Ist nach einem Verkehrsdelikt der Fahrer nicht zu ermitteln, kann eine Fahrtenbuchauflage für den Halter des Fahrzeuges drohen. Die entsprechende Straßenverkehrsbehörde entscheidet eigenständig, ob es angemessen ist oder nicht. Eine Autohalterin hat sich gegen eine solche Entscheidung vor Gericht gewehrt. Der Rechtsstreit zeigt, wann eine solche Auflage nicht rechtens sein kann.
Fahrtenbuchauflage, weil Fahrer nicht identifiziert wurde
In Münster wurde laut der Rhein-Neckar-Zeitung (RNZ) ein Auto mit 26 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit innerorts geblitzt. Der Bußgeldkatalog sieht für ein solches Tempodelikt eine Reihe von Sanktionen vor: Bußgeld in Höhe von 180 Euro, ein Punkt in Flensburg und bei Wiederholungstätern ein einmonatiges Fahrverbot. Doch die Identität des angeblichen Temposünders stellte die Behörden vermeintlich vor eine Herausforderung.
Zwar sieht man auf dem Blitzerfoto einen jungen Mann hinterm Steuer, der Fahrzeughalter ist dieser jedoch nicht. In einem solchen Fall ist die Straßenverkehrsbehörde dafür zuständig, den Fahrer zu ermitteln. Deren Mitarbeiter haben der tatsächlichen Halterin einen Zeugenfragebogen zukommen lassen. Allerdings weigerte sich die Frau, den Namen des Betroffenen preiszugeben und berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Das Bußgeldverfahren wurde in der Folge eingestellt. Stattdessen muss die Frau ein ganzes Jahr lang ein Fahrtenbuch führen. Dagegen klagte sie.
Was muss man bei einem Fahrtenbuch beachten?
Das Führen eines Logbuchs ist für Autofahrer, beziehungsweise Autohalter, mit einem lästigen Zeitaufwand verbunden. Zudem kann es auch als Eingriff in die Privatsphäre empfunden werden, da in einem Fahrtenbuch jegliche Bewegungen des Kraftfahrzeuges dokumentiert werden müssen. § 31a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt vor, wann das Fahrtenbuch zur Pflicht wird:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.“
Dies soll verhindern, dass weitere potenzielle Ordnungswidrigkeiten ungestraft bleiben. Folgende Daten müssen in einem Fahrtenbuch erfasst werden:
Vor dem Antritt der Fahrt:
- Vorname, Name und Anschrift des Fahrzeugführers
- Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges
- Datum und Uhrzeit
Nach Ende der Fahrt:
- Datum und Uhrzeit
- Unterschrift des Fahrers
Autohalterin geht vor Gericht
Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG), bei dem die Klage letztendlich landete, gab die Halterin den Fahrer preis: Es war ihr Sohn. Vor Gericht argumentierte sie gegen die Auflage, denn „das herauszufinden sei ganz einfach über die Meldebehörde möglich gewesen – über einen Abgleich von Personalausweisfoto und Blitzerfoto“, wird sie in einem Beitrag der RNZ zitiert.
Wie weit muss die Straßenverkehrsbehörde ermitteln?
Die Richter des OVG gaben der Frau recht mit der Begründung, dass „ein Fahrtenbuch nur zulässig ist, wenn der Täter sich nicht feststellen lässt“. Die Beamten müssten aber zuvor naheliegenden und beinahe mühelosen Ansätzen ordentlich nachgehen. Dass die Klägerin Gebrauch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, lasse bereits darauf schließen, dass der Betroffene aus ihrem engen Bekannten- oder Familienkreis kommt. Denn in der Regel findet dieses Recht nur dann Anwendung, wenn durch die Aussage des Zeugens Vertraute beziehungsweise Verwandte belastet werden würden.
Um mehr darüber zu erfahren, wann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden kann und welche Strafen bei Missachtung oder Verlust drohen, lesen Sie hier weiter.
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Quellen: rnz.de, gesetze-im-internet.de