Rechts halten und Winterreifen drauf!
In § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung gibt der Gesetzgeber grundsätzliche Vorgaben zur regelkonformen Straßenbenutzung. Der Fokus liegt dabei auf der Einhaltung des Rechtsfahrgebotes und der Verwendung von ordnungsgemäßer Bereifung bei winterlichen Wetterbedingungen. Wer sich unerlaubterweise links auf Fahrbahn hält oder mit Winterreifen nichts am Hut hat und dabei von der Polizei erwischt wird, muss je nach Verstoß mit einem Punkt in Flensburg rechnen und bis zu 140 Euro Bußgeld zahlen.
Straßenbenutzung – darauf müssen Kraftfahrer achtgeben
Nachstehend die wichtigsten Punkte aus § 2 StVO als Leitfaden für ein korrektes Fahrverhalten auf deutschen Straßen, damit auch Sie gesund und sicher ans Ziel kommen:
- Kraftfahrer müssen stets die Fahrbahn benutzen – bei zwei Fahrbahnen, die rechte.
- Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
- Generell muss möglichst weit rechts gefahren werden – nicht nur bei Gegenverkehr, wenn ein anderes Fahrzeug überholt und bei unübersichtlichen Verkehrssituationen.
- Der Fahrtrichtung des Kraftfahrers folgende Schienenfahrzeuge wie Straßenbahnen müssen, wenn möglich, durchgelassen werden.
- Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte müssen alle Räder mit Winterreifen ausgerüstet sein, ausgenommen spezielle Kraftfahrzeuge wie unter anderem land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, Stapler und bestimmte Einsatzfahrzeuge, wenn für diese baubedingt nicht die vorgeschriebenen Reifen gibt.
- Fahrer von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern müssen den Verkehr bei einer Sichtweite unter 50 m, Schneeglätte oder Glatteis besonders aufmerksam im Blick haben. Gegebenenfalls sollte der nächste Parkplatz aufgesucht werden, um eine Gefährdung anderer auszuschließen.
Bußgeldkatalog Straßenbenutzung
Der Bußgeldkatalog des Kraftfahrt-Bundesamts befasst sich im Zuge der Straßenbenutzung also vorwiegend mit Verstößen gegen das Rechtsfahrgebot und der falschen Bereifung. Weitere Bußgeldkatalog Kategorien, die bei Straßenbenutzung eine wichtige Rolle spielen, sind unter anderem das korrekte Fahrverhalten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, ordnungsgemäßes Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, alles zum Thema Überholverbot und Überholverstöße und der richtige Umgang mit der Fahrzeugbeleuchtung im Straßenverkehr.
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen | ||||||
… bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet | 80 € | 1 Punkt | - | |||
.. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen Anderen behindert | 80 € | 1 Punkt | - | |||
Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllt | 60 € | 1 Punkt | - | |||
…mit Behinderung | 80 € | 1 Punkt | - | |||
Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines Anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht | 140 € | 1 Punkt | - |
Mit dem Bike on the road – Leitfaden für Jung & Alt
Auch für Fahrradfahrer hat § 2 der Straßen-Verkehrsordnung die Regeln klar definiert. Hier gibt es Folgendes zu beachten: Gefahren werden darf nur nebeneinander, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Nicht auf der Straße, sondern nur auf dem rechten oder linken Radweg dürfen Sie fahren, wenn die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 darauf hinweisen. Wenn diese Schilder nicht vorhanden sind, darf man den Radweg auf der linken Seite nur benutzen, wenn das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ gegeben ist. Rechte Seitenstreifen dürfen von Fahrradfahren in Anspruch genommen werden, wenn kein Radweg vorhanden ist. Mofas und E-Bikes hingegen ist es nur außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt, auf Radwegen zu fahren.
Radfahrer müssen zudem immer auf Fußgänger aufpassen, dürfen sie weder gefährden noch behindern. Besondere Regeln gelten auch für Kinder. Diese sind bis zum vollendeten achten Lebensjahr verpflichtet, auf Gehwegen zu fahren, die dann auch von den begleitenden Aufsichtspersonen genutzt werden können. Nach dem vollendeten zehnten Lebensjahr müssen auch Kinder den Radweg anstelle des Gehwegs befahren. Kind und Begleitperson sollten zudem absteigen, bevor sie eine Fahrbahn überqueren. Zuwiderhandlungen dieser Regeln für Radfahrer werden mit Verwarnungsgeldern geahndet. Im Bußgeldkatalog Fahrrad finden Sie noch weitere Verstöße, die man als Fahrer von nichtmotorisierten Zweirädern vermeiden sollte.
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