• Lesedauer:4 min Lesezeit

Dass das Handy im Straßen­verkehr tabu ist, sollte eigentlich jedem Autofahrer bekannt sein. Aber mal ehrlich, halten Sie sich immer daran? Während der Wartezeit an der roten Ampel wird doch mal ein Blick auf's Display erlaubt sein. Schließlich fährt man gerade nicht. Oder riskiert man in dieser Situation ein saftiges Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot?

Simsen, mailen oder liken: Ist die Handy-Benutzung während der Wartephase an einer roten Ampel erlaubt? - Mann schaut am Steuer aufs Handy
NDAB Creativity / shutterstock.com

Nur bei vollständig ausge­schal­tetem Motor erlaubt

Mal eben die SMS der Freundin lesen, die dringende E-Mail vom Chef beant­worten oder zwischen­durch ein Herzchen für den Instagram-Post des besten Freundes. Das Handy ist quasi das Schweizer-Taschenmesser der Kommu­ni­kation. Dementspre­chend groß ist die Verlo­ckung, gerade bei einer roten Ampel das Smart­phone aus der Hosen­tasche zu zücken. Aller­dings lässt auch hier die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) keinen Spielraum. § 23 Absatz 1b der StVO schreibt vor, wann das Mobil­funk­gerät in die Hand genommen werden darf:

„Absatz 1a Satz 1 bis 3 [Handy­verbot] gilt nicht für ein stehendes Fahrzeug […] nur, wenn der Motor vollständig ausge­schaltet ist.“

Demzu­folge darf das mobile Telefon nur benutzt werden, wenn das Kraft­fahrzeug nicht am Verkehr teilnimmt. Die Start-Stopp-Automatik moderner Autos reicht hingegen nicht aus. Hierbei wird der Motor automa­tisch ausge­schaltet, wenn das Fahrzeug anhält und wieder gestartet, sobald man die Fahrt fortsetzen will.

Das Handy­verbot gilt nicht nur für Mobiltelefone

Das Handy­verbot gilt für alle elektro­ni­schen Geräte, die der Kommu­ni­kation, Infor­mation, oder Organi­sation dienen. Neben dem Mobil­funk­gerät sind auch etwa Tablets, Taschen­rechner und E-Book-Reader bei einge­schal­tetem Motor nicht erlaubt.

Diese dürfen nur dann benutzt werden, wenn hierfür:

  • Das Gerät nicht in die Hand genommen oder gehalten werden muss,
  • die Sprach­steuerung benutzt wird oder die Vorle­se­funktion, wie zum Beispiel bei einer einkom­menden Nachricht oder
  • nur ein kurzer Blick auf das Display gebraucht wird.

Keine Ordnungs­wid­rigkeit dagegen ist beispiels­weise das einfache Umlagern eines Smart­phones. So hat das Oberlan­des­ge­richt Karlsruhe in einem entspre­chenden Fall entschieden.

Welche Strafen drohen?

Wenn man von einem Polizisten oder einem sogenannten Handy-Blitzer mit dem Mobil­te­lefon in der Hand erwischt wird – ganz egal, ob an einer roten Ampel oder im fließenden Straßen­verkehr – kann es nicht nur teuer werden. Der Bußgeld­ka­talog sieht hier eine Reihe von weiteren Strafen vor:

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot 
Elektro­ni­sches Gerät rechts­widrig benutzt 
… beim Führen eines Fahrzeugs  100 €  1 Punkt 
… mit Gefährdung  150 €  2 Punkte  1 Monat 
… mit Sachbeschädigung  200 €  2 Punkte  1 Monat 
Beim Führen eines Kraft­fahr­zeuges verbots­widrig ein techni­sches Gerät zur Feststellung von Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen betrieben oder betriebs­bereit mitgeführt  75 €  1 Punkt 

Befindet sich der Betroffene noch in der Probezeit, verlängert sich diese in der Regel von 2 auf 4 Jahre. Zudem kann auch ein kosten­pflich­tiges Aufbau­se­minar angeordnet werden. Der ADAC berichtet darüber und erklärt: „War dies nicht der erste Verstoß in der Probezeit, können die Sanktionen sogar noch schärfer sein.“

Gilt das Handy­verbot auch für Fahrradfahrer?

Das grund­sätz­liche Verbot gilt nicht nur für Kraft­fahr­zeug­führer, sondern auch für Fahrrad­fahrer. Steigen Radfahrer vom Fahrrad an einer roten Ampel, können sie jedoch ohne Einschrän­kungen ihr Handy benutzen. Während der Fahrt ist die Nutzung weiterhin verboten. In der Regel droht, zum Beispiel beim Telefo­nieren mit dem Handy am Ohr, ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro.

Was kann zur Straf­min­derung führen?

Wichtig zu wissen: Einsich­tigkeit und Initiative ergreifen, ist nicht nur im Alltag hilfreich. Wie ein Fall am Amtsge­richt Eilenburg zeigte, kann es auch zur Straf­min­derung führen: Dort hat ein Mann erfolg­reich gegen die Sanktionen für einen Handy­verstoß geklagt. Die ursprüng­liche Geldstrafe in Höhe von 100 Euro wurde auf 55 Euro herab­ge­senkt. Punkte in Flensburg gab es auch nicht.

Wie ihm das gelungen ist, erfahren Sie hier.

Bußgeld­vor­würfe immer über Geblitzt.de prüfen lassen

Sie wollen Ihren Bußgeld­vorwurf in Sachen Tempo, Rotlicht, Abstand, Parken, Halten, Überholen oder Handy am Steuer prüfen lassen? Dann können Sie Ihren Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Quellen: adac.de, gesetze-im-internet.de