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Verkehrs­hin­der­nisse – die Gefahr auf deutschen Straßen

Auf der Fahrbahn liegende Gegen­stände können schwer­wie­gende Folgen für jeden Verkehrs­teil­nehmer haben. Ganz gleich, ob die herun­ter­ge­fallene Ladung eines Umzugs­wagens oder Blech­stücke, die nach einem Unfall auf der Straße verteilt sind – der verant­wort­liche Fahrer muss schnell und ordnungs­gemäß handeln, damit es nicht zu weiterem Sach- oder sogar Perso­nen­schaden kommt. Worauf Sie beim Entsorgen von Verkehrs­hin­der­nissen achten müssen und welche Sanktionen bei Fehlver­halten der Bußgeld­ka­talog vorsieht, soll im Folgenden näher betrachtet werden.

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Gegen­stände auf der Straße - das sagt die StVO dazu!

In § 32 der Straßenverkehrs-Ordnung wird eindeutig darauf hinge­wiesen, dass es verboten ist, "die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegen­stände auf Straßen zu bringen oder dort liegen­zu­lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann." Falls aber doch Gegen­stände oder Flüssig­keiten wie ausge­laufene Öle auf die Fahrbahn gelangt sind, hat der Verur­sacher diese zu besei­tigen oder durch eine Licht­quelle ausrei­chend kenntlich zu machen, wenn die Besei­tigung aufgrund eines hohen Verkehrs­auf­kommens nicht umgehend möglich ist. Wird die Entfernung von den Behörden übernommen, können die dafür entstan­denen Kosten dem Verant­wort­lichen in Rechnung gestellt werden.

Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten?

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Wer einen verkehrs­wid­rigen Zustand durch einen Gegen­stand erzeugt, diesen nicht beseitigt und dadurch den Verkehr auf der Fahrbahn erschwert oder gefährdet, muss mit einem Bußgeld und Punkt in Flensburg rechnen. Gefähr­liche Geräte wie Sensen oder Mähmesser müssen zum Schutz der anderen Verkehrs­teil­nehmer wirksam verkleidet werden. Zudem haben Fahrer von landwirt­schaft­lichen Fahrzeugen besonders darauf Acht zu geben, nicht die Fahrbahn zu verschmutzen, indem sie zum Beispiel vor der Straßen­be­nutzung die Reifen reinigen. Auch auf folgende Aspekte sollte geachtet werden:

  • Befinden Sie sich auf einer Autobahn oder Kraft­fahr­straße, dürfen Sie die Besei­tigung von Gegen­ständen nicht selbst vornehmen – die Unfall­gefahr wäre aufgrund der auf diesen Straßen vorherr­schenden Geschwin­dig­keiten zu groß.
  • Statt­dessen muss der Verur­sacher auf den Seiten­streifen fahren, die Warnblink­anlage einschalten und die Polizei kontak­tieren, damit diese die Besei­tigung durch­führt oder anordnet.
  • Im Falle einer Autopanne oder eines Unfalls gerin­geren Ausmaßes ist ebenfalls der Stand­streifen anzusteuern, um den Verkehr nicht zum Stocken zu bringen und Folge­un­fälle zu vermeiden.
  • Auch als Beobachter haben Sie die Pflicht, die Polizei über Gegen­stände auf der Fahrbahn zu informieren.
  • Wenn Sie Ihr Auto auf der Autobahn oder dem Seiten­streifen grundlos parken, wird das Fahrzeug, auch ohne in einen Unfall invol­viert zu sein, zum Verkehrs­hin­dernis, was ebenfalls gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung verstößt.
  • Besonders als Berufs­kraft­fahrer sollten Sie zwecks Verhin­derung herab­fal­lender Ladung auf die korrekte Ladungs­si­cherung achtgeben, sodass dies auch im Falle einer Vollbremsung oder plötz­lichen Ausweich­be­wegung ausrei­chend gesichert ist.

Bußgeld­ka­talog Verkehrshindernisse

Was aber kommt auf Sie zu bei einem Verstoß gegen § 32 der StVO? Nachstehend sind alle möglichen Zuwider­hand­lungen inklusive der Maßnahmen des Bußgeld­ka­ta­loges aufgeführt:

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot
Sie führten ein gefähr­liches Gerät ohne wirksamen Schutz mit  5 € 
Sie beschmutzten/benetzten die Straße und schafften dadurch einen verkehrs­wid­rigen Zustand, der den Verkehr gefährden/erschweren konnte  10 € 
Sie besei­tigten nicht/nicht recht­zeitig einen verkehrs­wid­rigen Zustand  10 € 
Sie machten einen verkehrs­wid­rigen Zustand nicht ausrei­chend kenntlich  10 € 
Sie brachten einen Gegen­stand auf die Straße/ließen einen Gegen­stand auf der Straße liegen, wodurch der Verkehr gefährdet/erschwert werden konnte  60 €  1 Punkt 
Sie ließen das nicht zugelassene Fahrzeug an der Stelle stehen, wodurch der Verkehr gefährdet/erschwert werden konnte  60 €  1 Punkt 

Bußgeld­vor­würfe direkt über Geblitzt.de einreichen

Nicht nur Verstöße im Bereich der Verkehrs­hin­der­nisse werden mit den Strafen des Bußgeld­ka­ta­loges geahndet. Auch Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen sowie Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrt- und Handy­ver­gehen können teuer werden. Wer in diesen Fällen einen Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten hat, kann sich jetzt von Geblitzt.de helfen lassen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.