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Ein rechts aufge­stelltes Tempo­schild gilt nicht nur für Ein- und Ausfädelungsstreifen

Nachdem ein Pkw-Fahrer im Oktober 2020 auf der A 59 mit 58 km/h über dem Tempo­limit geblitzt worden war, verur­teilte ihn das Amtsge­richt zu einer Geldbuße in Höhe von 600 Euro und zu einem Monat Fahrverbot. Das ließ der Mann nicht auf sich sitzen und legte Rechts­be­schwerde ein. 

Temposchild auf der Autobahn am rechten Fahrbahnrand.
Nikola Barbutov / shutterstock.com

Fahrbahn-Irritationen eines Verkehrsteilnehmers

Nach Meinung des betrof­fenen Fahrers hätte sich das Tempo-80-Schild am rechten Rand der Autobahn nur auf den kombi­nierten Ein- und Ausfä­de­lungs­streifen bezogen, nicht aber auf die beiden Haupt­fahr­bahnen. Zudem hätte ein anderes Fahrzeug das Tempo­schild auf der linken Seite verdeckt, sodass er es nicht hatte sehen können.

Oberlan­des­ge­richt weist Beschwerde ab

Das OLG Düsseldorf jedoch bestä­tigte in seinem Urteil(Az.: 2 RBs 31/22) die Entscheidung des Amtsge­richts. So gelte nach Auffassung der Richter ein rechts aufge­stelltes Verkehrs­zeichen für alle Fahrbahnen. Für den Fall, dass sich die Hinweise eines Schildes nur auf eine einzelne Fahrbahn beziehen, wären diese in der Regel darüber an einer Schil­der­brücke angebracht.

Zudem gibt das Gericht zu bedenken, dass es unwahr­scheinlich sei, dass das links auf dem Mittel­streifen aufge­stellte Zeichen zu mitter­nächt­licher Zeit beim Passieren des Fahrers durch ein anderes Fahrzeug verdeckt gewesen wäre. Allein dadurch, dass der Betroffene zugebe, er habe das Tempo-80-Schild an der rechten Seite wahrge­nommen, wäre ihm der Geschwin­dig­keits­verstoß vorzuwerfen.

Der Auffassung des Klägers, dass das Tempo­schild unmit­telbar rechts neben den beiden Haupt­fahr­bahnen hätte stehen müssen, konnte das Gericht nicht folgen. Eine Anbringung innerhalb der Fahrbahn würde ihr Ziel verfehlen, da ein solches Schild zum lebens­ge­fähr­lichen Verkehrs­hin­dernis für die Autofahrer werden könnte, die einen Spurwechsel vornehmen wollen.

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Quelle: justiz.nrw.de