Welche Sanktionen der Bußgeldkatalog für Fußgänger parat hat
Dass Autofahrer bei Verstößen im Straßenverkehr ein Bußgeld zahlen müssen, ist hinlänglich bekannt. Doch auch Fußgänger müssen sich vorsehen. Welche Sanktionen die Straßenverkehrsordnung (StVO) für Menschen, die zu Fuß am Verkehr teilnehmen, vorsieht, hat das Nachrichtenportal inFranken.de zusammengefasst.
Auf der Fahrbahn gehen ist tabu
Worauf Fußgänger achten müssen, regelt Paragraf 25 der StVO. So heißt es etwa ganz grundsätzlich in Absatz 1: „Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.“
Wer dagegen verstößt und dennoch die Fahrbahn trotz vorhandenem Gehweg betritt, kann mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 5 – bei Autobahnen und Kraftstraßen in Höhe von 10 Euro –sanktioniert werden. Das gilt auch, wenn kein Gehweg vorhanden ist und der Fußgänger nicht, wie laut Vorschrift vorgesehen, den Fahrbahnrand benutzt.
Vorsicht beim Überqueren einer Straße
Auch das Überqueren einer Fahrbahn muss an einer dafür vorgesehenen Stelle vonstattengehen. Zudem ist ein Fußgänger angehalten, die Fahrbahn unter ständiger Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf der kürzesten Strecke zu überqueren. Gefährdet er dabei andere Verkehrsteilnehmer, schlagen 5 Euro zu Buche. Kommt es zu einem Sachschaden, erhöht sich das Verwarnungsgeld auf 10 Euro.
Auch das verbotswidrige Übersteigen einer Absperrung kann bis zu 10 Euro kosten. Zudem gilt, den Weisungen eines Polizeibeamten Folge zu leisten. Wer dessen Haltegebots oder Zeichen ignoriert, kann mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 5 Euro bestraft werden.
Kein Pardon bei roter Ampel
Selbstverständlich darf auch ein Fußgänger nicht bei Rot über die Ampel gehen. Auch hier werden fünf bzw. 10 Euro fällig, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt. Wer übrigens wiederholt dabei erwischt wird, das Rotlichtzeichen einer Ampel zu missachten, wird unter Umständen sogar mit einem Punkt in Flensburg oder Fahrverbot sanktioniert.
350 Euro bei unerlaubten Überqueren eines Bahnübergangs
Wer zu Fuß – oder auch mit dem Fahrrad – einen Bahnübergang trotz geschlossener Schranken überquert und dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 350 Euro rechnen. Dieser Verstoß ist auch für Autofahrer keine gute Idee. Es drohen ein Bußgeld von bis zu 700 Euro sowie zwei Punkten in Flensburg und drei Monaten Fahrverbot.
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Quelle: infranken.de