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Oans, zwoa, gsuffa: In München wird am Samstag angestoßen. Das weltweit größte Volksfest, das Oktoberfest, findet auf der There­si­en­wiese wieder statt. In den Zelten drängeln sich die Besucher bei Brezeln und Bier. Dabei wird auch der eine oder andere Maßkrug über den Durst getrunken. Dass man sich danach auf dem Weg nach Hause nicht mehr hinters Steuer setzen sollte, ist eigentlich jedem klar. Insbe­sondere rund um die Festwiese muss man mit vermehrten Kontrollen durch die Polizei rechnen. Ein Alkoholtest ist dann oftmals unaus­weichlich. Oder etwa doch nicht?

O zapft is! – Betrunken auf dem Oktoberfest: Darf man während einer Verkehrskontrolle einen Alkoholtest verweigern? - Maßkrug mit durchgestrichenem Auto
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Alkohol hinterm Steuer ist ein No-Go

Eine Trunken­heits­fahrt ist kein Kavaliers­delikt. Vor allem während der lang ersehnten Oktober­fest­saison, wo das Bier häufig in Strömen fließt, kommt es wohl vermehrt zu entspre­chenden Verkehrs­kon­trollen. Denn bereits bei geringen Mengen von Alkohol kann unter anderem die Reakti­onszeit von Fahrzeug­führern beein­trächtigt sein. Somit stellt man nicht nur eine Gefahr für sich selbst dar, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer.

Für die Teilnahme am Straßen­verkehr gelten bezüglich des Alkohol­konsums klare Regeln: Wenn Autofahrer einen Blutal­ko­hol­spiegel von 0,5 Promille haben, ist es strengstens verboten, ein Kraft­fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Treten zudem auch noch alkohol­be­dingte Ausfall­erschei­nungen auf, kann es bereits bei einem niedri­geren Promil­lewert recht­liche Konse­quenzen für Betroffene haben. Beispiele dafür sind: in Schlan­gen­linien fahren oder zu dichtes Auffahren.

Atemal­ko­holtest verweigern

Zieht man die Aufmerk­samkeit der hoheit­lichen Ordnungs­hüter auf sich, ist es keine Seltenheit, zu einem Atemal­ko­holtest aufge­fordert zu werden. Dieser wird oftmals direkt vor Ort durch­ge­führt und ermittelt den Atemal­ko­hol­gehalt des Verdäch­tigten. Die gängigste Methode dafür ist, ein unschein­bares kleines Messgerät mit einem Röhrchen. In dieser Situation fragen sich viele Fahrer: darf ich den Test verweigern?

Christian Marnitz ist Fachanwalt für Verkehrs­recht und arbeitet für eine große Partner­kanzlei von Geblitzt.de: „Das ‚Pusten‘ in das Alkohol­mess­gerät ist freiwillig, da der Kontrol­lierte nicht dazu verpflichtet ist, zur Sammlung von Beweisen beizutragen.“

Was sind die Folgen

Jedoch kann die Verwei­gerung an einer Atemalkohol-Kontrolle weitere Folgen für Fahrzeug­führer haben. Gibt es nämlich genug Anhalts­punkte für eine Trunken­heits­fahrt, ist in der Regel eine verpflich­tende Blutab­nahme die Konse­quenz. Hinweise dafür können sein:

  • Eine Alkohol­fahne
  • Leere Glasfla­schen oder Dosen, wie zum Beispiel eine Wein- oder Bierflasche im Fahrzeuginnenraum
  • Unsichere Fahrweise oder Nicht­ein­haltung von Verkehrsregeln

Wichtig zu wissen: Auch ohne richter­lichen Beschluss darf man die Teilnahme an einem Bluttest beim begrün­deten Verdacht auf Alkohol­konsum nicht verweigern. Für den Test werden Verdäch­tigte in der Regel auf die Wache mitge­nommen oder zu einem nahelie­genden Krankenhaus gebracht. Dort darf nur ein zugelas­sener Arzt die Blutpro­ben­ent­nahme durchführen.

Das droht alkoho­li­sierten Fahrern

Wird ein Fahrer im Zuge einer Kontrolle positiv auf Alkohol getestet und weist dabei einen Wert von 0,5 bis 1,09 Promille auf, spricht der deutsche Geset­zes­geber von einer relativen Fahrun­tüch­tigkeit. Es handelt sich dann lediglich um eine Ordnungs­wid­rigkeit. Ab 1,1 Promille hingegen begehen Betroffene eine Straftat, da man als absolut fahrun­tüchtig gilt. Abhängig von dem Blutal­ko­hol­spiegel und der wievielte Alkohol­verstoß es ist, drohen teils sehr drastische Strafen:

  • 1. Verstoß gegen die 0,5 Promil­le­grenze: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein einmo­na­tiges Fahrverbot
  • 2. Verstoß gegen die 0,5 Promil­le­grenze: 1.000 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein dreimo­na­tiges Fahrverbot
  • 3. Verstoß gegen die 0,5 Promil­le­grenze: 1.500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein dreimo­na­tiges Fahrverbot
  • Mehr als 1,09 Promille: Entzug der Fahrerlaubnis unter Umständen für immer, Geld- oder Freiheits­strafe sowie gegebe­nen­falls die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU)

Nicht nur für Autofahrer gelten Promillegrenzen

Für E-Scooter-Fahrer gelten dieselben Promil­le­grenzen wie für Kraft­fahr­zeug­führer. Bei Fahrrad­fahrern sieht es hingegen anders aus: Hier spricht man erst ab einem Wert von 1,6 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit.

Was wohl einige überra­schen wird: stark alkoho­li­sierte Fußgänger können auch belangt werden. T-Online.de berichtet in einem Beitrag über die möglichen Konse­quenzen für schwä­chere Verkehrs­teil­nehmer: „Da ein Fußgänger kein Kraft­fahrzeug führt, kann er zwar keine Verkehrs­straftat begehen.“ Aber: „Dennoch kann Ihnen infolge einer Kontrolle der Führer­schein entzogen werden, wenn Tatsachen für einen Alkohol­miss­brauch oder für eine Alkohol­ab­hän­gigkeit sprechen.“

Zudem kann auch eine MPU – im Volks­munde auch als Idiotentest bekannt – angeordnet werden. Vor allem, wenn die Gesamt­si­tuation die zustän­digen Beamten zum Zweifeln an der Fahreignung führt. Um zu erfahren, wie mit der MPU in einigen Fällen das schnelle Geld gemacht wird, lesen Sie hier weiter.

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Quellen: echo24.de, t-online.de