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Mindest­ab­stand Blitzer Schild. Wie gross muß der Abstand sein?

Viele Verkehrs­teil­nehmer fragen sich zurecht, wie weit eine Blitz­anlage hinter dem entspre­chenden Hinweis­schild positio­niert sein muss. Schließlich sollte der Autofahrer genügend Zeit haben, auf die Änderung der Verkehrs­zeichen auf seiner Strecke zu reagieren – ohne befürchten zu müssen, direkt geblitzt zu werden. Ansonsten sind starkes Abbremsen und mögliche Unfälle die Folge. Welche Abstände der Gesetz­geber als Richt­linie vorsieht und wann Sie Bußgeld­vor­würfe prüfen lassen sollten, erfahren Sie hier.

Kurz und knapp

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Eine Frage der Länder: Mindest­ab­stand zwischen Blitz­anlage & Verkehrsschild

Der Mindest­ab­stand zwischen Blitzer und Verkehrs­schild ist von Bundesland zu Bundesland verschieden festge­setzt, beläuft sich aber in der Regel auf einen vorge­schrie­benen Abstand zwischen 75 und 200 Metern. Ausnahme ist Nordrhein-Westfalen. Hier wird auf Nullto­leranz gesetzt, was bedeutet: Hinter dem Hinweis­schild mit der Tempo­re­du­zierung kann direkt eine Blitz­anlage folgen.

In der Praxis der anderen Bundes­länder gewährt die Polizei auf Autobahnen eher großzügige Mindest­ab­stände, während man an Gefah­ren­stellen – wie in Tempo 30 Zonen, auf Straßen an Kinder­gärten, Schulen und Alten­heimen oder kurz vor einer Baustelle – damit rechnen muss, dass Verkehrs­zeichen und Geschwin­dig­keits­mess­an­lagen relativ dicht aufeinanderfolgen.

Hier eine Auflistung zu den Abstands­re­ge­lungen in den verschie­denen Bundesländern:

  • Baden-Württemberg: kein bestimmter Abstand vorgeschrieben
  • Bayern: 200 m
  • Berlin: 150 m am Ortsein­gangs­schild, 75 m Geschwindigkeitsbegrenzungsschild
  • Brandenburg: 150 m
  • Bremen: 150 m
  • Hamburg: keine Reglung getroffen
  • Hessen: 100 m
  • Mecklenburg-Vorpommern: Kraft­fahr­straßen: 100 m, Autobahnen: 250 m
  • Nieder­sachsen: 150 m
  • Nordrhein-Westfalen: keine Reglung getroffen
  • Rheinland-Pfalz: 100 m
  • Saarland: keine Reglung getroffen
  • Sachsen: 150 m
  • Sachsen-Anhalt: 100 m
  • Schleswig-Holstein: 150 m
  • Thüringen: 200 m

Mindestabstand Blitzer Schild - Verkehrsschild

Mindest­ab­stand als Richtlinienwert

Sie wurden geblitzt, obwohl das geschwin­dig­keits­be­schrän­kende Verkehrs­schild doch gerade erst zu sehen war? Dann besteht zumindest die Chance, dass die gegen Sie erhobenen Vorwürfe nicht haltbar sind. Doch aufge­passt: Es handelt sich bei den Abstands­vor­gaben nur um Richt­linien, die nicht verbindlich sind. In den meisten Fällen hat die Gültigkeit der Messung bestand.

Verdeckte Verkehrs­schilder

Andere Versäum­nisse beim Blitzen führen eher zu einer erfolg­reichen Anfechtung. So muss das Verkehrs­schild für den Fahrer gut sichtbar angebracht sein und darf beispiels­weise nicht durch Zweige verdeckt sein. Gleiches gilt für zugeschneite Verkehrs­zeichen. In Deutschland besteht nämlich in Bezug auf Verkehrs­schilder der sogenannte Sicht­bar­keits­grundsatz. Demnach muss ein Schild so aufge­stellt sein, dass seine Bedeutung für den Verkehrs­teil­nehmer auch mit einem raschen und beiläu­figen Blick erfasst werden kann. Zudem macht es bei verdeckten Verkehrs­schildern einen Unter­schied, ob deren Form noch zu erkennen ist.

Der Gesetz­geber setzt nämlich voraus, dass zum Beispiel das achteckige Stopp­schild auch dann noch als solches wahrge­nommen wird, wenn es stark verdreckt oder durch Schneefall bedeckt ist. Anders verhält es sich bei dreieckigen Gefah­ren­schildern sowie runden Verbots- und Beschrän­kungs­zeichen. Kann der Fahrer nicht mehr erkennen, was die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit ist, wird man ihm unter Umständen auch keinen Vorwurfe daraus machen können, dass er dagegen verstoßen hat. Dennoch muss stets der Einzelfall geprüft werden.

So ist für die Bewertung der Sicht­barkeit auch die mögliche Ortskun­digkeit des Fahrers ein Faktor. Fährt etwa ein Pendler dieselbe Strecke jeden Tag, darf von ihm erwartet werden, das Tempo­limit auch dann zu kennen, wenn das Schild einmal verdeckt sein sollte. Auch gut zu wissen: Im Zuge der Sichtbarkeits-Regelung schreibt die Straßen­ver­kehrs­ordnung vor, dass an ein und derselben Stelle maximal drei Verkehrs­schilder angebracht sein dürfen. Alles darüber hinaus kommt einem Verstoß gegen den Sicht­bar­keits­grundsatz gleich.

Weitere mögliche Fehlerquellen

Verkehrs­ver­stöße können auch dann ein unlau­teres Bußgeld nach sich ziehen, wenn Blitzer nicht ordnungs­gemäß gewartet und geeicht worden sind, oder wenn ungüns­tigen Wetter- und Witte­rungs­be­din­gungen die Messungen verfäl­schen. Darüber hinaus sind unscharfe und unein­deutige Blitzer­fotos häufig ein Faktor im Zuge der Prüfung von Bußgeld­vor­würfen, genauso wie sich die Behörden an Fristen bei der Versendung eines Bußgeld­be­scheids halten müssen.

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Wo kann ich die gegen mich erhobenen Vorwürfe prüfen lassen?

Wenn Ihnen nach einem Tempo­verstoß der Abstand zwischen Blitzer und Verkehrs­schild zu gering vorkam oder Ihnen ein Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrt- oder Handy­ver­gehen zur Last gelegt wird, reichen Sie ihren Anhörungs­bogen und Bußgeld­be­scheid bei Geblitzt.de ein. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Quelle: Mindest­ab­stand Blitzer Abstand