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Welche Sanktionen der Bußgeld­ka­talog für Fußgänger parat hat

Dass Autofahrer bei Verstößen im Straßen­verkehr ein Bußgeld zahlen müssen, ist hinlänglich bekannt. Doch auch Fußgänger müssen sich vorsehen. Welche Sanktionen die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) für Menschen, die zu Fuß am Verkehr teilnehmen, vorsieht, hat das Nachrich­ten­portal inFranken.de zusammengefasst.

Fußgänger überquert die Fahrbahn über Rot und wird fast von einem Fahrzeug erfasst. Auch Fußgänger können mit Bußgeldern saktioniert werden.
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Auf der Fahrbahn gehen ist tabu

Worauf Fußgänger achten müssen, regelt Paragraf 25 der StVO. So heißt es etwa ganz grund­sätzlich in Absatz 1: „Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seiten­streifen hat.“

Wer dagegen verstößt und dennoch die Fahrbahn trotz vorhan­denem Gehweg betritt, kann mit einem Verwar­nungsgeld in Höhe von 5 – bei Autobahnen und Kraft­straßen in Höhe von 10 Euro –sanktio­niert werden. Das gilt auch, wenn kein Gehweg vorhanden ist und der Fußgänger nicht, wie laut Vorschrift vorge­sehen, den Fahrbahnrand benutzt.

Vorsicht beim Überqueren einer Straße

Auch das Überqueren einer Fahrbahn muss an einer dafür vorge­se­henen Stelle vonstat­ten­gehen. Zudem ist ein Fußgänger angehalten, die Fahrbahn unter ständiger Beachtung des Fahrzeug­ver­kehrs auf der kürzesten Strecke zu überqueren. Gefährdet er dabei andere Verkehrs­teil­nehmer, schlagen 5 Euro zu Buche. Kommt es zu einem Sachschaden, erhöht sich das Verwar­nungsgeld auf 10 Euro.

Auch das verbots­widrige Übersteigen einer Absperrung kann bis zu 10 Euro kosten. Zudem gilt, den Weisungen eines Polizei­be­amten Folge zu leisten. Wer dessen Halte­gebots oder Zeichen ignoriert, kann mit einem Verwar­nungsgeld in Höhe von 5 Euro bestraft werden.

Kein Pardon bei roter Ampel

Selbst­ver­ständlich darf auch ein Fußgänger nicht bei Rot über die Ampel gehen. Auch hier werden fünf bzw. 10 Euro fällig, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt. Wer übrigens wiederholt dabei erwischt wird, das Rotlicht­zeichen einer Ampel zu missachten, wird unter Umständen sogar mit einem Punkt in Flensburg oder Fahrverbot sanktioniert.

350 Euro bei unerlaubten Überqueren eines Bahnübergangs

Wer zu Fuß – oder auch mit dem Fahrrad – einen Bahnübergang trotz geschlos­sener Schranken überquert und dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 350 Euro rechnen. Dieser Verstoß ist auch für Autofahrer keine gute Idee. Es drohen ein Bußgeld von bis zu 700 Euro sowie zwei Punkten in Flensburg und drei Monaten Fahrverbot.

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Quelle: infranken.de