Dass das Handy im Straßenverkehr tabu ist, sollte eigentlich jedem Autofahrer bekannt sein. Aber mal ehrlich, halten Sie sich immer daran? Während der Wartezeit an der roten Ampel wird doch mal ein Blick auf's Display erlaubt sein. Schließlich fährt man gerade nicht. Oder riskiert man in dieser Situation ein saftiges Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot?
Nur bei vollständig ausgeschaltetem Motor erlaubt
Mal eben die SMS der Freundin lesen, die dringende E-Mail vom Chef beantworten oder zwischendurch ein Herzchen für den Instagram-Post des besten Freundes. Das Handy ist quasi das Schweizer-Taschenmesser der Kommunikation. Dementsprechend groß ist die Verlockung, gerade bei einer roten Ampel das Smartphone aus der Hosentasche zu zücken. Allerdings lässt auch hier die Straßenverkehrsordnung (StVO) keinen Spielraum. § 23 Absatz 1b der StVO schreibt vor, wann das Mobilfunkgerät in die Hand genommen werden darf:
„Absatz 1a Satz 1 bis 3 [Handyverbot] gilt nicht für ein stehendes Fahrzeug […] nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist.“
Demzufolge darf das mobile Telefon nur benutzt werden, wenn das Kraftfahrzeug nicht am Verkehr teilnimmt. Die Start-Stopp-Automatik moderner Autos reicht hingegen nicht aus. Hierbei wird der Motor automatisch ausgeschaltet, wenn das Fahrzeug anhält und wieder gestartet, sobald man die Fahrt fortsetzen will.
Das Handyverbot gilt nicht nur für Mobiltelefone
Das Handyverbot gilt für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information, oder Organisation dienen. Neben dem Mobilfunkgerät sind auch etwa Tablets, Taschenrechner und E-Book-Reader bei eingeschaltetem Motor nicht erlaubt.
Diese dürfen nur dann benutzt werden, wenn hierfür:
- Das Gerät nicht in die Hand genommen oder gehalten werden muss,
- die Sprachsteuerung benutzt wird oder die Vorlesefunktion, wie zum Beispiel bei einer einkommenden Nachricht oder
- nur ein kurzer Blick auf das Display gebraucht wird.
Keine Ordnungswidrigkeit dagegen ist beispielsweise das einfache Umlagern eines Smartphones. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem entsprechenden Fall entschieden.
Welche Strafen drohen?
Wenn man von einem Polizisten oder einem sogenannten Handy-Blitzer mit dem Mobiltelefon in der Hand erwischt wird – ganz egal, ob an einer roten Ampel oder im fließenden Straßenverkehr – kann es nicht nur teuer werden. Der Bußgeldkatalog sieht hier eine Reihe von weiteren Strafen vor:
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt | ||||||
… beim Führen eines Fahrzeugs | 100 € | 1 Punkt | - | |||
… mit Gefährdung | 150 € | 2 Punkte | 1 Monat | |||
… mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 Punkte | 1 Monat | |||
Beim Führen eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt | 75 € | 1 Punkt | - |
Befindet sich der Betroffene noch in der Probezeit, verlängert sich diese in der Regel von 2 auf 4 Jahre. Zudem kann auch ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet werden. Der ADAC berichtet darüber und erklärt: „War dies nicht der erste Verstoß in der Probezeit, können die Sanktionen sogar noch schärfer sein.“
Gilt das Handyverbot auch für Fahrradfahrer?
Das grundsätzliche Verbot gilt nicht nur für Kraftfahrzeugführer, sondern auch für Fahrradfahrer. Steigen Radfahrer vom Fahrrad an einer roten Ampel, können sie jedoch ohne Einschränkungen ihr Handy benutzen. Während der Fahrt ist die Nutzung weiterhin verboten. In der Regel droht, zum Beispiel beim Telefonieren mit dem Handy am Ohr, ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro.
Was kann zur Strafminderung führen?
Wichtig zu wissen: Einsichtigkeit und Initiative ergreifen, ist nicht nur im Alltag hilfreich. Wie ein Fall am Amtsgericht Eilenburg zeigte, kann es auch zur Strafminderung führen: Dort hat ein Mann erfolgreich gegen die Sanktionen für einen Handyverstoß geklagt. Die ursprüngliche Geldstrafe in Höhe von 100 Euro wurde auf 55 Euro herabgesenkt. Punkte in Flensburg gab es auch nicht.
Wie ihm das gelungen ist, erfahren Sie hier.
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Quellen: adac.de, gesetze-im-internet.de