auf längeren Autofahrten.

Sitzfläche: Wenn die Sitzfläche vorne etwas höher als hinten ist, dann unter­stützt dies den sicheren und bequemen Sitz des Kindes.


Isofix: Im Idealfall verfügt Ihr Auto und Ihre Autositz­erhöhung über eine Isofix-Befestigung, sodass die Autositz­erhöhung selbst mit dem Autositz verankert werden kann. Für Neuwagen ist ein integriertes Isofix-System seit 2013 Pflicht. Bei Bedarf kann diese Isofix-Befestigung bei älteren Automo­dellen oft nachge­rüstet werden. Durch die Isofix-Verankerung bleibt die Autositz­erhöhung auch beim starken Bremsen an Ort und Stelle.


Führungs­schlaufe für Schul­tergurt: Im Idealfall verfügt die Autositz­erhöhung ebenfalls über eine Führungs­schlaufe für den optimalen Verlauf des Schultergurts.

Probe­sitzen: Wenn es vor dem Kauf möglich ist, ist ein Probe­sitzen des Kindes empfehlenswert.

Was ist der Unter­schied zwischen einem Kindersitz und einer Sitzerhöhung?

Wenn Kinder aus normalen Autositzen heraus­wachsen, dann folgen Autositz­erhö­hungen. So kann die Pflicht zur Kinder­sitz­erhöhung, die Kinder­sitz­pflicht erfüllt werden. In der Regel sind Autositze für kleine Kinder und Autositz­erhö­hungen für größere Kinder gedacht. Zudem gewähr­leistet eine Autositz­erhöhung den optimalen Verlauf des Dreipunkt­gurtes beim Anschnallen eines Kindes. So eine Autositz­erhöhung verfügt norma­ler­weise nicht über ein separates Gurtsystem. Ein Kindersitz verfügt dagegen über ein integriertes Gurtsystem. Eine Autositz­erhöhung für Kinder ist zudem leichter, da es vor allem weniger Kopf- und Seiten­schutz verfügt.

Ab wann darf ein Kind vorne auf dem Beifah­rersitz sitzen?

Kinder dürfen unabhängig vom Alter auch auf dem Beifah­rersitz mitfahren. Es gibt keine Vorschrift, die die Mitfahrt auf dem Beifah­rersitz verbietet. Aber wenn das Kind noch keine 12 Jahre alt ist bzw. nicht 150 cm groß ist, dann darf das Kind nur in einer geeig­neten Rückhal­te­ein­richtung auf dem Beifah­rersitz mitfahren. Das schließt Babyschalen, Kinder­sitze, Folge­sitze und Autositz­erhö­hungen ein. Mit dem Ende der Pflicht zur Kinder­sitz­erhöhung, der Kinder­sitz­pflicht kann ein Kind ab dem 12. Lebensjahr und aber eine Größe von 150 cm ohne Rückhal­te­ein­richtung auf dem Beifah­rersitz sitzen. Es muss sich dabei selbst­ver­ständlich anschnallen.

Welche Strafen können bei Nicht­ein­haltung der Kinder­sitz­pflicht folgen?

Wenn Eltern sich nicht an die Pflicht zur Kinder­sitz­erhöhung, der Kinder­sitz­pflicht halten, dann drohen Bußgelder und sogar Einträge in die Verkehrs­sün­der­kartei beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Die folgenden Bußgelder und Strafen können verhängt werden.


• 30 Euro Bußgeld: Missachtung der Pflicht zur Kinder­sitz­erhöhung, der Kinder­sitz­pflicht für ein Kind

• 35 Euro Bußgeld: Missachtung der Pflicht zur Kinder­sitz­erhöhung, der Kinder­sitz­pflicht für mehrere Kinder

• 60 Euro Bußgeld + 1 Punkt in Flensburg: Missachtung der Pflicht zur Kinder­sitz­erhöhung, der Kinder­sitz­pflicht und Gurtpflicht für ein Kind

• 70 Euro Bußgeld + 1 Punkt in Flensburg: Missachtung der Pflicht zur Kinder­sitz­erhöhung, der Kinder­sitz­pflicht und Gurtpflicht für mehrere Kinder

Häufige Fragen

Ist eine Sitzerhöhung ein Kindersitz?


Kinder­sitze im engeren Sinne verfügen über ein eigenes Gurtsystem, während Autositz­erhö­hungen dies nicht vorweisen. Daher ist eine Autositz­erhöhung kein Autokindersitz.

Wie groß muss ein Kind für eine Sitzerhöhung sein?

Da es verschiedene Prüfnormen gibt, müssen Sie immer die spezi­fi­schen Angaben auf der Autositz­erhöhung beachten. Für eine normale Autositz­erhöhung ohne Rücken­lehne muss ein Kind 125 cm groß sein.


Wann ist eine Sitzerhöhung für Kinder erlaubt?

Der genaue Zeitpunkt richtet sich nach der jewei­ligen Prüfnorm. Für eine Erhöhung nach der Prüfnorm ECE R44 muss das Kind ein Körper­ge­wicht von mindestens 15 kg vorweisen. Nach der Prüfnorm ECE R129 ist für eine Erhöhung ohne Lehne eine Körper­größe des Kindes von über 125 cm notwendig. Zusätzlich muss es mindestens 22 kg wiegen.

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