Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg urteilt pro Autofahrer
Muss einem geblitzten Verkehrsteilnehmer die Einsicht in Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts gewährt werden? Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes Baden-Württemberg hat sich mit dieser Frage beschäftigt und dabei zugunsten des Klägers entschieden (Az. 1 VB 38/18).
44 km/h zu schnell
Der betroffene Autofahrer wurde außerorts mit 44 km/h über dem Tempolimit geblitzt. Die Folge war ein Bußgeld in Höhe von 160 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Um die Bußgeldvorwürfe zu überprüfen, hatte der Mann Einsicht in die Ermittlungsakte, die Rohmessdaten sowie in die Lebensakte und die Wartungs- und Reparaturnachweise des Blitzers angefordert.
Keine Einsicht in die Wartungs- und Reparaturnachweise
Doch die Bußgeldbehörde rückte lediglich die Ermittlungsakte und einige Rohmessdaten raus. Da das Vorenthalten der Lebensakte sowie der Wartungs- und Reparaturnachweise sowohl vom Amtsgericht (AG) Hamm als auch vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe als übliche Praxis bestätigt wurde, legte der Betroffene eine Verfassungsbeschwerde ein.
Verstoß gegen Grundsatz eines fairen Verfahrens
Die Richter des Verfassungsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg gaben dem Mann schließlich recht. So wäre die Verweigerung der Einsicht in die Unterlagen ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit verfassungswidrig. Bereits der Bundesgerichtshof, so die Verfassungsrichter, habe entschieden, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren auch ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen Informationen bestehe. Nur so könne der Betroffene seine Verteidigungsmöglichkeiten in vollem Umfang wahrnehmen.
Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren müsse stets „Waffengleichheit“ zwischen den Verfolgungsbehörden und dem Beschuldigten voraussetzen. Das erfordere einen frühzeitigen und umfassenden Zugang zu allen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen. Auch die in diesem Fall nicht herausgegebenen Wartungs- und Reparaturnachweise könnten dem Kläger dazu dienen, seine Verteidigungsmöglichkeiten zu erweitern.
In einem Bußgeldverfahren ist aber das Gericht nicht dazu verpflichtet, selbst alle nicht bei der Bußgeldakte befindlichen Informationen beizuziehen. Das hier gefällte Urteil stärkt lediglich das Recht des Betroffenen, alle Unterlagen heranziehen zu können, um die Vorwürfe gegen ihn zu prüfen.
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Quelle: verfgh.baden-wuerttemberg.de