Blitzer von der Seite oder von hinten
Das klassische Blitzerfoto zeigt die Fahrerin oder den Fahrer frontal am Steuer, die – wie auch das Nummernschild – in der Regel sehr gut zu erkennen sind. Etwas schwieriger verhält es sich, wenn das Fahrzeug von der Seite oder von hinten geblitzt wurde. Fahrzeugführer und Kennzeichen des Fahrzeugs lassen sich auf dem Foto häufig schwerer bis gar nicht identifizieren.
Fakt aber ist: Blitzerfotos sind auch in diesen Fällen als Beweismaterial zugelassen. Allerdings vergrößert sich die Chance, entsprechende Bußgeldvorwürfe erfolgreich anzufechten, um Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister oder Führerscheinentzug zu verhindern. Was es sonst noch über das Blitzerfoto sowie andere Beweismittel in einem Bußgeldverfahren zu wissen gibt, erfahren Sie hier.
Bußgeldbescheid ohne Blitzerfoto?
Auch Blitzeraufnahmen von vorne können Anlass für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid geben. Dann etwa, wenn das Foto sehr unscharf oder das Gesicht des Fahrers verdeckt ist – schließlich muss dieser anhand seiner äußerlichen Erkennungsmerkmale zweifelsfrei dem Adressaten des Bußgeldbescheides zugeordnet werden können. Was aber, wenn dem Bußgeldbescheid gar kein Blitzerfoto beiliegt? Auch ein triftiger Grund zum Anfechten, jedoch alleine kein Garant für einen erfolgreichen Einspruch. Hier muss ein Anwalt Akteneinsicht fordern, um das Originalfoto in Augenschein nehmen zu können.
Blitzerfotos von der Seite und von hinten sind erlaubt, führen aber häufiger zu einem Einspruch gegen die Bußgeldvorwürfe als Frontalaufnahmen.
Formfehler, falsche Messungen & Verjährungsfrist
Zudem gibt es viele weitere Fehler, die bei einem Bußgeldverfahren passieren können. Angefangen über formelle Fehler im Bescheid über nicht gewartete und geeichte Blitzer bis hin zu fehlerhaften Messdaten aufgrund von falschen Berechnungen oder ungünstigen Wetter- und Sichtverhältnissen. Hier muss stets im Einzelfall entschieden werden, ob sich eine Anfechtung lohnt. Eindeutiger ist die Lage bei einer Fristversäumung seitens der Behörde: Wird der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von drei Monaten nach der begangenen Ordnungswidrigkeit erlassen, ist die Tat verjährt. Es sei denn, die Zustellung eines Anhörungsbogens unterbricht diese Frist und verlängert diese somit um weitere drei auf insgesamt maximal sechs Monate. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Aspekte, welche die Verjährungsfrist verlängern. Hier finden Sie alles zur Verjährung von Bußgeldvorwürfen.
Bußgeldvorwürfe anfechten mit Geblitzt.de
Ganz gleich, aus welcher Perspektive Sie geblitzt wurden – bei Geschwindigkeitsverstößen, Vorfahrt-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Halte-, Park- oder Handyvergehen hilft Ihnen Geblitzt.de. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.