Verkehrsregeln sind für alle da!
Wenn das Stichwort „Bußgelder“ fällt, denkt man zuallererst an Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn oder ein Rotlichtvergehen im Stadtverkehr. Doch auch Fußgänger müssen stets auf der Hut sein – sind sie neben Fahrradfahrern doch am wenigsten geschützt, wenn es zu einem Unfall kommt. Daher ist es richtig und wichtig, dass auch der Verkehrsteilnehmer auf zwei Beinen für eine Ordnungswidrigkeit zur Kasse gebeten wird, damit er – wie Pkw-, Lkw-, Motorrad- und Radfahrer – mit dem Wissen über mögliche Sanktionen, Sicherheit im Straßenverkehr an erste Stelle setzt.
Auch Laufen will gelernt sein - Verkehrsverstöße zu Fuß
Nicht nur, um Kindern ein Vorbild zu sein, sondern auch im Sinne der eigenen Gesundheit, ist vorbildliches Verhalten für Fußgänger ein Muss im Straßenverkehr. So wie das Warten an einer roten Ampel, auch wenn kein Auto weit und breit in Sicht ist - man weiß nie, ob nicht doch noch ein Kraftfahrzeug hinter der nächsten Ecke um die Kurve kommt. In § 25 der Straßenverkehrs-Ordnung steht schwarz auf weiß, worauf Sie achten müssen
- Grundsätzlich müssen Fußgänger die Gehwege benutzen, es sei denn, die Fahrbahn hat weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen.
- Weicht der Fußgänger auf die Fahrbahn aus, muss er innerhalb geschlossener Ortschaften den rechten oder linken Fahrbahnrand, außerhalb geschlossener Ortschaften – wenn zumutbar – den linken Fahrbahnrand benutzen.
- Bei Dunkelheit, schlechten Sichtverhältnissen und starkem Verkehr muss einzeln hintereinander gegangen werden.
- Führt ein Fußgänger Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mit sich und behindert dabei andere Fußgänger erheblich, darf er nicht auf dem Gehweg oder Seitenstreifen, sondern nur auf dem rechten Fahrbahnrand gehen.
- Wer über die Straße gehen will, muss das als Fußgänger zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung vollziehen. Ist die Verkehrsdichte zu hoch, sind die Fahrzeuge zu schnell oder die Sichtverhältnisse nicht optimal, sollte eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen überschritten werden.
- Fußgänger dürfen Absperrungen oder abgesperrte Straßenflächen wie bei Bauarbeiten nicht überschreiten bzw. betreten.
- Gleisanlagen dürfen nur an den für Fußgänger vorgesehenen Stellen betreten werden.
Bußgeldkatalog für Fußgänger
Wenn Sie als Fußgänger gegen die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen, wird je nach Schwere der Tat ein Verwarnungsgeld von 5 bis 10 Euro fällig. Welche Fehlverhalten wie sanktioniert werden, zeigt folgende Tabelle:
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen | 5 € | - | - |
Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten mit Gefährdung | 5 € | - | - |
Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten mit Sachbeschädigung | 10 € | - | - |
Sie betraten/überschritten als Fußgänger die Autobahn | 10 € | - | - |
Sie betraten/überschritten als Fußgänger die Kraftfahrstraße an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle | 10 € | - | - |
Sie überstiegen die Absperrung | 5 € | - | - |
Sie überstiegen die Absperrung. Es kam zum Unfall | 10 € | - | - |
Sie befolgten als Fußgänger nicht das Zeichen des Polizeibeamten | 5 € | - | - |
Sie missachteten als Fußgänger das Rotlicht der Lichtzeichenanlage | 5 € | - | - |
Sie missachteten als Fußgänger das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Es kam zum Unfall | 10 € | - | - |
Sie behinderte als Fußgänger in einem verkehrsberuhigten Bereich unnötig den Fahrverkehr | 5 € | - | - |
Sie nahmen als Fußgänger trotz körperlicher oder geistiger Mängel am öffentlichen Straßenverkehr teil, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden | 10 € | - | - |
Vorsicht Fußgänger – das müssen Autofahrer beachten!
Natürlich ist auch der Kraftfahrer in der Pflicht. Zu Fuß Gehende dürfen auf Fußgängerüberwegen nicht behindert oder gefährden werden. Zebrastreifen sind also ein Signal für den Autofahrer, den Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn reibungslos zu ermöglichen. Hier darf der Fahrer weder andere Fahrzeuge überholen noch bei stockendem Verkehr einfach stehen bleiben.
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
An einem Fußgängerüberweg, den zu Fuß Gehende oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt | 80 € | 1 Punkt | - |
Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren | 5 € | - | - |
Sie bogen ab, ohne auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen, und gefährdeten diese | 70 € | 1 Punkt | - |
Sie bogen ab, ohne auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Es kam zum Unfall | 85 € | 1 Punkt | - |
Sie behinderten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten einen Fußgänger | 15 € | - | - |
Sie gefährdeten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigte Bereich einen Fußgänger | 60 € | 1 Punkt | - |
Sie gefährdeten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich einen Fußgänger. Es kam zum Unfall | 70 € | 1 Punkt | - |
Sie hielten/parkten verbotswidrig auf einem Gehweg oder Fußgängerüberweg | 10 € - 35 € | - | - |
Bußgelder & Punkte in Flensburg abwenden mit Geblitzt.de
Verstöße von Fußgängern gehören nicht zu unserem Repertoire. Wenn Sie aber mit einem Lkw, Pkw oder Motorrad die Geschwindigkeit überschritten haben, bei Rot über die Ampel gefahren sind oder Ihnen ein Abstands-, Überhol-, Vorfahrt-, Halte-, Park- oder Handyverstoß zur Last gelegt wird, ist Geblitzt.de für Sie da. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
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