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Kraft­fahr­straße, Autobahn und Bundes­straße – Parken & Wenden verboten!

Auf deutschen Autobahnen wird gerne schnell gefahren – schließlich gibt es für weite Teile des Strecken­netzes kein Tempo­limit, sondern lediglich eine Richt­ge­schwin­digkeit von 130 km/h. Umso deutlicher aber sind die Regeln bei Verkehrs­ver­stößen in Bezug auf Geister­fahrer, Falsch­parker & Co. definiert. Wer hier leicht­fertig Unfälle provo­ziert, muss mit Punkten in Flensburg, hohen Bußgeldern und sogar Fahrverbot rechnen. Hier erfahren Sie, was auf Autobahnen und Kraft­fahr­straßen erlaubt ist und was nicht und welche Sanktionen bei Verstößen in Kraft treten können.

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Richt­linien für Autobahnen und Kraft­fahr­straßen nach § 18 der StVO

Wer überhaupt wie schnell auf Autobahnen und Schnell­straßen fahren darf und worauf die Fahrer sonst noch achten müssen, regelt § 18 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

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  • Autobahnen und Kraft­fahr­straßen dürfen nur mit Kraft­fahr­zeugen benutzt werden, deren Höchst­ge­schwin­digkeit mehr als 60 km/h beträgt und deren Fahrzeug und Ladung zusammen nicht höher als 4,00 m und nicht breiter als 2,55 m sind (Bei Kühlfahr­zeugen nicht breiter als 2,60 m).
  • Innerhalb geschlos­sener Ortschaften darf auf Autobahnen schneller als 50 km/h gefahren werden. Hier und außerhalb geschlos­sener Ortschaften auf Kraft­fahr­straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittel­streifen oder sonstige bauliche Einrich­tungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit zu jeder Zeit für Kraft­fahr­zeuge mit einer zuläs­sigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t (ausge­nommen Pkw), sowie für Pkw, Lkw, Wohnmobile, Zugma­schinen und Kraft­om­ni­busse jeweils mit Anhänger 80 km/h,  für Kraft­räder mit Anhänger, selbst­fah­rende Arbeits­ma­schinen mit Anhänger, Zugma­schinen mit zwei Anhängern sowie Kraft­om­ni­busse mit Anhänger oder mit Fahrgästen ohne Sitzplatz 60 km/h und für Kraft­om­ni­busse ohne Anhänger unter bestimmten Voraus­set­zungen 100 km/h.
  • Auf Autobahnen darf nur an gekenn­zeich­neten Anschluss­stellen einge­fahren werden, auf Kraft­fahr­straßen nur an Kreuzungen und Einmündungen.
  • Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur erlaubt, wenn die Stelle durch die Ausfahrt­tafel oder das Pfeil­zeichen gekenn­zeichnet ist. Bei Kraft­fahr­straßen hingegen ist die Ausfahrt nur an Kreuzungen oder Einmün­dungen erlaubt.
  • Vorfahrt hat jeweils der Verkehr auf der durch­ge­henden Fahrbahn.
  • Wenden, Rückwärts­fahren und Halten – auch auf Seiten­streifen – ist verboten.
  • Wenn Sie auf der Autobahn mit Abblend­licht fahren, muss die Geschwin­digkeit nicht der Reich­weite des Abblend­lichts angepasst werden, wenn die Schluss­leuchten des Vorder­manns klar erkennbar sind und ein ausrei­chender Abstand von ihm einge­halten wird, oder der Verlauf der Fahrbahn und mögliche Hinder­nisse durch Leitein­rich­tungen mit Rückstrahlern recht­zeitig erkennbar sind.
  • Lastkraft­wagen mit einer zuläs­sigen Gesamt­masse von 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugma­schinen dürfen den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen, wenn die Sicht­weite durch Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger einge­schränkt ist oder wenn Schnee­glätte und Glatteis gegeben sind.
  • Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten, Kraft­fahr­straßen nur an Kreuzungen, Einmün­dungen oder sonstigen dafür vorge­se­henen Stellen überschreiten.

Halten, Wenden und Rückwärts­fahren ist auf Autobahnen und Kraft­fahr­straßen laut § 18 der Straßenverkehrs-Ordnung strengstens untersagt.

Bußgeld­ka­talog Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Basierend auf den Bestim­mungen der Straßenverkehrs-Ordnung sind auch die Strafen im Bußgeld­ka­talog für Autobahnen und Kraft­fahr­straßen klar definiert. Folgende Sanktionen kommen bei den entspre­chenden Verkehrs­de­likten auf Sie zu:

Delikt  Bußgeld Punkte  Fahrverbot 
Autobahn oder Kraft­fahr­straße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit Ladung mehr als 4,20 m betrug  70 €  1 Punkt 
An dafür nicht vorge­se­hener Stelle auf Autobahnen oder Kraft­fahr­straßen eingefahren 
mit Gefährdung  75 €  1 Punkt 
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durch­ge­henden Fahrbahn nicht beachtet  75 €  1 Punkt 
Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrt­richtung gefahren (soweit nicht Straftat) 
in einer Ein- oder Ausfahrt  75 €  1 Punkt 
auf der Neben­fahrbahn oder dem Seitenstreifen  130 €  1 Punkt 
auf der durch­ge­henden Fahrbahn  200 €  2 Punkte  1 Monat 
Auf Autobahnen oder Kraft­fahr­straßen Fahrzeug geparkt  70 €  1 Punkt 
Mit einem Lastkraft­wagen über 7,5 t zuläs­siger Gesamt­masse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugma­schine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schnee­glätte oder Glatteis oder, obwohl die Sicht­weite durch erheb­lichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger einge­schränkt ist, benutzt  80 €  1 Punkt 
Seiten­streifen zum Zweck des schnel­leren Vorwärts­kommens benutzt  75 €  1 Punkt 

Was Sie sonst noch auf der Autobahn beachten sollten…

Natürlich gelten auch auf den Autobahn­ab­schnitten ohne Tempo­limit die üblichen Verkehrs­regeln – wer hier rast, drängelt, falsch überholt und den Abstand nicht einhält, muss genauso wie auf einer Landstraße oder im Stadt­verkehr damit rechnen, geblitzt zu werden. Bußgelder, Punkte im Fahreig­nungs­re­gister und der Entzug des Führer­scheins lassen dann nicht lange auf sich warten. Auch besondere Verkehrs­si­tua­tionen wie Baustellen mit striktem Überhol­verbot oder Staus, bei denen in der Regel Schritt­ge­schwin­digkeit, Geduld und Nerven­stärke gefragt sind, müssen stets im Blick behalten werden. Auf Kraft­fahr­straßen gibt es zudem Verkehrs­ampeln und Kreuzungen. Rotlicht­ver­gehen und „rechts-vor-links“-Verstöße werden hier mit den üblichen Sanktionen aus dem Bußgeld­ka­talog geahndet.

Wenn Sie auf der Autobahn geblitzt werden…

Auch auf Autobahnen gibt es auf bestimmten Strecken­ab­schnitten eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung. Wer hier zu schnell unterwegs war oder einen Rotlicht-, Vorfahrt-, Abstands- und Handy­verstoß begangen hat, kann seine Unter­lagen direkt bei Geblitzt.de online einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Wikipedia: Kraft­fahr­straße