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Diese Irrglauben im Straßen­verkehr sollten Sie kennen

Nicht immer deckt sich das, was die Allge­meinheit denkt, mit den Vorgaben des Gesetz­gebers. So auch bei Fragen rund um das Straßen­ver­kehrs­recht. Das Nachrich­ten­portal echo24.de hat daher einmal die zehn weitver­brei­tetsten Irrtümer im Straßen­verkehr unter die Lupe genommen.

Mann ist überrascht als er die Irrtümer aus dem Straßenverkehr auf sein Handy im Auto entdeckt.
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1. Rechts vor links auf Parkplätzen

Entgegen der landläu­figen Annahme, dass auch auf Parkplätzen immer rechts vor links gelte, ist diese Regel hier nur einge­schränkt korrekt. Auch wenn auf Parkplätzen ebenfalls die Straßen­ver­kehrs­ordnung greift, kann nicht ohne Wenn und Aber die Rechts-vor-links-Regel angewendet werden. Vielmehr müssen die Autofahrer beim Ein- und Ausparken aufein­ander Rücksicht nehmen und sich, wenn nötig, mit Handzeichen darüber einig werden, wer zuerst fahren darf.

2. Mindest­ge­schwin­digkeit auf der Autobahn

Auch wer glaubt, auf deutschen Autobahnen muss eine Mindest­ge­schwin­digkeit einge­halten werden, ist auf dem Holzweg. Zwar dürfen nur Fahrzeuge auf der Autobahn unterwegs sein, die bauart­be­dingt schneller als 60 km/h fahren, aber wie schnell der Einzelne dann fährt, bleibt ihm selbst überlassen. Eine vorsätz­liche Behin­derung anderer Verkehrs­teil­nehmer durch zu langsames Fahren kann hingegen schon geahndet werden.

3. Stand­streifen auf der Autobahn

Zudem wird immer wieder behauptet, man dürfe im Falle eines Staus auf der Autobahn den Stand­streifen benutzen. Ein folgen­schwerer Irrtum: Wer das macht und dabei von der Polizei erwischt wird, muss ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Eine Erlaubnis zum Befahren des Stand­streifens gibt es nur dann, wenn ein Schild mit der Aufschrift „Seiten­streifen befahren“ am Straßenrand steht.

4. Die Rettungsgasse

In den Bereich der Mythen fällt auch die Annahme, dass eine Rettungs­gasse erst dann gebildet werden muss, wenn die Einsatz­kräfte anrücken. Vielmehr haben Autofahrer bereits zur Seite zu fahren, wenn sich ein Stau bildet oder es zu stockendem Verkehr kommt. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro, zwei Punkten im Fahreig­nungs­re­gister und einem Monat Fahrverbot rechnen.

5. Das Reißverschlussverfahren

Auch beim sogenannten Reißver­schluss­ver­fahren ist nicht immer allen Autofahrern klar, wie man sich zu verhalten hat. Viele meinen, dass man sich so früh wie möglich einfädeln sollte. Richtig hingegen ist, dass der Spurwechsel erst unmit­telbar vor der Engstelle vollzogen werden darf.

6. Busse mit Warnblinker überholen

Wer vor sich einen Bus mit einge­schal­teter Warnblink­anlage sieht, darf diesen durchaus überholen. Verboten ist dies nur, wenn der Bus die Halte­stelle anfährt. Kommt dieser jedoch zum Stehen, darf man mit Schritt­ge­schwin­digkeit vorbeifahren.

7. Einschalten der Nebelschlussleuchte

Bei schlechter Sicht ist man schnell versucht, die Nebel­schluss­leuchte des Fahrzeugs einzu­schalten. Das darf man jedoch nicht in jedem Fall. Sie sollte erst aktiviert werden, wenn die Sicht­weite bei Nebel unter 50 Metern liegt. Gleich­zeitig ist es dann verboten, schneller als 50 km/h zu fahren. Grund­sätzlich gibt es aber keine Vorschrift, die besagt, dass man die Nebel­schluss­leuchte einschalten muss.

8. Unbegrenztes Parken

Wenn eine Parkuhr nicht funktio­niert, darf man unbegrenzt parken. Falsch! Wenn die Parkuhr nicht betriebs­bereit ist, kostet das Parken zwar nichts. Dennoch muss man eine Parkscheibe im Auto mit der Ankunftszeit anbringen und zudem die angegebene Höchst­park­dauer einhalten.

9. Mit dem Fahrrad in die Einbahnstraße

Auch Fahrrad­fahrer sind vor Irrtümern nicht gefeit. Das Fahren entgegen der Einbahn­straße ist nicht nur für Autofahrer ein Tabu. Gleiches gilt für Fahrrad­fahrer, es sei denn, an der Einfahrt zur Straße steht das Zusatz­schild „Radfahrer frei“.

10. Betrunken Fahrrad fahren

Eine Trunken­heits­fahrt mit dem Fahrrad kann nicht nur eine Geldbuße und Punkte in Flensburg nach sich ziehen, sondern auch zum Entzug des Führer­scheins führen - begeht der betrunkene Fahrrad­fahrer mit 1,6 Promille doch sogar eine Straftat. Nur wer die folgende Medizinisch-Psychologische Unter­su­chung (MPU) besteht, kann verhindern, dass der Führer­schein entzogen wird.

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Quelle: echo24.de