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Was Sie über die Fahrschule wissen sollten …

Wer hierzu­lande mit fahrerlaub­nis­pflich­tigen Kraft­fahr­zeugen am Straßen­verkehr teilnehmen möchte, kommt um die Teilnahme an einer Fahrschule nicht herum. Schließlich gibt es zahlreiche Verkehrs­regeln, die zuvor erlernt werden sollten. Wie alt man für die Anmeldung zur Fahrschule sein muss, welche Anfor­de­rungen auf den Fahran­wärter zukommen und was der Führer­schein kostet, erfahren Sie hier.

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Kosten & Inhalte der Fahrschule

Der Pkw-Führerschein kostet in der Regel zwischen 1500 und 2400 Euro. Die Kosten setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen. Für die theore­ti­schen Unter­richts­stunden sowie für den Verwal­tungs­aufwand fallen zusam­men­ge­nommen in etwa 250 Euro an. Dazu kommen 50 bis 80 Euro für die Lernma­te­rialien und circa 20 Euro für die Vorstellung zur theore­ti­schen Prüfung. Das Absol­vieren der prakti­schen Prüfung schlägt hingegen mit durch­schnittlich 100 Euro zu Buche. Weitere Kosten­stellen sind ein Sehtest, der Erste-Hilfe-Kurs, Passbilder und der Führer­schein­antrag bei der Straßenverkehrsbehörde.

Den Löwen­anteil macht aller­dings die indivi­duelle Anzahl der benötigten Fahrstunden aus. Während die zwölf Sonder­fahrten (circa 50 bis 60 Euro pro Einheit, bei der jeweils das Fahrver­halten auf der Autobahn, auf Landstraßen und bei Nacht geübt wird) verpflichtend sind, hängt die Anzahl der zusätz­lichen Übungs­stunden (rund 20 bis 45 Euro pro Einheit) vom Geschick des Fahrschülers ab. Je weniger er benötigt, desto geringer werden die Gesamt­kosten für den Führerschein.

Darüber hinaus spielt es eine Rolle in welchem Bundesland die Fahrschule besucht bzw. die Prüfung abgelegt wird. Während man beispiels­weise für einen Pkw-Führerschein in Bayern und Baden-Württemberg mit über 2000 Euro rechnen muss, sind es in den neuen Bundes­ländern teilweise nicht mehr als 1500 Euro.

Ein Pkw-Führerschein kostet in Deutschland circa 1500 bis 2400 Euro. Mit etwas weniger als 1500 Euro ist der Führer­schein­erwerb für Motor­räder dagegen günstiger, während ein Mofa-Führerschein gerade mal um die 100 Euro kostet.

Früh übt sich, wer ein guter Fahrer werden will …

Um sich bei der Fahrschule für einen Pkw-Führerschein der Klassen B und BE anzumelden, muss man in Deutschland nicht volljährig sein. Eine Anmeldung ist bereits sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebens­jahres möglich, sofern die Erzie­hungs­be­rech­tigten dem Antrag zustimmen. In der Folge kann der Fahrschüler die theore­tische Fahrprüfung frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag absol­vieren. Dieser ist dann auch der frühest­mög­liche Zeitpunkt, an dem die Prüfungs­be­schei­nigung ausge­händigt wird. Mit der Aushän­digung beginnt zugleich auch die Probezeit für den Novizen.

Danach darf der Fahrfänger vorerst nur mit einer dafür quali­fi­zierten Begleit­person auf dem Beifah­rersitz fahren. Aller­dings berechtigt die Prüfungs­be­schei­nigung nur zum Fahren auf Straßen in Deutschland und Öster­reich. Mit Eintritt der Volljäh­rigkeit endet das sogenannte begleitete Fahren ab 17. Die betroffene Person erhält den eigent­lichen Führer­schein, der dazu berechtigt, auch ohne Begleit­person zu fahren. Ist ein Fahran­fänger unter 18 Jahren ohne die in der Prüfbe­schei­nigung ausge­wiesene Begleit­person mit dem Pkw unterwegs, kann dies mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt im Fahreig­nungs­re­gister sanktio­niert werden. Welche Verstöße darüber hinaus in der Probezeit besonders streng geahndet werden, können Sie im nächsten Absatz lesen.

Fahran­fänger aufge­passt: Der Bußgeld­ka­talog in der Probezeit

Nach bestan­dener Führer­schein­prüfung ist die Freude groß. Nicht vergessen sollte man aber die zweijährige Probezeit für Fahran­fänger. Wer sich nicht an die Vorgaben der Straßen­ver­kehrs­ordnung hält, muss eventuell erneut die Schulbank drücken. Das gilt insbe­sondere bei Geschwindigkeits-, Abstands- und Handy­ver­stößen, Rotlicht- und Vorfahrts­ver­gehen sowie beim Fahren unter Alkohol- und Drogen­ein­fluss, die als sogenannter A-Verstoß gelten. B-Verstöße wie falsches Parken werden hingegen weniger schwer­wiegend einge­stuft. Zu beachten ist aber: Zwei B-Verstöße werden wie ein A-Verstoß geahndet.

Beim ersten A-Verstoß muss der Fahran­fänger an einem Aufbau­se­minar teilnehmen und die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Gibt es einen zweiten A-Verstoß, wird der Fahrer ermahnt und erhält die Empfehlung, an einer verkehrs­psy­cho­lo­gi­schen Beratung teilzu­nehmen. Beim dritten A-Verstoß kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis. Die für das jeweilige Verkehrs­ver­gehen gängigen Bußgelder und Punkte in Flensburg werden zusätzlich verhängt.

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