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Auf den Blitzer folgt das Bußgeld

Einmal kurz abgelenkt und schon hat es geblitzt! Das kann – auch wenn man zu den vorsich­tigen Fahrern im Straßen­verkehr gehört – jedem mal passieren. Was der Verkehrs­verstoß kosten wird, steht im Bußgeld­be­scheid, den man in der Regel wenige Wochen nach dem Vergehen in den Händen hält. Insbe­sondere bei hohen Summen oder finan­zi­ellen Engpässen gibt es Betroffene, die nicht zahlen wollen oder können. Lesen Sie hier, warum man besser Einspruch gegen die Vorwürfe erheben sollte, als schlicht gar nicht zu bezahlen.

Mehre 50 Euro Scheine im einem Briefumschlag symbolisieren das Bußgeld, was ich nicht zahlen möchte

Bußgeld: Ab 60 Euro aufwärts …

Bußgelder sind kein Pappen­stiel. Die Skala fängt bei 60 Euro an und reicht bis zu einem Betrag in Höhe von 1000 Euro. Ein Bußgeld dieser Größen­ordnung kann beispiels­weise Wieder­ho­lungs­tätern von Delikten wie Alkohol am Steuer drohen. Grund­sätzlich können neben Bußgeldern auch Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot verhängt werden. Im Straßen­verkehr kommt es zumeist zu Bußgeldern wegen Geschwin­dig­keits­ver­stößen. Aber auch andere Delikte wie das Fahren bei Rot über eine Ampel, Handy am Steuer sowie Abstands- und Überhol­ver­stöße führen häufig zum Erlass eines Bußgeldbescheides.

Bußgeld­muffel werden abgemahnt

Wer einen Bußgeld­be­scheid erhalten hat, muss entweder innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der 14-tägigen Einspruchs­frist bezahlen oder kann recht­zeitig Einspruch gegen die Vorwürfe erheben. Dafür gibt es viele gute Gründe, wie Fehler in der Beweis­führung oder eine Verjährung der Bußgeld­vor­würfe. In der Folge wird auf juris­ti­schem Weg geklärt, ob der Einspruch zum Erfolg führt.

Den Bußgeld­be­scheid statt­dessen zu ignorieren und die Zahlung einfach zu verweigern, kann schwer­wie­gende Konse­quenzen haben. Zunächst erhält der Betroffene üblicher­weise sechs Wochen nach Ablauf der Zahlungs­frist eine Mahnung. Diese beinhaltet die erneute Auffor­derung zur Zahlung des Bußgeldes inklusive einer Mahngebühr in Höhe von fünf Euro.

Gerichts­voll­zieher & Erzwingungshaft

Wenn der beschul­digte Fahrer bzw. die Fahrerin auch darauf nicht reagiert, kann im nächsten Schritt ein Vollstre­ckungs­be­scheid erlassen werden. Im Zuge dessen wird ein Gerichts­voll­zieher die Liqui­dität des Betrof­fenen überprüfen, um festzu­stellen, ob der ausste­hende Geldbetrag einge­trieben werden kann. Daher muss der Betroffene mithilfe einer eides­statt­lichen Versi­cherung Auskunft über vorhan­denes Vermögen und Besitz erteilen. Auf dieser Basis kann der Gerichts­voll­zieher dann entspre­chende Pfändungen vornehmen.

Besteht die Möglichkeit einer Zahlung und diese wird verweigert, kann das Gericht eine Erzwin­gungshaft erwirken. Eine solche Haftstrafe beläuft sich in der Regel auf 14 Tage, kann bei Ersttätern aber auch bis zu sechs Wochen und bei Wieder­ho­lungs­tätern bis zu drei Monaten andauern. Sobald der Betroffene aller­dings einlenkt und zahlt oder den ausste­henden Bußgeld­betrag von einer weiteren Person begleichen lässt, wird die Haft aufge­hoben. Gibt es nichts zu pfänden, ist die betroffene Person von der Zahlungs­pflicht entbunden.

Ein Bußgeld nicht frist­ge­recht zu bezahlen, kann zu einer Mahnung bis hin zur Erzwin­gungshaft des Betrof­fenen führen.

 

Bußgeld auf Raten zahlen

Die Erzwin­gungshaft wird im Rahmen eines nicht gezahlten Bußgeldes aller­dings nur sehr selten angewendet. Hat ein Betrof­fener zum Beispiel zum Zeitpunkt der Bußgeld­for­derung nur ein geringes Vermögen zur Verfügung, kann er einen schrift­lichen Antrag auf Raten­zahlung bei der zustän­digen Bußgeld­be­hörde stellen.

So kann sicher­ge­stellt werden, dass die Bußgeld­for­derung auch mit den wirtschaft­lichen Verhält­nissen des Adres­saten vereinbar ist. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag zeitnah und mit beigefügten Belegen wie Gehalts­nach­weisen und Konto­aus­zügen gestellt werden muss.

Verwar­nungsgeld nicht bezahlt – was nun?

Gering­fügige Vergehen im Straßen­verkehr werden nur mit einem Verwar­nungsgeld in Höhe von 5 bis 55 Euro sanktio­niert. Doch aufge­passt! Wer einen Straf­zettel erhält und den Betrag nicht innerhalb von einer Woche zahlt, bekommt statt­dessen einen Bußgeld­be­scheid. Das darin gefor­derte Bußgeld und die zusätzlich anfal­lenden Bearbei­tungs­ge­bühren sind in jedem Fall höher. Aller­dings bieten sich dem Betrof­fenen nun auch die Option, einen Einspruch einzu­legen, was bei einer Verwarnung nicht möglich ist.

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